Kategorie-Archiv: Verfahrensrecht

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Gerichtskosten ab Zahlung zu verzinsen ?

Eine kreative Idee ist auf Captain HUK in diesem Beitrag veröffentlicht worden. Der Kläger hat es in dem Verfahren AG Dietz, Az. 8 C 233/11, erfolgreich geschafft, sich die eingezahlten Gerichtskosten nicht ab dem Datum des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags verzinsen zu lassen (§104 Abs. 1 ZPO), sondern ab Zahlung an die Gerichtskasse. Bei langwierigen Streitigkeiten ist das sicherlich nicht zu vernachlässigen.  Leider ist die Begründung in der Klageschrift, auf die das Gericht Bezug nimmt, nicht wiedergegeben. Vielleicht spielt es auch eine Rolle, dass es sich um ein nicht berufungsfähiges Urteil handelt….Es wäre daher interessant zu erfahren, wie der Anspruch begründet wurde. Wenn ich das recht sehe, wurde dafür ein eigenes (?) Verfahren eingeleitet.

Die im Urteil genannte Entscheidung des AG Trier, JurBüro 2010, 264, enthält auch keine tragfähige Begründung.

Update 17:27 Uhr:

Die Idee ist doch nicht so neu. Die Kollegen Dominik Boecker und Sebastian Wolff-Marting weisen mich darauf hin, dass diese kreative Idee auf den Kollegen Steinhöfel (ja, der von Mediamarkt “Ich bin doch nicht blöd usw.”) zurückzuführen ist. Das entsprechende Urteil findet sich hier: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/3810. Vielen Dank für den Hinweis!

 

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Verfahrensrecht: Beschwer trotz Zahlung des anderen Gesamtschuldners

Der BGH hatte eine in Unfallsachen nicht gerade seltene Konstellation zu entscheiden: Der Kläger hatte insgesamt vier Parteien nach einem Verkehrsunfall verklagt, jeweils den Halter eines KFZ nebst Haftpflichtversicherung. Der Kläger hatte erstinstanzlich Erfolg, was den einen Halter bzw. dessen Versicherung bewog, den Urteilsbetrag zu zahlen. Die anderen zwei Beklagten haben dann Berufung eingelegt. Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt; dem haben die verbleibenden Beklagten widersprochen und weiter Klageabweisungsantrag gestellt. Das LG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten das Urteil aufgehoben (Urteil vom 07.12.2010, Az. VI ZB 87/09). Die Beklagten seien trotz der Zahlung der anderen Partei beschwert und hätten ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, den Rechtsstreit fortzuführen. Insbesondere müsse noch geklärt werden, ob die Zahlung der anderen Partei ein erledigendes Ereignis sei. Im übrigen sei die Entscheidung des LG auch eine Überraschungsentscheidung, weil den Parteien nicht ausreichend rechtliches Gehör zu dieser Frage gewährt wurde.

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