Kategorie-Archiv: Vergütungsrecht

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Fahrer benannt- Behörde muss Kosten tragen

Das AG Minden hat mit Beschluss vom 15.10.2012 eine anderslautende Kostenentscheidung einer Bußgeldbehörde aufgehoben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Dem Betroffenen war ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen worden. Bereits im Rahmen der Anhörung wurde der richtige Fahrer benannt, sogar unter Vorlage eines Lichtbilds. Gleichwohl erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Zur Einspruchsbegründung wurde wiederholt, dass nicht der Betroffene gefahren sei. Die Behörde holte gleichwohl auch noch (!) ein Kurzgutachten zur Identifikation ein. Dann wurde zwar das Verfahren eingestellt, aber dem Betroffenen eine Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts verweigert.

Dem hat das AG zu Recht Einhalt geboten, da der wirkliche Fahrer bereits vorher benannt worden war. Der Betroffene wurde im vorliegenden Fall geradezu gezwungen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, da ihm offensichtlich nicht geglaubt wurde.Leider war die Bußgeldbehörde dann nicht so konsequent, dafür auch die Kosten zu übernehmen. Manche sprechen dann vom “Igel in der Tasche”.

Hier der Beschluss:

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Warum ich meine Rechtsschutzversicherung bei der DAS kündige….

 

Ich habe den Entschluss gefasst, meine Rechtsschutzversicherung bei der D.A.S-Versicherung (ERGO-Konzern) zu kündigen. Ich habe keine Lust auf eine kleinmütige Rechtsschutzversicherung  die Vorschußrechnungen zu Unrecht kürzt und dann auch aufwendige Schreibarbeit verursacht.

Was ist passiert ? Ein Mandant hat mich mit der Verteidigung in einer Bußgeldsache beauftragt. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß im punkterelevanten Bereich vorgeworfen. Es gehört zu meinen Angewohnheiten, bei Übernahme des Mandats auch eine Vorschußrechnung an die Rechtsschutzversicherung zu versenden. Gem. § 9 RVG kann der Anwalt “von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern”. Hierzu zählt u.a. die sog. Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG bzw. in Strafsachen die 4141 VV RVG (zutreffend OLG Bamberg vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10).

In aller Regel ist dies auch für die Rechtsschutzversicherungen kein Problem. Nur die DAS meint, die Gebühr nicht zahlen zu müssen. Sie zahlt die Gebühr nicht und meint dann auch noch arroganterweise, mir schreiben zu müssen, der gezahlte Vorschuss sei ausreichend. Liebe DAS, das bestimme ich als Anwalt !

Da ich nicht für das Briefeschreiben an die Rechtsschutzversicherung bezahlt werde, hat die DAS jetzt meine Vorschussrechnung inklusive der Vergütungstatbestände für das Hauptverfahren erhalten. Sollte auch da Widerstand entfaltet werden, bringe ich dem VN der DAS die Vorzüge der negativen Vertragsfreiheit nahe und rate zum Wechsel.

Ich will jedenfalls nicht bei so einem Verein versichert sein. Deswegen gibt es auch die Kündigung von 2 Versicherungsverträgen. Tschüß DAS !

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Wie die Allianz-Versicherung wieder mal Kunden vergrault…

Beitrag vom 18.4.2011:

Die Allianz hatte vor ca. 2 Jahren schon mal so ein Phase, in der einfach nichts lief. Hintergrund war die Einführung eines zentralen Bearbeitungssystems des Schriftverkehrs. Da wurde dann schon mal locker-flockig behauptet, unsere Schreiben/Faxe/E-Mails wären nicht eingegangen. Eingegangen waren Sie schon, aber nicht verarbeitet oder fehlzugeordnet (wie sich nach intensivem Schriftverkehr in allen Fällen herausstellte). Die Mängel im organisatorischen gingen dann mit einem fehlenden Zahlungsverhalten einher. Bei der Bearbeitung von Haftpflichtschäden führte dies zu einer Vielzahl von Klagen, auf die dann die erwünschte Zahlung erfolgte. In Rechtsschutzfällen führte dies zu einer direkten Inanspruchnahme der Mandanten mit einer entsprechenden Information über die Hintergründe. Ausbaden mussten dies dann also der Mandant oder die örtlichen Versicherungsvertreter, die sich natürlich mit entsprechenden bösen Kunden konfrontiert sahen.

Die Allianz-Versicherung scheint hieraus nicht gelernt zu haben. Seit ein paar Monaten geht das Spielchen wieder von vorne los. Angeblich liegen Schreiben nicht vor, Fristen bleiben unbeachtet. Zusätzlich ist festzustellen, dass bei der Bearbeitung von Personengroßschäden äußerst kleinlich reguliert wird und man es offensichtlich – für beide Seiten unschön – auf einen Rechtsstreit ankommen läßt.

So wird denn auch eine “stinknormale” Bußgeldsache, die im Sinne aller Beteiligten möglichst unbürokratisch abgewickelt werden sollte, zu einem bürokratischen Monster. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Mandant warf dem anderen Unfallbeteiligten vor, entgegen der Fahrtrichtung über den Parkplatz gefahren zu sein und die Fahrbahn auch geschnitten zu haben. Es gibt zum Vorfall auch einen Haftpflichtfall. Das Verfahren wurde – nachdem dem Mandanten zum Schweigen geraten wurde – von der Bußgeldbehörde eingestellt. Mit diesen Information und einer Vergütungsrechnung wurde die Allianz angeschrieben, natürlich unter Angabe der Versicherungsnummer. Die Allianz reagiert zumindestens flott und verlangte die Vorlage des Einlassungsschreibens gegenüber der Verwaltungsbehörde. Hintergrund war wohl die angesetzte Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG. Der Allianz wurde mitgeteilt, warum die Gebühr angefallen sei. Darauf antwortete die Allianz, das Schreiben können ohne Angabe der Versicherungsnummer nicht zugeordnet werden. Obwohl das erste Schreiben unter der gleichen Nummer beantwortet wurde, ging es auf einmal also nicht ? Nach einer entsprechenden Nachfrage verlangte die Allianz erneut das Schreiben an die Verwaltungsbehörde. Der Allianz wurde sodann fruchtlos eine Frist zur Zahlung gesetzt. Sodann wurde der Mandant in Anspruch genommen, der natürlich nicht wenig überrascht war. Offensichtlich nach einer entsprechenden Beschwerde des Mandanten bei seinem örtlichen Versicherungsmitarbeiter löste eine Reaktion der Allianz aus. Diese meinte allerdings, wir hätten noch nicht das ursprüngliche Schreiben beantwortet. Der Allianz wurde mitgeteilt, dass ihr alle nötigen Informationen vorliegen, um eine Zahlung zu veranlassen und dass ich hierüber keinen weiteren Schriftverkehr mehr führe. Daraufhin meldete sich die Allianz wieder nicht über Wochen, so dass der Mandant erneut angehalten wurde, die Rechnung zu bezahlen. Dann meldete sich die Allianz erneut (“…bevor die Sache eskaliert..”- Frechheit !) und meinte zu behaupten, dass eine Stellungnahme nicht vorliegt. Der Mandant wurde informiert, zahlte aber genausowenig wie die Allianz. Der Mandant wurde daher erneut zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich freistehe, mir ein neues Mandat zur Klage gegen die Allianz auf Freistellung zu erteilen. Daraufhin setzte sich der Mandant erneut mit der Allianz in Verbindung. Und was behauptet die Allianz dann nach all dem Hin und Her ? Sie hätte unsere Rechnung nicht erhalten.

Ich bin sprachlos ob einer solchen Unfähigkeit, eine einfache Rechnung zu bezahlen. Da muss sich die Allianz wirklich nicht wundern, dass die Kunden zu anderen Versicherungen wechseln (wobei ich nicht weiß, ob sie da besser aufgehoben sind…).

Update 05.07.2011:

Im Mitteilungsblatt der ARGE Verkehrsrecht, “Der Verkehrsanwalt”, Heft 02.2011 schildern der Kollege Justizrat Gebhardt und der Kollege Bienko überstimmend davon, dass Regulierungen/Zahlungen von Unfallschäden bei Beteiligung von Rechtsanwälten bewußt verzögert werden.

“Selbst unproblematische Schadenfälle werden auch lange nach Ablauf der üblichen Fristen ohne Klage nicht reguliert, Schreiben bleiben wochenlang ohne Reaktion, persönliche Ansprachen der Sachbearbeiter sind nicht möglich, da Zuständigkeiten im Dunkeln bleiben.”

und weiter

“Angeblich sind Organisationsprobleme der Grund…Das trifft …ersichtlich nicht zu….Ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Allianz in einem Zeitraum von 2 Jahren nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Mißstände abzustellen….”

Dies entspricht genau meinen Erfahrungen.

Der Kollege Bienko berichtet von der aktuellen Praxis, dass die Allianz keine Arztbericht mehr einholt. Man versteift sich darauf, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig sei und er daher die Arztberichte beizubringen habe. Ganz nett sind dann auch Schreiben mit dem Tenor, jeder Arzt sei zur Erstellung des Berichts verpflichtet, ein Kurzbericht würde ausreichen und es würden maximal 25,00 € erstattet.

 

Man legt es offensichtlich auf einen Konflikt mit der Anwaltschaft an. Meine Versicherungen bei der Allianz wurden wegen des damaligen Verhaltens eh schon gekündigt.

Update 04.09.2012:

Es ist wieder Zeit, diesen Artikel “hochzuholen”. Es fällt schwer, bei der Allianz derzeit überhaupt von einem “Regulierungsverhalten” zu sprechen. Denn das setzt eine Aktivität voraus. Die ist bei der Allianz nicht zu spüren. Ich durchgängig keiner Sache werden die gesetzten Fristen eingehalten. Telefonate zwecks Klärung scheitern meistens schon an dem falsch spielenden Klavierspieler in der Warteschleife (in der psychologisch geschickt ab und zu Freizeichen geschaltet werden, damit man dran bleibt…). Wenn man das große Glück hat, einen menschlichen Gesprächspartner zu erwischen, dann ist dies nie der zuständige Sachbearbeiter. Die Folge sind überhastete Versuche, den Inhalt der Akte zu begreifen. Selten bekommt man eine gescheite Antwort. Gerade habe ich wieder telefoniert. Natürlich nicht den Sachbearbeiter erwischt. Eine Zahlung sei vorbereitet, sie liege dem Gruppenleiter vor. Nein, man kann mich nicht mit ihm verbinden, da unbekannt sei, welcher Gruppenleiter das sei. Ich vermute eher, dass der aus gutem Grund überhaupt kein Telefon hat. Und das Geld in 10-Cent-Münzen zur Bank trägt. Denn wann das Geld kommt, konnte man mir auch nicht sagen. Der Sachbearbeiter klagte dann auch sein Leid, dass man die Belegschaft von 1500 auf 700 Personen reduziert habe und es einfach nicht schaffe. Wenn dann noch wie vor 2 Jahren diese Murksgeschichte mit der papierlosen Akte dazukommt, ist das das reinste “Tontaubenschießen”. Die Allianz will also verklagt werden. Aber das würde hier niemand interessieren, meinte der Sachbearbeiter. Traurig.

 

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BGH: 1,3-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall und 20 % Toleranz

Beitrag vom 08.03.2011:

Nach einer Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV hat der BGH entschieden, daß bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall die 1,3-fache Gebühr gem. Nr. 2400/2300 VV RVG nicht unbillig ist. Damit dürfte der seit Inkrafttreten des RVG bestehende, von den Versicherungen provozierte Streit zu den Akten gelegt werden dürfen. Ich kann mir wohl sehr gut vorstellen, daß nun der Streit beginnt, was denn ein “durchschnittlicher” Verkehrsunfall ist. Bis dahin sollte man fleißig alle Argumente sammeln, die die Ermessenskriterien des § 14 RVG ausfüllen. Für Mitglieder des DAV gibt es im Anwaltsforum einen schönen Beitrag zu diesem Thema.

Allerdings sollte man nicht davor zurückscheuen, auch einmal eine höhere Gebühr zu verlangen; ich nehme insbesondere den Angriff auf die 1,3-fache Gebühr zum Anlaß, von einer überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Es ist verfehlt, jetzt nur noch pauschal eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen.

Update 08.03.2011:

Der BGH hat im Urteil vom 13.1.2011, Az. IX ZR 110/10, in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr den Ansatz einer 1,3-fachen Vergütung als berechtigt angesehen. Der Ansatz der 1,5-fachen Vergütung wurde vom BGH ebenfalls nicht beanstandet, weil dem Rechtsanwalt als sog. Toleranzgrenze ein Spielraum von 20 % zusteht. Hält sich ein Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und vom ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.

Update 11.01.2012:

Das OLG Celle verweigert dem BGH die Gefolgschaft:

“Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.”

Quelle: juris

Update 29.05.2012:

Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11, nicht beanstandet, dass bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall, der grundsätzlich den Ansatz einer 1,3-fachen Vergütung rechtfertigt, der Ansatz einer 1,5-fache Gebühr nicht unangemessen ist. Dem Anwalt stehe ein Toleranzbereich zu, der nicht überprüfbar sei. Den abweichenden obergerichtlichen Auffassungen der OLG Jena, Celle, Koblenz erteilte der BGH eine deutliche Absage. Da die Versicherungswirtschaft in beinahe allen Fällen die Schadenspositionen durch Kürzungen streitig stellt, ist die Abwicklung eines Verkehrsunfall mindestens durchschnittlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in Zukunft die 1,5-fache Gebühr angesetzt wird. Ausreden hiergegen gibt es nicht mehr, nachdem die obergerichtlichen Auffassungen verworfen wurden oder bezüglich der anderen Urteile frech behauptet wurde, diese beträfen nicht das Unfallrecht. Wahrscheinlich wird aber jetzt versucht, Unfallsachen als unterdurchschnittlich einzustufen.

 

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Gerichtskosten ab Zahlung zu verzinsen ?

Eine kreative Idee ist auf Captain HUK in diesem Beitrag veröffentlicht worden. Der Kläger hat es in dem Verfahren AG Dietz, Az. 8 C 233/11, erfolgreich geschafft, sich die eingezahlten Gerichtskosten nicht ab dem Datum des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags verzinsen zu lassen (§104 Abs. 1 ZPO), sondern ab Zahlung an die Gerichtskasse. Bei langwierigen Streitigkeiten ist das sicherlich nicht zu vernachlässigen.  Leider ist die Begründung in der Klageschrift, auf die das Gericht Bezug nimmt, nicht wiedergegeben. Vielleicht spielt es auch eine Rolle, dass es sich um ein nicht berufungsfähiges Urteil handelt….Es wäre daher interessant zu erfahren, wie der Anspruch begründet wurde. Wenn ich das recht sehe, wurde dafür ein eigenes (?) Verfahren eingeleitet.

Die im Urteil genannte Entscheidung des AG Trier, JurBüro 2010, 264, enthält auch keine tragfähige Begründung.

Update 17:27 Uhr:

Die Idee ist doch nicht so neu. Die Kollegen Dominik Boecker und Sebastian Wolff-Marting weisen mich darauf hin, dass diese kreative Idee auf den Kollegen Steinhöfel (ja, der von Mediamarkt “Ich bin doch nicht blöd usw.”) zurückzuführen ist. Das entsprechende Urteil findet sich hier: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/3810. Vielen Dank für den Hinweis!

 

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Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage bezahlen

Beitrag vom 21.12.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt in ihrem aktuellen Newsletter eine interessante Entscheidung mit, wonach die Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen ihren Versicherungsnehmer erstatten muss (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08).

Wer das Urteil liest, stellt allerdings fest, dass die verklagte Versicherung sich nicht gewehrt hat und dass das Urteil nicht  berufungsfähig ist. Allerdings eine interessante Idee, die man mal versuchen kann.

Update 06.03.2009:

Die Auffassung kann sich immer mehr durchsetzen. Es sind jetzt auch streitige Entscheidungen bekant, wonach zumindest bei Verzug diese Kosten ersatzfähig sind. So nunmehr LG München I, 30 O 16917/07, n.v. RVG professionell 2009, S. 54; AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, n.v./RVG professionell 2009, S. 54.  Beide Urteile sind auch im Anwaltsblatt 2009, S. 238/239 veröffentlicht.

Update 24.02.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt drei weitere Entscheidungen mit, in den Amts-/Landgerichte die Kosten für die Deckungsanfrage zusprechen:

Damit sind nunmehr folgende Urteile bekannt:

- AG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08; urteil vom 9.04.2009, 1 C 36/09, AGS 2009, 355
- LG München I, Entscheidung vom 06.05.2008, 30 O 16917/07, RVG professionell 2009, S. 54; Anwaltsblatt 2009, S. 238/239
- AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, RVG professionell 2009, S. 54; Anwaltsblatt 2009, S. 238/239
- AG Amberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
- LG Amberg, Urteil vom 12.03.2009, Az. 24 O 826/08, NJW 2009, 2610
- AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2009, Az. 104 C 3141/09
- LG Stade, Az. 1 S 35/09
- AG Hersbruck, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09 und Az. 4 C 499/09
- LG Nürnberg/Fürth, 08.09.2009, Az. 2 O 9658/09
- AG Hersbruck, Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09
- AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. 35 C 4501/09
- AG Montabaur, Urteil vom 26.01.2010, Az. 5 C 142/09, DV 2010, S. 30
- LG Berlin, Urteil vom 09.12.2009, Az. 42 O 162/09, DV 2010, S. 30
- LG Ulm, Urteil vom 08.04.2010, Az. 6 O 244/09, DV 2/2010, 87
- AG Gronau, Urteil vom 09.08.2010, Az. 11 C 47/08
- AG Aachen, Urteil vom 13.10.2010, Az. 111 C 336/10; vom 08.12.2010, Az. 115 C 471/09
- LG Regensburg, 22.9.2009, Az. 3 0 1074/09
- AG Oberndorf, 12.11.2009, Az. 3 C 698/08
- LG Hamburg, 16.2.2010, Az. 319 o 75/09

- LG Duisburg, 3.5.2010, Az. 2 0 229/09; 14.02.2011, Az. 2 O 253/10

- LG Frankenthal, 30.7.2010, Az. 3 0 313/09

- LG Chemnitz, 23.09.2010, Az. 7 O 535/10

Zutreffend führt das AG Hersbruck (Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09) aus:

Die Kosten der Deckungszusage sind zurechenbare Folge des Unfalls und nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, so dass sich eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 249 BGB im Sinne des dafür “erforderlichen Geldbetrages” ergibt. In Anlehnung an die BGH Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung (BGH vom 10.01.2006, VI ZR 43/05) hat der Schädiger zwar grundsätzlich nicht schlechthin aile durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Er hat jedoch die Kosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist bei einem Unfallereignis auch, den Schadensfall dem eigenen Versicherer, hier Rechtschu!zversicherer, zu melden. Im Übrigen hat sich die Zurechenbarkelt von Unfallfolgen und damit auch dadurch adäquat verursachter Kosten am Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution zu orientieren. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich daher auch für die Anmeldung des Versicherungsfal!s beim eigenen Versicherer. Die Kosten des Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage mit Schreiben der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin eingeholt wurde. Die Rechtsanwälte waren daher mit der Abwicklung des Unfalls bereits befasst, so dass diese sich konsequenterweise auch um die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung, wie auch um die Klagedurchführung kümmern.

Update 15.04.2010:

Das AG Montabaur (Urteil vom 26.01.2010, Az. 5 C 142/09) sowie das LG Berlin (Urteil vom 09.12.2009, Az. 42 O 162/09) haben sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen. Die Entscheidungen sind veröffentlicht in DV 1/2010, S. 30.

Update 29.06.2010:

Das LG Duisburg weist in seinem Urteil vom 03.05.2010, Az. 2 O 229/09, zu Recht darauf hin, dass die Einholung einer Deckungszusage eine besondere Angelegenheit darstellt, die auf einem selbständigen Auftrag beruht. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde ging, sah das Gericht die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch in § 280 Abs. 2 BGB.

(Quelle: Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 12/2010 vom 29.06.2010)

Update 14.09.2010:

Auch das AG Gronau (Urteil vom 09.08.2010, Az. 11 C 47/08, gefunden bei Captain HUK) spricht die entstandenen Kosten mit sehr lesenswerter Argumentation zu.

Update 30.09.2010:

Die Thematik wird ausführlich dargestellt vom Kollegen Burkhard Lensing aus Münster im Anwaltsblatt 10/2010, S. 688: “Die Deckungsanfrage: Gesetzliches Honorar oder Kulanzleistung? Warum Anwälte die Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung abrechnen sollten”.

Update 12.10.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht weist auf eine weitere Entscheidung hin, welche die Kosten für erstattungsfähig hält:

“Das Landgericht Frankenthal hat durch Urteil vom 30.07.2010 – Aktenzeichen: 3 O 313/08 – entschieden, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage erstattungsfähig sind (vgl. insoweit Punkt 4 des Urteils auf Seite 11-13).
Erscheint es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Streitfall erforderlich, weil die Beklagte jedenfalls einzelne Positionen des geltend gemachten Schadensersatzes bestritten hat. Der Geschädigte musste sich nicht darauf verweisen lassen, selbst bei seiner Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, denn der Geschädigte wäre ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen, der Rechtsschutzversicherung  die Erfolgsaussichten des Verfahrens darzulegen.
Bei der Einholung der Deckungszusage handelt es sich im Verhältnis des Geschädigten zu seinem Prozessbevollmächtigen um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale beanspruchen kann. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage bemessen sich dabei nach dem zu ermittelnden Prozesskostenrisiko aus Sicht der Partei, die beabsichtigt zu klagen. Der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.”

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Quelle: Newsletter der ARGE Verkehrsrecht 19/2010 vom 12.10.2010

Update 20.10.2010:

Das AG Aachen hat die Kosten der Einholung der Deckungszusage mit Urteil vom 13.10.2010, Az. 111 C 336/10 – nicht rechtskräftig – zugesprochen. Auch das Urteil des AG Aachen vom 05.11.2010, Az. 108 C 387/09 spricht die Kosten zu, allerdings nur “in der untersten Gebührenstufe”. Die Abteilung 115 des AG Aachen spricht die Kosten für die Einholung der Deckungszusage ohne Diskussion zu (Urteil vom 08.12.2010, Az. 115 C 471/09).

Update 18.11.2010:

Auch das LG Aachen (Urteil vom 05.11.2010, Az. 7 O 127/10) hat dem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Das Gericht führt hierzu aus:

“Auch die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung sind von der Beklagten zu 1. zu leisten. Bei der Deckungsanfrage handelt es sich gebührenrechtlich um eine selbständige Angelegenheit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich diese gegen den · Versicherer richtet, während sich das beabsichtigte Klageverfahren gegen den Schuldner des Versicherten richtet, so dass mangels Parteiidentität zwei gebührenrechtliche·Angelegenheiten vorliegen (vgl. KG
Berlin, Urteil vom 19.03.2010, 5 U 42/08, Rn. 38 – zitiert nach Juris). Zutreffend sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers von voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 5.231,86 € ausgegangen, die sie als Gegenstandswert ihrer Gebührenrechnung zugrundegelegt haben. Ausgehend von einer 1 ,3 Geschäftsgebühr ergibt sich zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekomm~nikationsdienstleistungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 546,69 €, wegen derer er Freistellung von der Beklagten zu 1. verlangen kann.”

Update 30.11.2010

Sehr ausführlich beschäftigt sich VRiOLG a.D. Eggert in VA 2010, 204 mit der Thematik. Äußerst lesenswert.

Update 02.12.2010:

Der DAV hat hier eine Liste stattgebender und ablehnender Gerichtsurteile veröffentlicht.

Update 21.12.2010:

In seinem Beitrag “Die Einholung der Deckungszuage beim Rechtsschutzversicherer ein Schadensposten?”, in: DV 2010 S. 126  stellt der Kollege Dr. Ingo Friedrich aus Babenhausen die zusprechenden Urteile zusammen und liefert auch ein paar Argumentationsmuster gegen die üblichen Einwendungen “fehlende Kausalität, nicht erforderlich, keine gesonderte Angelegenheit, Serviceleistung des RA, Schutzzweck der Norm”.

Der Kollege Friedrich hat mir eine Liste der gesammelten Urteile zur Verfügung gestellt, die hier heruntergeladen werden kann. Vielen Dank !

Update 28.12.2010:

Captain HUK hat in diesem Beitrag das zusprechende Urteil des LG Chemnitz, 23.09.2010, Az. 7 O 535/10 veröffentlicht.

Update 01.02.2011:

Das LG Aachen (Urteil vom 05.11.2010, Az. 7 O 127/10) hat mit Urteil vom 05.11.2010 die Kosten zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Gegenseite wurde nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO des OLG Köln vom 12.01.2011, Az. 11 U 209/10, zurückgenommen. Das OLG hat die Kosten ausdrücklich für erstattungsfähig gehalten.

Update 22.02.2011:

Auch das LG Duisburg hat sich erneut dafür entschieden, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zuzusprechen (Quelle: Captain HUK).

Update 15.03.2011:

Auch das LG München II hat die Kosten der Deckungszusage zugesprochen (Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 S 5080/09). Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Update 23.05.2011:

In VRR 2011, S. 171 ff. nimmt Dipl.-Rechtspfleger Volpert Stellung zur Einholung der Deckungszusage. Der Beitrag berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung. Volpert bejaht, dass es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage vorliege. Beide Aufträge hätten auch unterschiedliche Gegner. Für einfache Schreiben sei eine 0,5-fache Vergütung, ansonsten eine 1,3-fache gem. Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt.

Update 17.11.2011:

In seinem Beitrag “Nochmals: Die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer – ein Schadensposten”, zfs 2011, S. 603 weist der Kollege Heinz-Peter Bierschenk aus Gronau völlig zu Recht darauf hin, dass sich einige Gerichtsentscheidungen nur damit befassten, ob die Einholung der Deckungszusage mit einem einfachen Schreiben zu einem Anspruch auf Erstattung der Kosten führt. Das ist zu kurz gegriffen, da der Rechtsanwalt vor Einholung der Deckungszusage und nach Erhalt noch weitere Tätigkeiten ausübt. Bevor die Deckungszusage erfolgt, muss der zugrundeliegende Sachverhalt aufgearbeitet werden, ein Versicherungsfall dargelegt und überprüft werden, ob die Versicherung überhaupt eintrittspflichtig ist. Nach Einholung der Deckungszusage muss der weitere Schriftverkehr mit der Versicherung geführt werden (zB Weiterleitung von Zeugengebührenvorschüssen) und ggf. auch der Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Ggf. entsteht auch Streit mit der Versicherung (zB Vergleichsschlüsse, bei denen das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen diskutiert wird). Der Kollege hebt zutreffend hervor, dass der Mandant diese Ausführungen teilweise nicht selber leisten kann. Besonders hervorzuheben ist seine Auffassung, wonach sich ein Geschädigter gerade nicht mit derartigen zeitraubenden Tätigkeiten beschäftigen muss. Er verweist darauf, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Totalreparation hat und gerade nicht überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss.

Update 31.01.2012:

Captain-HUK weist in diesem Beitrag (Link) auf die Entscheidung des BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 274/10, hin. In dieser Entscheidung hat der BGH nach Einzelfallprüfung die Erstattungsfähigkeit abgelehnt. Verallgemeinerungsfähig ist die Entscheidung nur für diejenigen Fälle, in denen sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, die Rechtsschutzdeckungszusage mit einem Klageentwurf an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu schicken. Dann neigt der BGH auch dazu, keine eigene Angelegenheit zu sehen. Außerdem finden sich Andeutungen, dass der Mandant über die gesonderte Berechnung der Vergütung aufgeklärt werden muss. Der BGH hat sich in seinem Urteil mit den unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte auseinandergesetzt.

Nach dieser Entscheidung wird es die Kosten nur geben, wenn ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung der Deckungszusage zu betreiben war (zB Überprüfung des Versicherungsschutzes, Beantwortung von Rückfragen etc.).

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Doppelte Auslagenpauschale bei Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren

Beitrag vom 11.3.2011:

Das Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 20. August 2009 – 50 OWi – 508 JS 162/09 – 154/09 entschieden, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren im Verhältnis zum nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht um eine eigene Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 VV RVG handelt, so dass 2 Auslagenpauschalen von 20 € zzgl. Umsatzsteuer anfallen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Aachen ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren als Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt ein gesondert geregeltes Verfahren dar, welches – anders als das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren – mit einer einseitig getroffenen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung endet.

Ebenso: AG Wildeshausen vom 13.07.2010, 4 C 190/10 IV (ADAC-Newsletter vom 05.10.2010, ADAJUR-Archiv Nr. 89600).

Update 11.03.2011:

Auch das AG Herford hat sich mit Beschluss vom 17.02.2011 (Az. 11 Owi – 63 Js 1201/09-588/09) dieser Auffassung angeschlossen.

Quelle: Newsletter der ARGE Verkehrsrecht, vom 11.3.2011, Download der Entscheidung

Update 15.7.2011:

Auch das AG Siegburg (Urteil vom 31.3.2011, Az. 11 C 252/10) vertritt die Auffassung, dass 2 Postversendungspauschalen anfallen (Quelle: NJW-Spezial Heft 14/2011, S. 444).

Update 29.12.2011:

Das LG Dortmund hat mir Urteil vom 15.09.2011, Az. 2 S 11/11, die Auslagenpauschale nur einmal zugesprochen. Allerdings wurde interessanterweise die Revision zum BGH zugelassen. Hoffentlich wird diese durchgeführt und die Frage endlich geklärt (Quelle: VRR 2012, S. 443/Heft 12/2011).

 

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Lesetipp: Volltext von Burhoff zu § 9 RVG/Vorschuss

Der Kollege Burhoff hat auf seinem Internetauftritt (Link) einen sehr lesenswerten Aufsatz zum Thema Vorschuß gem. § 9 RVG veröffentlicht. Ich mache gerade im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen im Hinblick auf Kürzungsverhalten und Regulierungsunfreude hiervon rege Gebrauch. Es ist schon erstaunlich, was man sich von so mancher Rechtsschutzversicherung schreiben lassen muss auf seine Anforderung hin. Derzeit tut sich besonders die LVM Versicherung in Bußgeldsachen hervor. So so, ich soll mich also mit 100,00  € für ein komplettes Bußgeldverfahren abspeisen lassen….Knall nicht gehört ?!

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Rechtsanwaltskosten sind quotenbevorrechtigt

Beitrag vom 08.02.2008:

Wer vollkaskoversichert ist, kann zunächst seine Ansprüche über diese geltend machen und anschliessend gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sein Quotenvorrecht geltend machen. Selbst bei einer Haftungsquote kann so erreicht werden, dass die sog. quotenbevorrechtigten Ansprüche in voller Höhe ersetzt werden.

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV (Newsletter 4/2008) zählen hierzu auch die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Die ARGE verweist auf ein Urteil des AG Ansbach vom 28.12.2007, Az. 1 C 1266/07.

Update 01.04.2008:

Nach einer neuen Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht (http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2008_punkt4.pdf )

liegt nunmehr auch eine entsprechende Entscheidung des AG Kenzingen (Urteil vom 29.01.2008 – Az. 1 C 169/07) vor.

Update 08.04.08:

Ebenso: Amtsgericht Syke, Urteil vom 10.03.2008, Az: 24 C 1502/07

Update 23.08.2008:

Ebenso AG Kirchhain, Urteil v. 29.01.2008, Az. 7 C 359/07(2)

Update 09.06.2011:

Gleicher Meinung ist das AG Limburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 3 C 44/10 (Quelle: Newsletter ARGE Verkehrsrecht 12/2011 vom 09.06.2011, Download der Entscheidung)

 

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Umsatzsteuer auf die Akteneinsichtspauschale

Der BGH (Urteil vom 06.04.2011, Az. IV ZR 232/08) hat völlig zutreffend entschieden, dass auf die Akteneinsichtspauschale vom Rechtsanwalt die Mehrwertsteuer angesetzt werden kann. Es handele sich nicht um einen durchlaufenden Posten i.S. von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Gestritten wurde wohl mit einer Rechtsschutzversicherung, denn die Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer dem VN zu erstatten hat.

Dann kann ich ja endlich mal meinen mehrseitigen Textbaustein entsorgen, den ich fast jedes Mal an die Rechtsschutzversicherungen schicken musste….

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