Kategorie-Archiv: Versicherungsrecht

Unfallflucht – trotzdem Versicherungsschutz !

Der BGH hat eine wichtige Frage aus dem Versicherungsrecht entschieden (Urteil vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11). Der kaskoversicherte Kläger erlitt einen Unfall, bei dem ein Fremdschaden entstand. Er informierte nicht die Polizei oder den Eigentümer, sondern ließ sich von einem Bekannten abholen und sein Fahrzeug abschleppen. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eingestellt.

Der Versicherer hat eine Zahlung auf den Fahrzeugschaden verweigert, weil die Verwirklichung des Tatbestands des § 142 StGB stets auch eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung mit der Folge der Leistungsfreiheit sei. Das hat der BGH anders gesehen und die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. Unter Umständen hat der Versicherungsnehmer durch eine rechtzeitige Schadenanzeige bei seinem Versicherer nicht gegen die Obliegenheit verstoßen.

Die Entscheidung war nicht unbedingt zu erwarten. In den aufgrund der VVG-Reform eingeführten Bestimmungen der AKB war der Wortlaut der Obliegenheitsverletzung zugunsten der Versicherer abgeändert worden. Die alte Vorschrift des § 7 Absatz 1 Nr. 2 S. 3 AKB lautete:

“Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.”

Einige Gerichte hatten Bedenken an der Klarheit und Verständlichkeit dieser Formulierung geäußert, so dass sich der Versicherer nicht auf das Vorliegen einer Unfallflucht berufen konnte.

Dem wollte man mit der neuen Formulierung

“E.1.3 AKB 2008

Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.”

abhelfen. Der Versuch war wohl umsonst….

Hier die Pressemitteilung des BGH:

“Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

In dem entschiedenen Fall erlitt der Kläger mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Er behauptet, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezifferten Schadens.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Automatismus verneint. Er hat entschieden, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch “unverzüglich” im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11

Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 6. April 2011 – 7 U 1310/10

Landgericht Bautzen – Urteil vom 19. Juli 2010 – 3 O 466/09

Karlsruhe, den 21. November 2012″

Quelle: Pressemitteilung BGH

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Wie die Allianz-Versicherung wieder mal Kunden vergrault…

Beitrag vom 18.4.2011:

Die Allianz hatte vor ca. 2 Jahren schon mal so ein Phase, in der einfach nichts lief. Hintergrund war die Einführung eines zentralen Bearbeitungssystems des Schriftverkehrs. Da wurde dann schon mal locker-flockig behauptet, unsere Schreiben/Faxe/E-Mails wären nicht eingegangen. Eingegangen waren Sie schon, aber nicht verarbeitet oder fehlzugeordnet (wie sich nach intensivem Schriftverkehr in allen Fällen herausstellte). Die Mängel im organisatorischen gingen dann mit einem fehlenden Zahlungsverhalten einher. Bei der Bearbeitung von Haftpflichtschäden führte dies zu einer Vielzahl von Klagen, auf die dann die erwünschte Zahlung erfolgte. In Rechtsschutzfällen führte dies zu einer direkten Inanspruchnahme der Mandanten mit einer entsprechenden Information über die Hintergründe. Ausbaden mussten dies dann also der Mandant oder die örtlichen Versicherungsvertreter, die sich natürlich mit entsprechenden bösen Kunden konfrontiert sahen.

Die Allianz-Versicherung scheint hieraus nicht gelernt zu haben. Seit ein paar Monaten geht das Spielchen wieder von vorne los. Angeblich liegen Schreiben nicht vor, Fristen bleiben unbeachtet. Zusätzlich ist festzustellen, dass bei der Bearbeitung von Personengroßschäden äußerst kleinlich reguliert wird und man es offensichtlich – für beide Seiten unschön – auf einen Rechtsstreit ankommen läßt.

So wird denn auch eine “stinknormale” Bußgeldsache, die im Sinne aller Beteiligten möglichst unbürokratisch abgewickelt werden sollte, zu einem bürokratischen Monster. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der Mandant warf dem anderen Unfallbeteiligten vor, entgegen der Fahrtrichtung über den Parkplatz gefahren zu sein und die Fahrbahn auch geschnitten zu haben. Es gibt zum Vorfall auch einen Haftpflichtfall. Das Verfahren wurde – nachdem dem Mandanten zum Schweigen geraten wurde – von der Bußgeldbehörde eingestellt. Mit diesen Information und einer Vergütungsrechnung wurde die Allianz angeschrieben, natürlich unter Angabe der Versicherungsnummer. Die Allianz reagiert zumindestens flott und verlangte die Vorlage des Einlassungsschreibens gegenüber der Verwaltungsbehörde. Hintergrund war wohl die angesetzte Befriedungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG. Der Allianz wurde mitgeteilt, warum die Gebühr angefallen sei. Darauf antwortete die Allianz, das Schreiben können ohne Angabe der Versicherungsnummer nicht zugeordnet werden. Obwohl das erste Schreiben unter der gleichen Nummer beantwortet wurde, ging es auf einmal also nicht ? Nach einer entsprechenden Nachfrage verlangte die Allianz erneut das Schreiben an die Verwaltungsbehörde. Der Allianz wurde sodann fruchtlos eine Frist zur Zahlung gesetzt. Sodann wurde der Mandant in Anspruch genommen, der natürlich nicht wenig überrascht war. Offensichtlich nach einer entsprechenden Beschwerde des Mandanten bei seinem örtlichen Versicherungsmitarbeiter löste eine Reaktion der Allianz aus. Diese meinte allerdings, wir hätten noch nicht das ursprüngliche Schreiben beantwortet. Der Allianz wurde mitgeteilt, dass ihr alle nötigen Informationen vorliegen, um eine Zahlung zu veranlassen und dass ich hierüber keinen weiteren Schriftverkehr mehr führe. Daraufhin meldete sich die Allianz wieder nicht über Wochen, so dass der Mandant erneut angehalten wurde, die Rechnung zu bezahlen. Dann meldete sich die Allianz erneut (“…bevor die Sache eskaliert..”- Frechheit !) und meinte zu behaupten, dass eine Stellungnahme nicht vorliegt. Der Mandant wurde informiert, zahlte aber genausowenig wie die Allianz. Der Mandant wurde daher erneut zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich freistehe, mir ein neues Mandat zur Klage gegen die Allianz auf Freistellung zu erteilen. Daraufhin setzte sich der Mandant erneut mit der Allianz in Verbindung. Und was behauptet die Allianz dann nach all dem Hin und Her ? Sie hätte unsere Rechnung nicht erhalten.

Ich bin sprachlos ob einer solchen Unfähigkeit, eine einfache Rechnung zu bezahlen. Da muss sich die Allianz wirklich nicht wundern, dass die Kunden zu anderen Versicherungen wechseln (wobei ich nicht weiß, ob sie da besser aufgehoben sind…).

Update 05.07.2011:

Im Mitteilungsblatt der ARGE Verkehrsrecht, “Der Verkehrsanwalt”, Heft 02.2011 schildern der Kollege Justizrat Gebhardt und der Kollege Bienko überstimmend davon, dass Regulierungen/Zahlungen von Unfallschäden bei Beteiligung von Rechtsanwälten bewußt verzögert werden.

“Selbst unproblematische Schadenfälle werden auch lange nach Ablauf der üblichen Fristen ohne Klage nicht reguliert, Schreiben bleiben wochenlang ohne Reaktion, persönliche Ansprachen der Sachbearbeiter sind nicht möglich, da Zuständigkeiten im Dunkeln bleiben.”

und weiter

“Angeblich sind Organisationsprobleme der Grund…Das trifft …ersichtlich nicht zu….Ist schon nicht nachvollziehbar, dass die Allianz in einem Zeitraum von 2 Jahren nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Mißstände abzustellen….”

Dies entspricht genau meinen Erfahrungen.

Der Kollege Bienko berichtet von der aktuellen Praxis, dass die Allianz keine Arztbericht mehr einholt. Man versteift sich darauf, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig sei und er daher die Arztberichte beizubringen habe. Ganz nett sind dann auch Schreiben mit dem Tenor, jeder Arzt sei zur Erstellung des Berichts verpflichtet, ein Kurzbericht würde ausreichen und es würden maximal 25,00 € erstattet.

 

Man legt es offensichtlich auf einen Konflikt mit der Anwaltschaft an. Meine Versicherungen bei der Allianz wurden wegen des damaligen Verhaltens eh schon gekündigt.

Update 04.09.2012:

Es ist wieder Zeit, diesen Artikel “hochzuholen”. Es fällt schwer, bei der Allianz derzeit überhaupt von einem “Regulierungsverhalten” zu sprechen. Denn das setzt eine Aktivität voraus. Die ist bei der Allianz nicht zu spüren. Ich durchgängig keiner Sache werden die gesetzten Fristen eingehalten. Telefonate zwecks Klärung scheitern meistens schon an dem falsch spielenden Klavierspieler in der Warteschleife (in der psychologisch geschickt ab und zu Freizeichen geschaltet werden, damit man dran bleibt…). Wenn man das große Glück hat, einen menschlichen Gesprächspartner zu erwischen, dann ist dies nie der zuständige Sachbearbeiter. Die Folge sind überhastete Versuche, den Inhalt der Akte zu begreifen. Selten bekommt man eine gescheite Antwort. Gerade habe ich wieder telefoniert. Natürlich nicht den Sachbearbeiter erwischt. Eine Zahlung sei vorbereitet, sie liege dem Gruppenleiter vor. Nein, man kann mich nicht mit ihm verbinden, da unbekannt sei, welcher Gruppenleiter das sei. Ich vermute eher, dass der aus gutem Grund überhaupt kein Telefon hat. Und das Geld in 10-Cent-Münzen zur Bank trägt. Denn wann das Geld kommt, konnte man mir auch nicht sagen. Der Sachbearbeiter klagte dann auch sein Leid, dass man die Belegschaft von 1500 auf 700 Personen reduziert habe und es einfach nicht schaffe. Wenn dann noch wie vor 2 Jahren diese Murksgeschichte mit der papierlosen Akte dazukommt, ist das das reinste “Tontaubenschießen”. Die Allianz will also verklagt werden. Aber das würde hier niemand interessieren, meinte der Sachbearbeiter. Traurig.

 

(C) Vorschaubild Danny Wyatt/pixelio.de, 288862_R_K_by_Danny-Wyatt_pixelio.de

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Kein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung

Beitrag vom 13.08.2010:

Die NJW hat im Heft 33 vom 12.08.2010 eine Entscheidung des AG Aachen zur “Entscheidung der Woche” gekürt (Abdruck auch in den “BRAK-Mitteilungen” 4/2010, S. 188). Mit Urteil vom 01.04.2010, Az. 112 C 182/09 (hier bei der NJW abrufbar), hat das Amtsgericht der Klage eines Rechtsanwalts stattgegeben, wonach die Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach unterlassener Auskunftserteilung hat. Die Rechtsschutzversicherung hatte wohl Auskunft über die Verwendung eines Vorschusses verlangt. Ich gehe davon aus, dass ein bekannter Kollege aus Hamburg, der eine bekannte Rechtsschutzversicherung aus Hamburg vertritt, betroffen ist. Der Kollege wird nicht mehr Anwalts Liebling sein.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43a Abs. 2 BRAO dem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Die Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage stelle keine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht dar.

Update 17.04.2012:

Es besteht auch keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts gegen der Rechtsschutzversicherung zur Auskunft über den Mandatsverlauf. In einer anwaltsgerichtlichen Entscheidung hat das AnwG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, Az. IV AG 69/11 – 4 EV 231/11 einen Rechtsanwalt freigesprochen, weder aus §§ 43, 44 BRAO noch aus § 11 BRAO eine solche Pflicht hergeleitet werden könne. Die Entscheidung ist in den BRAK-Mitteilungen, Heft 2/2012, S. 86 veröffentlicht.

Vorschaubild (C) Gerd Altmann/pixelio.de, 487302_original_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

Versicherung

Uniwagnis/HIS für alle?

Beitrag vom 31.3.2009:

Eines der bestgehüteten und verschwiegensten Geheimnisse der Versicherungwirtschaft wird gelüftet. Wie ich einem Beitrag des “lawblog” entnahm, der wiederum auf einen Beitrag der “Welt” verweist, ist der GDV gezwungen worden, Auskünfte aus der sog. “HIS”-Datei, auch unter UNIWAGNIS bekannt, auf Anfrage bekanntzugeben. Angesichts des Startdatums habe ich zunächst an einen Aprilscherz geglaubt. Da sich die Informationen aber auch auf der offiziellen Seite des GDV befinden, wird das schon seine Richtigkeit haben. Man sollte sich als Anwalt also neben der Einholung eines Auszugs aus dem Kraftfahrtbundesamt in Bußgeldsachen angewöhnen, dort einen Auszug anzufordern, wenn man einen Diebstahlschaden über die Kasko regulieren will.

Wünschenswert wäre es, wenn der GDV einen Onlinezugang schaffen würde, wie er beispielsweise beim Zentralruf existiert.

Die “schwarze Liste” gegen Versicherungen sind übrigens schon seit längerer Zeit öffentlich und hier und hier zu finden. :-)

Update 29.3.2011:

Nach fast 2 Jahren gibt es nun endlich was neues in Richtung “Uniwagnis/HIS” bzw. Betrugswarnsystem der Versicherungen. Unter diesem Link zum GDV kann ein pdf mit der Darstellung des neuen Zugangs heruntergeladen werden; weitere Hintergrundinfos gibt es bei der FTD (Link). Das Ganze wird jetzt in Form einer Auskunftei betrieben, deren Einzelanfragen kostenpflichtig ist; allerdings hat nicht jeder Zugang zu den Daten.

Sicherlich ist es ein berechtigtes Anliegen der Versicherungswirtschaft, Betrügereien zu verhindern und den Tätern das Handwerk zu legen. Angesichts der Details, die im FTD-Beitrag genannt werden (z.B. Eintrag in die Liste bei 3 Schäden in 24 Monaten oder 4 Rechtsschuztfällen innerhalb von 12 Monaten !) stehen mit allerdings vor Entsetzen die Haare zu Berge. Ob das Modell den Anforderungen des Daten- und Verbraucherschutzes genügt, bleibt abzuwarten. Immerhin sollen Kunden bei einem Eintrag informiert werden. Das neue System startet am 01.04.2011.

Danke an RA Joachim Otting, rechtundraeder.de für den Hinweis auf die aktuelle Entwicklung!

Update 01.04.2011:

Die Süddeutsche Zeitung berichtet ebenfalls in diesem Artikel – Link (Quelle: Captain HUK).

Update 05.04.2011:

Auch die Unfallzeitung (“Sind wir alle Gauner ?”) macht sich Gedanken zur Datensammlung der Versicherungen; außerdem sind Links zu weiterführenden Informationen und zur Selbstauskunft genannt.

 

(C) Vorschaubild Claudia Hautumm/pixelio.de, 253070_R_K_by_Claudia-Hautumm_pixelio.de

versicherungsschein

VKS e.V. und unfallzeitung.de überprüfen Kasko-Reparaturen kostenlos

Ich möchte auf eine bundesweite Aktion des VKS e.V., Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. und der UnfallZeitung.de hinweisen:

Initiative „Wirklich fair repariert?“
UnfallZeitung.de sorgt für Prüfung von schadensgelenkten Reparaturen

Immer mehr Autofahrer entscheiden sich für besonders günstige Kaskoversicherungstarife mit so genannter Werkstattbindung. Damit überlassen sie im Schadenfall die Wahl der Reparaturwerkstatt ebenso wie die gesamte Schadenabwicklung ihrer Versicherung. Doch die damit verbundene Einsparung bei den Prämien kann sich als teuer erkauft erweisen, wenn die von der Versicherung beauftragte Werkstatt den zu reparierenden Schaden so billig wie möglich zu beheben versucht.

Denn wenn die Qualität solcher Reparaturen unbefriedigend ist, wird es für die Betroffenen oft sehr schwer, sich mit ihrer Kritik und den daraus abgeleiten Forderungen Gehör zu verschaffen. Genau an diesem Punkt setzt die wegweisende Initiative „Wirklich fair repariert?“ der UnfallZeitung.de an. In Kooperation mit Sachverständigen aus dem VKS e.V. (Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen www.vks.org unterstützt die innovative Online-Zeitung Autofahrer, die Probleme mit der Qualität von Reparaturen haben, die im Rahmen der so genannten Schadenlenkung ausgeführt wurden.

Kostenlose Prüfung der Reparaturausführung

Konkret heißt das, dass rund 50 Prozent aller im VKS zusammengeschlossenen unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Fahrzeughalter mit Versicherungsverträgen mit Werkstattbindung, die Probleme mit der Reparaturqualität haben, unentgeltlich die Ausführung der Reparaturen überprüfen. Stellen sie dabei Mängel fest, werden diese zu einem Gutachten zusammengefasst. Mit dem können die betroffenen Autofahrer dann nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine einwandfreie Reparatur einfordern.

Für schadengelenkte Kasko- und Haftpflichtschäden

Dieses Angebot gilt sowohl für Fahrzeuge, bei denen Kaskoschäden im Rahmen schadensgelenkter Tarife repariert wurden, als auch für Haftpflichtschäden, bei denen die Geschädigten die Schadenabwicklung einschließlich der Fahrzeugreparatur der gegnerischen Versicherung im Rahmen des so genannten Schadensmanagements anvertraut haben. UnfallZeitung will mit diesem Angebot dazu beitragen, dass auch bei bewusst Kosten sparenden Reparaturen im Rahmen der Schadenslenkung keine die Sicherheit gefährdenden Abstriche an der Reparaturqualität gemacht werden.

Kontakte:
Der Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. (VKS)
Am Kalk 8
56477 Rennerod
Telefon 02664 / 990950
Telefax 02664 / 990996
E-Mail info@vks.org
Internet www.vks.org

Musterakte 5: Kürzungen beim Kaskoschaden

In der Beitragsreihe “Musterakte” nun ein weiterer Fall, der sich mit Kürzungen bei der Abrechnung eines Kaskoschadens beschäftigt. Die Barmenia Versicherung mit Sitz in Wuppertal hat sich hier nicht mit Ruhm bekleckert. Ich kann abschließend nichtsagen, ob das Verhalten der Versicherung einfach nur inkompetent war oder ob man von Anfang an auf Zermürbung/Schadenskürzung aus war. Jeder nicht anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer hätte längst aufgegeben.

Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug des VN der Barmenia erlitt einen Sturmschaden. Ein überhöhter Kostenvoranschlag einer Werkstatt wurde nicht akzeptiert. Statt dessen schickte die Versicherungen einen “Gutachter”, der den Schaden auf wenige hundert Euro kleinrechnete. Der VN schaltete daraufhin mich und einen Sachverständigen ein, der ungefähr das dreifache dessen als angemessene Reparaturkosten ermittelte. Die Barmenia überzeugte das nicht und man ließ es auf ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB ankommen, welches aber letztendlich die Auffassung des VN bestätigte. Trotz eindeutigem Ergebnis mußte die Barmenia im Nachgang nicht zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten, sondern auch zur Übernahme der hier entstandenen Rechtsanwaltsvergütung und der beiden Rechnungen des Sachverständigen des VN gezwungen werden.

In vergleichbaren Fällen kann nur geraten werden, frühzeitig einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen einzuschalten, um die Ansprüche kompetent durchsetzen zu lassen.

Die Musterakte kann hier heruntergeladen werden.

Kaskoschaden: Kein Verweis auf Partnerwerkstatt

Der Kollege RA Schriewer aus Düsseldorf hat eine Entscheidung des AG Köln erstritten, wonach die Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden die “üblichen Kosten der Instandsetzung” bezahlen muss. Es sei ohne Bedeutung, dass diese eine Werkstatt an der Hand gehabt hätte, die niedrigere Kosten abrechnet (Urteil vom AG Köln, 30.06.2009, Az. 263 C 480/08).
Das Urteil liegt mir nicht schriftlich vor. Die Begründung wird (hoffentlich) spannend und ausführlich sein; insbesondere wird von Interesse sein, wie das Gericht das Weisungsrecht der Kaskoversicherung in dieser Fallgestaltung beurteilt.

(Danke an Herrn Ass. iur. Otting für den Hinweis auf diese Entscheidung)

Abrechnung auf Neuwagenbasis

In seinem Urteil vom 02.03.2009, Az. I-1 U 58/08, hatte das OLG Düsseldorf Gelegenheit, zu Fragen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis Stellung zu nehmen.

Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt 153 bzw. maximal 525 km gefahren; es war ca. 3 Wochen vor dem Unfall zugelassen worden. Es entstanden Bruttoreparaturkosten in Höhe von ca. 2.300,00 €, wobei der hintere Stoßfänger oberflächlich beschädigt, der linke Kotflügel stark deformiert und das Rad angestossen wurde. Die merkantile Wertminderung wurde mit 600,00 € beziffert.

Das OLG hat eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht gebilligt. Einig war man sich nur über die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis:

- geringe Laufleistung (grundsätzlich max. 1.000 km, in Ausnahmefällen bis 3.000 km)

- geringes Alter (ca. 1 Monat)

- erhebliche Beschädigung, die es für den Unfallgeschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur zufriedenzugeben

An der letztgenannten Voraussetzungen scheitert nach Auffassung des OLG das Begehren des Klägers. Eine erhebliche Beschädigung liege nicht vor, wenn der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann, weil nur Teile betroffen sind, die spurenlos ausgetauscht werden können. Auch eine Teillackierung nehme dem unfallbeschädigten Fahrzeug nicht den “Schmelz der Neuwertigkeit”. Es komme nicht auf die Relation zwischen Reparaturkosten und Kaufpreis an, weil dann die Höhe des Kaufpreises darüber entscheide, ob eine erhebliche Beschädigung vorliege.

Update 01.07.2009: Es geht auch anders, wie eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.08.2008, Az. 5 U 29/08 (juris) zeigt. In dem dort entschiedenen Fall beutrg die Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs ca. 630 km; es wurde hinten rechts am Hecke in Form eines Blechschadens beschädigt. Die Reparaturkosten wurden außergerichtlich mit ca. 3.600,00 € ermittelt und die Wertminderung mit 1.000,00 €, ein gerichtlich bestellter Gutachter ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 1.000,00 €, dafür aber eine Wertminderung von 1.500,00 €. Das OLG bejahte einen erheblichen Schaden und sprach Schadensersatz auf Neuwagenbasis zu.

Anerkenntnis durch Höflichkeit

Das AG Heinsberg (Az. 18 C 216/08) ist der Auffassung, dass die Weiterleitung eines Anspruchsschreibens an die eigene Versicherung und die Mitteilung hierüber an den Geschädigten ein Anerkenntnis darstellt. Der Beklagte soll Sachen des Klägers beschädigt haben. Das Schreiben des Anspruchsstellers leitete er an seine Versicherung weiter. Dies teilte er dem Anspruchssteller mit und bat darum, “dies zu berücksichtigen und uns die entsprechende zeitliche Frist einzuräumen”. Die Versicherung zahlte nicht. Das AG Heinsberg hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Argument zugesprochen, durch das Antwortschreiben an den Anspruchsteller erkenne der objektive Erklärungsempfänger, dass die geltend gemachte Forderung als berechtigt angesehen werde, zumal auch keinerlei Einwendungen in diesem Schreiben gegen die Forderung geltend gemacht würden.

Aha. Ein Versicherungsnehmer, der seiner Anzeige- und Informationsobliegenheit nachkommt und dann auch noch die (heutzutage) seltene Höflichkeit besitzt, den Anspruchsteller darüber zu informieren, gibt also ein Anerkenntnis ab (und verstößt ggf. damit auch noch mal gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten, Stichwort Anerkenntnisverbot).

Ärgerlich, aber nicht weiter verwunderlich: Der Streitwert, um den es ging, war nicht berufungsfähig.

Da das Gericht es nicht auch einmal für nötig befunden hatte, auf diesen Aspekt vor Urteilsverkündung hinzuweisen, wurde Rüge gem. § 321a ZPO erhoben. Und, oh Wunder, diese Rüge wurde zurückgewiesen. Zitat:

“Es stellt sich als völlig ungewöhnlich dar, einen Schaden ohne entsprechenden Hinweis an eine Versicherung zu melden und die Gegenseite ohne weiteren Zusatz auf diese Meldung hinzuweisen, wenn man der Auffassung ist, gar nicht schadensersatzpflichtig zu sein aufgrund fehlender Verletzungshandlung.”

Was raunte noch letztens der Kollege A dem Kollegen B im Sitzungssaal hinter vorgehaltener Hand zu: “Dieser Richter, Herr Kollege, ist der lebende Beweis dafür, dass das Justizprüfungsamt laufend seine Amtspflichten verletzt.”

Aktives und passives Schadenmanagement

Das Schadenmanagement hat inzwischen in alle Versicherungssparten Einzug gehalten. Das von mir erstrittene Urteil des AG Aachen vom 18.12.2008, Az. 117 C 111/08, im Rahmen einer Hausratversicherung gibt Anlaß zur kritischen Würdigung. “Passives” Schadensmanagement, weil man offensichtlich durch Ignorieren von Anfang an den VN mürbe machen wollte, “aktives” Schadensmanagement, weil man nach Erkennen der Leistungspflicht die Ansprüche des VN rechtswidrig kürzen wollte. “Aktiv” auch deswegen, weil man im Rechtsstreit durch vollumfängliches (bisweilen sinnloses und unsubstantiiertes) Bestreiten das “Mürbemachen” weiterverfolgt.

Zum Sachverhalt und den Urteilsgründen darf ich auf den untenstehenden Volltext sowie das Urteil als pdf-Datei verweisen. In der gebotenen Kürze: In das Wohnhaus des Klägers schlug der Blitz ein und beschädigte dort diverse Gegenstände (Telefon, DSL-Router, Waschmaschine, Trockner, Sicherungskasten). Der Kläger konnte seiner versicherungsrechtlichen Anzeigeobliegenheit nicht nachkommen, weil er mit seiner Meldung des Schadensdall überall auf taube Ohren stieß. Erst durch meine Einschaltung ließ sich die zuständige Versicherung dazu bewegen, einen “Gutachter” zu beauftragen. Bei diesem “Gutachter” handelt es sich um eine Firma, die wohl ähnlich wie die Fa. Control Expert nur auf Schadenskürzung und nicht seriöse Schadensermittlung aus ist. Besonders bezeichnend war, dass man einen Trockner, durch den erkennbar der Blitz gegangen war, als noch betriebssicher und reparaturfähig ansah. Die Ehefrau des Klägers war aber nicht davon zu überzeugen, das Gerät noch einmal in Betrieb zu nehmen. Völlig zu Recht. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte nämlich fest, dass von dem Gerät Lebens- und Brandgefahr ausging ! Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, eine bekannte versicherungsfreundliche Kanzlei aus dem Kölner Raum, hatte im Verfahren von A-Z alles bestritten, selbst Minimalbeträge. Man erdreistete sich sodann sogar, den gerichtlich bestellten Sachverständigen befragen zu lassen, obwohl die Beklagte nach Erhalt des Gutachtens besser ein Anerkenntnis erklärt hätte. Als dann die Frage an den Sachverständigen gerichtet wurde, ob man den Trockner nicht durch das Aufbringen einer Paste reparieren könnte (wie dies der von der Versicherung beauftragte “Gutachter” geschrieben hatte), war es vorbei mit der Geduld des Richters. Angesichts der klaren Aussage des gerichtlich bestellten Sachverständigen kündigte er ein deutliches Zeichen gegen das Verhalten der Versicherung an. Dieses deutliche Zeichen liegt mit dem Urteil vor.

Es kann jedem Geschädigten nur geraten werden, “nicht lange zu fackeln”, sondern direkt einen Rechtsanwalt einzuschalten und evtl. “sachverständige” Stellungnahmen nicht unkritisch zu übernehmen.
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