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	<title>Kommentare für Hauptsache Verkehrsrecht!</title>
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	<description>Für den Schadenrechtsromantiker</description>
	<lastBuildDate>Tue, 17 Apr 2012 15:02:38 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Kommentar zu Benzinrest als Schadensposition von Nuri TASKINGÜL-BVT</title>
		<link>http://ra-frese.de/2012/04/17/benzinrest-als-schadensposition/comment-page-1/#comment-2715</link>
		<dc:creator>Nuri TASKINGÜL-BVT</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 15:02:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1333#comment-2715</guid>
		<description>Guten Tag Herr Frese,

leider sieht das Alltagsgeschäft so aus, dass sich das Gro der Anwälte im Hinblick auf das Verkehrsrecht keine Arbeit machen möchte oder auch die Fähigkeit nicht besitz solche Positionen wie Resttankinhalt, UPE, Fzg.-Verbringungskosten, Reinigungskosten etc. geltend zu machen.
Vielmehr wird auf eventuelle Klagerisiken eingegangen. Was sich für mich so anhört, als ob der Anwalt die Parteien verwechselt hat.

Mit freundlichen Grüßen aus Aachen

Nuri TASKINGÜL-BVT
Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung
Aachener Kfz.-Sachverständigenbüro</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Frese,</p>
<p>leider sieht das Alltagsgeschäft so aus, dass sich das Gro der Anwälte im Hinblick auf das Verkehrsrecht keine Arbeit machen möchte oder auch die Fähigkeit nicht besitz solche Positionen wie Resttankinhalt, UPE, Fzg.-Verbringungskosten, Reinigungskosten etc. geltend zu machen.<br />
Vielmehr wird auf eventuelle Klagerisiken eingegangen. Was sich für mich so anhört, als ob der Anwalt die Parteien verwechselt hat.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen aus Aachen</p>
<p>Nuri TASKINGÜL-BVT<br />
Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung<br />
Aachener Kfz.-Sachverständigenbüro</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Wo ist nachzubessern ? von Wolfgang</title>
		<link>http://ra-frese.de/2011/04/13/wo-ist-nachzubessern-teil-2/comment-page-1/#comment-2710</link>
		<dc:creator>Wolfgang</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 22:21:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=543#comment-2710</guid>
		<description>Es stellt sich hier die Frage der Zumutbarkeit. 

Ich habe hier den Fall, dass ein privater Kunde aus Ba-Wü ein KFZ von einem Gewerbetreibenden ohne eigene Werkstatt von der Ostseeküste gekauft hatte. 

Nun ist in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Schaden eingetreten. Die Reparaturkosten würden sich nach einem Kostenvoranschlag in Ba-Wü auf knapp 600 € belaufen. 

Ganz abgesehen, dass der Käufer mindestens 2 Tage aufwenden müsste, um das Auto zum Verkäufer zu bringen, würden alleine schon die Fahrtkosten für 1.600 km sowie die notwendige Übernachtung mit zusätzlichem Verpflegungsaufwand und Verdienstausfall deutlich mehr kosten als die vor Ort veranschlagte Reparatur. Überdies müsste der Verkäufer eh auf eine Fachwerkstatt zurückgreifen, da er keine eigene Werkstatt besitzt. 

Nach meiner Ansicht sind die Grenzen der Zumutbarkeit hier weit überschritten. Auch das Gebot der Wirtschatlichkeit wäre nicht befolgt. 

Logischerweise müsste somit der Gerichtsstand beim Käufer liegen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Es stellt sich hier die Frage der Zumutbarkeit. </p>
<p>Ich habe hier den Fall, dass ein privater Kunde aus Ba-Wü ein KFZ von einem Gewerbetreibenden ohne eigene Werkstatt von der Ostseeküste gekauft hatte. </p>
<p>Nun ist in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Schaden eingetreten. Die Reparaturkosten würden sich nach einem Kostenvoranschlag in Ba-Wü auf knapp 600 € belaufen. </p>
<p>Ganz abgesehen, dass der Käufer mindestens 2 Tage aufwenden müsste, um das Auto zum Verkäufer zu bringen, würden alleine schon die Fahrtkosten für 1.600 km sowie die notwendige Übernachtung mit zusätzlichem Verpflegungsaufwand und Verdienstausfall deutlich mehr kosten als die vor Ort veranschlagte Reparatur. Überdies müsste der Verkäufer eh auf eine Fachwerkstatt zurückgreifen, da er keine eigene Werkstatt besitzt. </p>
<p>Nach meiner Ansicht sind die Grenzen der Zumutbarkeit hier weit überschritten. Auch das Gebot der Wirtschatlichkeit wäre nicht befolgt. </p>
<p>Logischerweise müsste somit der Gerichtsstand beim Käufer liegen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Einsicht in die Akten der Bußgeldstelle von Hamacher</title>
		<link>http://ra-frese.de/2012/03/08/einsicht-in-die-akten-der-bussgeldstelle/comment-page-1/#comment-2709</link>
		<dc:creator>Hamacher</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 16:13:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/2009/03/16/einsicht-in-die-akten-der-bussgeldstelle/#comment-2709</guid>
		<description>Erst jüngst hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 23.09.2011, Az 5602 Owi 56/11 in einem von mir geführten Verfahren entschieden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes in die Kanzleiräume zu übersenden ist. In der überzeugenden  Begründung ist ausgeführt:

„Der Verteidiger des Antragstellers hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren gehören sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann.
Urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen nicht, da eine Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise beschreibt und keine eigenständige Schöpfung ihres Autors darstellt (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2010, Az 1Qs 166/09). ….
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am jeweiligen Ort der Polizeidienststelle, die die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren und der Tatsache, dass ein großer Teil der Betroffenen nicht im Bereich des Tatortes wohnhaft ist, nicht zumutbar.“


Mit freundlichen Grüßen
Rainer Hamacher
Rechtsanwalt, Fronhausen</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Erst jüngst hat das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 23.09.2011, Az 5602 Owi 56/11 in einem von mir geführten Verfahren entschieden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes in die Kanzleiräume zu übersenden ist. In der überzeugenden  Begründung ist ausgeführt:</p>
<p>„Der Verteidiger des Antragstellers hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren gehören sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann.<br />
Urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung bestehen nicht, da eine Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise beschreibt und keine eigenständige Schöpfung ihres Autors darstellt (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2010, Az 1Qs 166/09). ….<br />
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am jeweiligen Ort der Polizeidienststelle, die die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren und der Tatsache, dass ein großer Teil der Betroffenen nicht im Bereich des Tatortes wohnhaft ist, nicht zumutbar.“</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Rainer Hamacher<br />
Rechtsanwalt, Fronhausen</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nachbesserung Kaufrecht von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2010/12/10/nachbesserung-kaufrecht/comment-page-1/#comment-2708</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 13:27:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1467#comment-2708</guid>
		<description>Auch das OLG Köln sieht als eErfüllungsort den vertragsgemäßen Belegenheitsort an, also Abholunwgspflicht des Verkäufers

OLG Köln, DAR 2011, 260</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das OLG Köln sieht als eErfüllungsort den vertragsgemäßen Belegenheitsort an, also Abholunwgspflicht des Verkäufers</p>
<p>OLG Köln, DAR 2011, 260</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2010/10/28/sachverstaendigenkosten-bei-bagatellschaden/comment-page-1/#comment-2707</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 13:53:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1426#comment-2707</guid>
		<description>Ersatz der Sachverständigenkosten bei Reparaturkosten von 748,48 EUR netto und nicht eindeutig abschätzbarem Schadensumfang

_ BGB §249

Kann der Geschädigte nicht verlässlich abschätzen, ob bei einem Unfallereignis nur die Stoßstange gebrochen ist oder ob weitere nicht sichtbare Teile an seinem Pkw beschädigt worden sind, ist der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und kann nicht darauf verwiesen werden, lediglich einen Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt zur Feststellung des Schadensumfangs erstellen zu lassen. (Leitsatz der Schriftleitung)

AG Wolfsburg, Urt. v. 14.9.2011 - 12 C 102/11

Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige einen Reparaturaufwand von 748,48 EUR netto. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten lehnte den Ersatz der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es habe ein Bagatellschaden vorgelegen, sodass der Geschädigte gehalten gewesen sei, zur Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes sich mit einem preiswerteren Kostenvoranschlag zu begnügen. Dem folgte das AG nicht.

Aus den Gründen: „Schließlich ist der Bekl. auch verpflichtet, die dem Kl. durch die Einschaltung dieses Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten. Der Schädiger hat Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn das Gutachten ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte - von Bagatellschäden bis zu 700 EUR abgesehen - einen Sachverständigen hinzuziehen ...

Die eingereichten und unstreitig authentischen Fotos der Schäden an dem Fahrzeug des Kl. zeigen, dass die Stoßstange an dem Fahrzeug des Kl. gebrochen ist und Teile herausgebrochen sind ... Der Kl. konnte als Laie nicht beurteilen, ob nur die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen war oder durch den Anstoß möglicherweise auch weitere nicht sichtbare Teile an seinem Pkw beschädigt worden waren. Unter diesen Umständen und im Hinblick hierauf war der Kl. berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und nicht verpflichtet, lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen.&quot;
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schelper, Hannover

 _ Anmerkung:
Grds. kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Erstattung der Sachverständigenkosten auch zur Feststellung der Schadenshöhe verlangen (vgl. BGH NJW 1974, 34; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; AG Nürnberg zfs 2009, 149, 150; Wortmann, zfs 1999, 1 f.).

1) Lediglich in Ausnahmefällen kann die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB sein, wenn ein anderer preiswerterer Weg zur Bestimmung der Schadenshöhe zur Verfügimg steht. Das kann ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt sein, dessen Kosten der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu tragen haben (vgl. AG Mainz zfs 1998, 132; AG Traunstein zfs 1998, 111; AG Aachen DAR 1995, 295; Müller, in: Halm/Himmelreich, Fachanwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 6 Rn 152; vgl. auch Notthoff, DAR 1994, 417; Meinel, VersR 2005, 201). Die Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlags sind notwendige Aufwendungen i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. AG Dortmund zfs 2002,178 f.). Für den Fall der fiktiven Abrechnung ist die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags umstritten (ablehnend AG Prüm zfs 1993, 337; AG Augsburg zfs 1990, 227; AG Euskirchen zfs 1983, 293; für Erstattungsfähigkeit AG Berlin-Mitte SP 2004, 281). Dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung und Erstattung der Kosten des Kostenvoranschlags mehr erhält als bei durchgeführter Reparatur - bei der die Kosten des Kostenvoranschlags angerechnet werden - spricht zwar gegen die Erstattungsfähigkeit, indessen darf es nicht zum Nachteil des Geschädigten ausschlagen, dass er den Nachweis der Schadenshöhe auch bei der fiktiven Abrechnung zu führen hat (vgl. AG Berlin-Mitte a.a.O.; Müller, in: Halm/Himmelreich a.a.O., Kapitel 6 Rn 152 und 153 zur Empfehlung das Procederé mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen (vgl. auch Meinel, VersR 2005, 201, 204).

2) Der Geschädigte darf nur dann auf die Einholung eines Kostenvoranschlags verwiesen werden, wenn ein Bagatellschaden vorliegt.

a) Grenzziehungen

Die Grenzziehung für das Vorliegen eines Bagatellschadens ist umstritten,

Die Bagatellsehadensgrenze wird zwischen 500 und 1.000 EUR angesetzt (vgl. AG Frankfurt zfs 1997, 333; AG Nürnberg zfs 1999, 517; AG Mainz zfs 2002, 74; vgl. auch die Nachweise bei Fleischmann/Hillmann/&#039;Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 5. Aufl., § 7 Rn 17). Nach einer bisher nicht umgesetzten Empfehlung, des 34. Verkehrsgerichtstages 1996 soll die Bagatellsehadensgrenze auf 1.500 EUR (umgerechnet) erhöht werden.

b) Offenkundigkeit des Bagatellschadens

Eine Unterschreitung der wie auch immer definierten Bagatellsehadensgrenze rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit der Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlicher Schadensbehebungsaufwand betrieben worden ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Geschädigte, der über durchschnittliche Kenntnisse eines Laien bezüglich der Einschätzung der Schadenshöhe verfügt, offensichtlich einschätzen konnte, dass die Bagatellsehadensgrenze bei der später durchgeführten
Reparatur nicht überschritten werde (vgl. AG Mainz zfs 2002, 74; AG Nürnberg zfs 2002, 581; AG Nürnberg zfs 1999, 517; AG Bad Homburg NZV 2007, 426; AG Hadamar zfs 1998, 291). Für die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH NJW 2005, 356 f.; AG Nürnberg zfs 2009, 149). Gerade in den Fällen, in denen sich der Geschädigte der notwendigen Bewertung von Auffahrunfallschäden oder Schäden in der Form von Stauchungen oder Verformung des Kofferraums gegenüber sieht, er auch die Einzelheiten der Kalkulation des Schadensbehebungsaufwandes nicht einschätzen kann, wird es an der erforderlichen Evidenz eines Bagatellschadens fehlen (vgl. Anmerkung zu AG Mainz zfs 2002, 74; AG Nürnberg zfs 2002, 581; AG Rostock zfs 1999, 422). Der Geschädigte darf bei solchen Konstellationen mit dem Schlimmsten rechnen und einen Sachverständigen beauftragen, da er mit nicht erkennbaren und von ihm nicht bewertbaren Schäden rechnen muss (vgl. Müller, in: Halm/Himmelreich a.a.O. Rn 146).

c) Verweigerte Erstattung des Kostenvoranschlags Lehnt die Werkstatt wegen eines befürchteten Haftungsrisikos die Erstattung eines Kostenvoranschlages ab, ist für den Geschädigten der Weg frei, trotz möglichen Vorliegens eines Bagatellschadens ein Gutachten einzuholen, da er ansonsten beweisfällig bliebe (vgl. AG Dortmund zfs 2002, 178). Das Gleiche gilt bei der Ablehnung der Feststellungen des Kostenvoranschlags durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (vgl. AG Nürnberg zfs 1999, 517).

zfs 2011, S. 683</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ersatz der Sachverständigenkosten bei Reparaturkosten von 748,48 EUR netto und nicht eindeutig abschätzbarem Schadensumfang</p>
<p>_ BGB §249</p>
<p>Kann der Geschädigte nicht verlässlich abschätzen, ob bei einem Unfallereignis nur die Stoßstange gebrochen ist oder ob weitere nicht sichtbare Teile an seinem Pkw beschädigt worden sind, ist der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und kann nicht darauf verwiesen werden, lediglich einen Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt zur Feststellung des Schadensumfangs erstellen zu lassen. (Leitsatz der Schriftleitung)</p>
<p>AG Wolfsburg, Urt. v. 14.9.2011 &#8211; 12 C 102/11</p>
<p>Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige einen Reparaturaufwand von 748,48 EUR netto. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten lehnte den Ersatz der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, es habe ein Bagatellschaden vorgelegen, sodass der Geschädigte gehalten gewesen sei, zur Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes sich mit einem preiswerteren Kostenvoranschlag zu begnügen. Dem folgte das AG nicht.</p>
<p>Aus den Gründen: „Schließlich ist der Bekl. auch verpflichtet, die dem Kl. durch die Einschaltung dieses Gutachtens entstandenen Kosten zu erstatten. Der Schädiger hat Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn das Gutachten ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte &#8211; von Bagatellschäden bis zu 700 EUR abgesehen &#8211; einen Sachverständigen hinzuziehen &#8230;</p>
<p>Die eingereichten und unstreitig authentischen Fotos der Schäden an dem Fahrzeug des Kl. zeigen, dass die Stoßstange an dem Fahrzeug des Kl. gebrochen ist und Teile herausgebrochen sind &#8230; Der Kl. konnte als Laie nicht beurteilen, ob nur die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen war oder durch den Anstoß möglicherweise auch weitere nicht sichtbare Teile an seinem Pkw beschädigt worden waren. Unter diesen Umständen und im Hinblick hierauf war der Kl. berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und nicht verpflichtet, lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen.&#8221;<br />
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wolfgang Schelper, Hannover</p>
<p> _ Anmerkung:<br />
Grds. kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Erstattung der Sachverständigenkosten auch zur Feststellung der Schadenshöhe verlangen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1974, 34" target="_blank" title="NJW 1974, 34 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1974, 34</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1989, 953" target="_blank" title="LG Gie&szlig;en, 26.04.1989 - 1 S 43/89">NJW-RR 1989, 953</a>, 956; AG Nürnberg zfs 2009, 149, 150; Wortmann, zfs 1999, 1 f.).</p>
<p>1) Lediglich in Ausnahmefällen kann die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 BGB</a> sein, wenn ein anderer preiswerterer Weg zur Bestimmung der Schadenshöhe zur Verfügimg steht. Das kann ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt sein, dessen Kosten der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu tragen haben (vgl. AG Mainz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 1998, 132" target="_blank" title="zfs 1998, 132 (2 zugeordnete Entscheidungen)">zfs 1998, 132</a>; AG Traunstein zfs 1998, 111; AG Aachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1995, 295" target="_blank" title="AG Aachen, 03.02.1995 - 85 C 390/94">DAR 1995, 295</a>; Müller, in: Halm/Himmelreich, Fachanwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 6 Rn 152; vgl. auch Notthoff, DAR 1994, 417; Meinel, VersR 2005, 201). Die Kosten zur Erstellung eines Kostenvoranschlags sind notwendige Aufwendungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB</a> (vgl. AG Dortmund zfs 2002,178 f.). Für den Fall der fiktiven Abrechnung ist die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags umstritten (ablehnend AG Prüm zfs 1993, 337; AG Augsburg zfs 1990, 227; AG Euskirchen zfs 1983, 293; für Erstattungsfähigkeit AG Berlin-Mitte SP 2004, 281). Dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung und Erstattung der Kosten des Kostenvoranschlags mehr erhält als bei durchgeführter Reparatur &#8211; bei der die Kosten des Kostenvoranschlags angerechnet werden &#8211; spricht zwar gegen die Erstattungsfähigkeit, indessen darf es nicht zum Nachteil des Geschädigten ausschlagen, dass er den Nachweis der Schadenshöhe auch bei der fiktiven Abrechnung zu führen hat (vgl. AG Berlin-Mitte a.a.O.; Müller, in: Halm/Himmelreich a.a.O., Kapitel 6 Rn 152 und 153 zur Empfehlung das Procederé mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen (vgl. auch Meinel, VersR 2005, 201, 204).</p>
<p>2) Der Geschädigte darf nur dann auf die Einholung eines Kostenvoranschlags verwiesen werden, wenn ein Bagatellschaden vorliegt.</p>
<p>a) Grenzziehungen</p>
<p>Die Grenzziehung für das Vorliegen eines Bagatellschadens ist umstritten,</p>
<p>Die Bagatellsehadensgrenze wird zwischen 500 und 1.000 EUR angesetzt (vgl. AG Frankfurt zfs 1997, 333; AG Nürnberg zfs 1999, 517; AG Mainz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2002, 74" target="_blank" title="AG Mainz, 05.10.2001 - 88 C 195/01">zfs 2002, 74</a>; vgl. auch die Nachweise bei Fleischmann/Hillmann/&#8217;Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 5. Aufl., § 7 Rn 17). Nach einer bisher nicht umgesetzten Empfehlung, des 34. Verkehrsgerichtstages 1996 soll die Bagatellsehadensgrenze auf 1.500 EUR (umgerechnet) erhöht werden.</p>
<p>b) Offenkundigkeit des Bagatellschadens</p>
<p>Eine Unterschreitung der wie auch immer definierten Bagatellsehadensgrenze rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit der Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlicher Schadensbehebungsaufwand betrieben worden ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Geschädigte, der über durchschnittliche Kenntnisse eines Laien bezüglich der Einschätzung der Schadenshöhe verfügt, offensichtlich einschätzen konnte, dass die Bagatellsehadensgrenze bei der später durchgeführten<br />
Reparatur nicht überschritten werde (vgl. AG Mainz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2002, 74" target="_blank" title="AG Mainz, 05.10.2001 - 88 C 195/01">zfs 2002, 74</a>; AG Nürnberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2002, 581" target="_blank" title="zfs 2002, 581 (2 zugeordnete Entscheidungen)">zfs 2002, 581</a>; AG Nürnberg zfs 1999, 517; AG Bad Homburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2007, 426" target="_blank" title="NZV 2007, 426 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2007, 426</a>; AG Hadamar <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 1998, 291" target="_blank" title="AG Hadamar, 25.03.1998 - 3 C 746/97">zfs 1998, 291</a>). Für die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 356" target="_blank" title="NJW 2005, 356 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 356</a> f.; AG Nürnberg zfs 2009, 149). Gerade in den Fällen, in denen sich der Geschädigte der notwendigen Bewertung von Auffahrunfallschäden oder Schäden in der Form von Stauchungen oder Verformung des Kofferraums gegenüber sieht, er auch die Einzelheiten der Kalkulation des Schadensbehebungsaufwandes nicht einschätzen kann, wird es an der erforderlichen Evidenz eines Bagatellschadens fehlen (vgl. Anmerkung zu AG Mainz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2002, 74" target="_blank" title="AG Mainz, 05.10.2001 - 88 C 195/01">zfs 2002, 74</a>; AG Nürnberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2002, 581" target="_blank" title="zfs 2002, 581 (2 zugeordnete Entscheidungen)">zfs 2002, 581</a>; AG Rostock zfs 1999, 422). Der Geschädigte darf bei solchen Konstellationen mit dem Schlimmsten rechnen und einen Sachverständigen beauftragen, da er mit nicht erkennbaren und von ihm nicht bewertbaren Schäden rechnen muss (vgl. Müller, in: Halm/Himmelreich a.a.O. Rn 146).</p>
<p>c) Verweigerte Erstattung des Kostenvoranschlags Lehnt die Werkstatt wegen eines befürchteten Haftungsrisikos die Erstattung eines Kostenvoranschlages ab, ist für den Geschädigten der Weg frei, trotz möglichen Vorliegens eines Bagatellschadens ein Gutachten einzuholen, da er ansonsten beweisfällig bliebe (vgl. AG Dortmund zfs 2002, 178). Das Gleiche gilt bei der Ablehnung der Feststellungen des Kostenvoranschlags durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (vgl. AG Nürnberg zfs 1999, 517).</p>
<p>zfs 2011, S. 683</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Abtretungsformulare von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2011/07/18/abtretungsformulare/comment-page-1/#comment-2706</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 08:29:34 +0000</pubDate>
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		<description>Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Oft werden die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten abgetreten. Hierzu gehören auch eventuelle Kosten für Sachverständige. Ein kürzlich ergangenes Urteil des BGH gibt Anlass, die Anforderungen an eine korrekte Abtretungsvereinbarung darzustellen.

I. BGH-Urteil v. 7. 6. 2011

Mit dem Urteil vom 7. 6. 2011 – BGH 07.06.2011 Aktenzeichen VI ZR 260/10 hat der zuständige VI. Zivilsenat des BGH zur Fussnote 1 das Urteil der XIII. Zivilkammer des LG Saarbrücken zur Fussnote 2 vom 15. 10. 2010 bestätigt. Schon die Zivilkammer als Berufungskammer hatte die Abtretungserklärung des Sachverständigenbüros aus dem Saarland als zu unbestimmt und damit als unwirksam angesehen. Die entscheidenden Sätze lauteten:

„…Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, Halter und Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro A ab. Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen…”.

Diese Abtretungserklärung lässt in der Tat offen, welche Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten im Einzelnen abgetreten werden. Dem Wortlaut nach erfasst die beanstandete Abtretungserklärung sämtliche dem Geschädigten zustehende Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall, die lediglich der Höhe nach auf die Gutachterkosten beschränkt sind.
II. Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung

Die Abtretungsvereinbarung nach § BGB § 398 BGB ist jedoch nur wirksam, wenn die Forderung, die abgetreten werden soll, bestimmt ist oder zumindest bestimmt werden kann. Das Erfordernis der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Abtretungsvertrag selbst. Mit der Abtretung tritt gem. § BGB § 398 S. 2 BGB der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Das bedeutet, dass lediglich die Person des Gläubigers ausgewechselt wird. Die der Abtretung zu Grunde liegende Forderung bleibt unverändert. Diese dem ursprünglichen Gläubiger zustehende Forderung muss allerdings bestimmt sein oder zumindest bestimmbar. Denn wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an dieser bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand des Abtretungsvertrags sein.

Durch das Unfallereignis erwirbt das Unfallopfer verschiedene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schädiger. Zu denken ist dabei neben dem Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellungskosten der am verunfallten Fahrzeug eingetretenen Sachschäden auch an den Nutzungsausfallschaden, an den Verdienstausfall, usw.

Auch der Ersatz der Sachverständigenkosten ist selbstständiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten neben dem Anspruch auf Ersatz der eingetretenen Sachschäden am verunfallten Kraftfahrzeug. Diese Einzelforderungen bilden insgesamt den zusammengefassten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger.

Wird nunmehr aus der Summe dieser Schadensersatzforderungen ein Teil abgetreten, so muss dieser Teil bestimmt oder bestimmbar sein. Daran scheiterte es bei der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung, denn es wurden nur Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten abgetreten. Somit werden keine konkret bestimmten Schadensersatzforderungen abgetreten. Die streitgegenständlichen abzutretenden Forderungen waren lediglich der Höhe nach bestimmt, nämlich in Höhe der Sachverständigenkosten.

Dem Wortlaut nach ist nicht nur die Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten abgetreten worden, sondern alle dem Geschädigten auf Grund des Unfallereignisses zustehenden Schadensersatzforderungen. Dies geht zu weit und ist zu unbestimmt. Es lässt sich auch nicht bestimmen, welche konkrete Forderung bis zur Höhe der Gutachterkosten abgetreten sein soll. Um dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Genüge zu tun, wäre es erforderlich gewesen, die abgetretenen Einzelforderungen der Höhe und der Reihenfolge nach zu bestimmen.

III. Formulierungsvorschlag

Bestimmt – und damit zulässig – sein dürfte aber eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen in der Form, dass die Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten in konkreter Höhe an den Sachverständigen, der die Abtretung annimmt, abgetreten werden. Problematisch könnte aber auch diese Fassung der Abtretung werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Geschädigte am Zustandekommen des Verkehrsunfalls mithaftet. In diesem Falle ist es dann erforderlich, dass nachrangig eine weitere, konkret bestimmte Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wird.

Abtretungsvereinbarung gem. § BGB § 398 BGB

Mein Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am … in … in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch den Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … verursacht wurde. Zur Begutachtung der Schäden an meinem Fahrzeug habe ich den Sachverständigen SV beauftragt zur Fussnote 3.

Ich, der unterzeichnende A B, C.-Strasse…, D.-Dorf, trete hiermit meine Schadensersatzforderung gegen Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall vom … auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen SV unwiderruflich an den Schachverständigen SV ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Sachverständige bestätigt die Annahme der Abtretung durch seine Unterschrift zur Fussnote 4.

Eine solche Abtretung kann entweder erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt erfolgen.

Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so ist darin eigentlich keine Erfüllung zu sehen. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch die Leistung an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnis zur Fussnote 5.

Im Gegensatz dazu liegt eine Leistung erfüllungshalber vor, wenn dem Gläubiger etwas überlassen wird, aus dem er dann seine Befriedung suchen kann zur Fussnote 6.

Die Abtretung kann also als tatsächliche schulderlöschende Erfüllung als Leistung an Erfüllungs Statt oder aber als Sicherungsabtretung erfüllungshalber erfolgen:

Dann sollte wahlweise ergänzt werden:

Die Abtretung erfolgt an Erfüllungs Statt. Hiermit wird der Schädiger und / oder der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer angewiesen, die Sachverständigenkosten einschließlich Umsatzsteuer unter Angabe der Rechnungsnummer direkt an den Sachverständigen SV auf dessen Konto zu überweisen.

Oder:

Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Durch die Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus dem Werkvertrag vom … gegen mich als Auftraggeber nicht berührt. Er kann die Sachverständigenhonorarforderung gegen mich geltend machen, wenn der regulierungspflichtige Schädiger und/oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht oder nur Teilbeträge leistet.

Fussnoten

Fussnote * 

    Der Autor war bis 2009 als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht in Bochum-Wattenscheid tätig.zurück zum Text
Fussnote 1 

    BGH, DS 2011, DS Jahr 2011 Seite 398 (in diesem Heft).zurück zum Text
Fussnote 2 

    LG Saarbrücken, Urt. v. 15. 10. 2010 – LGSAARBRUECKEN 15.10.2010 Aktenzeichen 13 S 68/10, BeckRS 2010, BECKRS Jahr 26737.zurück zum Text
Fussnote 3 

    Zur Konkretisierung sollten das Unfallereignis und die Beauftragung des Sachverständigen genannt sein.zurück zum Text
Fussnote 4 

    Die Abtretungserklärung und deren Annahme bezieht sich im vorliegenden Bespiel auf die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten.zurück zum Text
Fussnote 5 

    Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Aufl. (2002), S. 867 (Stichwort: Leistung an Erfüllungs Statt).zurück zum Text
Fussnote 6 

    Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Aufl. (2002), S. 868 (Stichwort: Leistung an Erfüllungs Statt).zurück zum Text</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten</p>
<p>Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann</p>
<p>Oft werden die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten abgetreten. Hierzu gehören auch eventuelle Kosten für Sachverständige. Ein kürzlich ergangenes Urteil des BGH gibt Anlass, die Anforderungen an eine korrekte Abtretungsvereinbarung darzustellen.</p>
<p>I. BGH-Urteil v. 7. 6. 2011</p>
<p>Mit dem Urteil vom 7. 6. 2011 – BGH 07.06.2011 Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 260/10" target="_blank" title="BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10: Unbestimmte Abtretungserkl&auml;rungen sind unwirksam!">VI ZR 260/10</a> hat der zuständige VI. Zivilsenat des BGH zur Fussnote 1 das Urteil der XIII. Zivilkammer des LG Saarbrücken zur Fussnote 2 vom 15. 10. 2010 bestätigt. Schon die Zivilkammer als Berufungskammer hatte die Abtretungserklärung des Sachverständigenbüros aus dem Saarland als zu unbestimmt und damit als unwirksam angesehen. Die entscheidenden Sätze lauteten:</p>
<p>„…Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, Halter und Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro A ab. Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen…”.</p>
<p>Diese Abtretungserklärung lässt in der Tat offen, welche Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten im Einzelnen abgetreten werden. Dem Wortlaut nach erfasst die beanstandete Abtretungserklärung sämtliche dem Geschädigten zustehende Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall, die lediglich der Höhe nach auf die Gutachterkosten beschränkt sind.<br />
II. Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung</p>
<p>Die Abtretungsvereinbarung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">BGB § 398 BGB</a> ist jedoch nur wirksam, wenn die Forderung, die abgetreten werden soll, bestimmt ist oder zumindest bestimmt werden kann. Das Erfordernis der Bestimmtheit ergibt sich aus dem Abtretungsvertrag selbst. Mit der Abtretung tritt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">BGB § 398 S. 2 BGB</a> der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Das bedeutet, dass lediglich die Person des Gläubigers ausgewechselt wird. Die der Abtretung zu Grunde liegende Forderung bleibt unverändert. Diese dem ursprünglichen Gläubiger zustehende Forderung muss allerdings bestimmt sein oder zumindest bestimmbar. Denn wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an dieser bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand des Abtretungsvertrags sein.</p>
<p>Durch das Unfallereignis erwirbt das Unfallopfer verschiedene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schädiger. Zu denken ist dabei neben dem Schadensersatzanspruch auf Wiederherstellungskosten der am verunfallten Fahrzeug eingetretenen Sachschäden auch an den Nutzungsausfallschaden, an den Verdienstausfall, usw.</p>
<p>Auch der Ersatz der Sachverständigenkosten ist selbstständiger Schadensersatzanspruch des Geschädigten neben dem Anspruch auf Ersatz der eingetretenen Sachschäden am verunfallten Kraftfahrzeug. Diese Einzelforderungen bilden insgesamt den zusammengefassten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger.</p>
<p>Wird nunmehr aus der Summe dieser Schadensersatzforderungen ein Teil abgetreten, so muss dieser Teil bestimmt oder bestimmbar sein. Daran scheiterte es bei der streitgegenständlichen Abtretungsvereinbarung, denn es wurden nur Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten abgetreten. Somit werden keine konkret bestimmten Schadensersatzforderungen abgetreten. Die streitgegenständlichen abzutretenden Forderungen waren lediglich der Höhe nach bestimmt, nämlich in Höhe der Sachverständigenkosten.</p>
<p>Dem Wortlaut nach ist nicht nur die Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten abgetreten worden, sondern alle dem Geschädigten auf Grund des Unfallereignisses zustehenden Schadensersatzforderungen. Dies geht zu weit und ist zu unbestimmt. Es lässt sich auch nicht bestimmen, welche konkrete Forderung bis zur Höhe der Gutachterkosten abgetreten sein soll. Um dem Bestimmtheitserfordernis ausreichend Genüge zu tun, wäre es erforderlich gewesen, die abgetretenen Einzelforderungen der Höhe und der Reihenfolge nach zu bestimmen.</p>
<p>III. Formulierungsvorschlag</p>
<p>Bestimmt – und damit zulässig – sein dürfte aber eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen in der Form, dass die Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten in konkreter Höhe an den Sachverständigen, der die Abtretung annimmt, abgetreten werden. Problematisch könnte aber auch diese Fassung der Abtretung werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Geschädigte am Zustandekommen des Verkehrsunfalls mithaftet. In diesem Falle ist es dann erforderlich, dass nachrangig eine weitere, konkret bestimmte Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wird.</p>
<p>Abtretungsvereinbarung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">BGB § 398 BGB</a></p>
<p>Mein Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am … in … in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch den Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … verursacht wurde. Zur Begutachtung der Schäden an meinem Fahrzeug habe ich den Sachverständigen SV beauftragt zur Fussnote 3.</p>
<p>Ich, der unterzeichnende A B, C.-Strasse…, D.-Dorf, trete hiermit meine Schadensersatzforderung gegen Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall vom … auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen SV unwiderruflich an den Schachverständigen SV ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Sachverständige bestätigt die Annahme der Abtretung durch seine Unterschrift zur Fussnote 4.</p>
<p>Eine solche Abtretung kann entweder erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt erfolgen.</p>
<p>Wird eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt, so ist darin eigentlich keine Erfüllung zu sehen. Nimmt der Gläubiger diese Leistung jedoch als Erfüllung an, so erlischt durch die Leistung an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnis zur Fussnote 5.</p>
<p>Im Gegensatz dazu liegt eine Leistung erfüllungshalber vor, wenn dem Gläubiger etwas überlassen wird, aus dem er dann seine Befriedung suchen kann zur Fussnote 6.</p>
<p>Die Abtretung kann also als tatsächliche schulderlöschende Erfüllung als Leistung an Erfüllungs Statt oder aber als Sicherungsabtretung erfüllungshalber erfolgen:</p>
<p>Dann sollte wahlweise ergänzt werden:</p>
<p>Die Abtretung erfolgt an Erfüllungs Statt. Hiermit wird der Schädiger und / oder der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer angewiesen, die Sachverständigenkosten einschließlich Umsatzsteuer unter Angabe der Rechnungsnummer direkt an den Sachverständigen SV auf dessen Konto zu überweisen.</p>
<p>Oder:</p>
<p>Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Durch die Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus dem Werkvertrag vom … gegen mich als Auftraggeber nicht berührt. Er kann die Sachverständigenhonorarforderung gegen mich geltend machen, wenn der regulierungspflichtige Schädiger und/oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht oder nur Teilbeträge leistet.</p>
<p>Fussnoten</p>
<p>Fussnote * </p>
<p>    Der Autor war bis 2009 als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht in Bochum-Wattenscheid tätig.zurück zum Text<br />
Fussnote 1 </p>
<p>    BGH, DS 2011, DS Jahr 2011 Seite 398 (in diesem Heft).zurück zum Text<br />
Fussnote 2 </p>
<p>    LG Saarbrücken, Urt. v. 15. 10. 2010 – LGSAARBRUECKEN 15.10.2010 Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 S 68/10" target="_blank" title="LG Saarbr&uuml;cken, 15.10.2010 - 13 S 68/10">13 S 68/10</a>, BeckRS 2010, BECKRS Jahr 26737.zurück zum Text<br />
Fussnote 3 </p>
<p>    Zur Konkretisierung sollten das Unfallereignis und die Beauftragung des Sachverständigen genannt sein.zurück zum Text<br />
Fussnote 4 </p>
<p>    Die Abtretungserklärung und deren Annahme bezieht sich im vorliegenden Bespiel auf die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten.zurück zum Text<br />
Fussnote 5 </p>
<p>    Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Aufl. (2002), S. 867 (Stichwort: Leistung an Erfüllungs Statt).zurück zum Text<br />
Fussnote 6 </p>
<p>    Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Aufl. (2002), S. 868 (Stichwort: Leistung an Erfüllungs Statt).zurück zum Text</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Radfahrer, Haftung von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2011/07/04/radfahrer-haftung/comment-page-1/#comment-2705</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 13:01:08 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1630#comment-2705</guid>
		<description>Rechtsanwalt Hans Buschbell*
Radfahrer im Straßenverkehr: Haftungs- und versicherungsrechtliche Aspekte
NJW 2011, S. 3605 ff.

http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/12/Buschbell-Fahrradfahrer-NJW-2011-3605.pdf

Das Thema „Radfahrer im Straßenverkehr&quot; gewinnt insbesondere in Städten immer mehr an Bedeutung. Das Fahrrad als Fortbewegungsmittel wird stets beliebter, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, um die hohen Kosten bei der Benutzung eines Autos zu vermeiden, sei es aus Gründen des Umweltbewusstseins und schließlich auch als Möglichkeit sportlicher Betätigung. Radfahren ist auch eine besonders gefährliche Art der Fortbewegung. Hieraus ergeben sich haftungs- und versicherungsrechtliche Probleme, mit denen Juristen konfrontiert sind. Insbesondere für den Anwalt, der ein Mandat für einen Radfahrer, speziell eines als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmenden Kindes, zu bearbeiten hat, ist es geboten, den Sachverhalt unter den verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu würdigen. Nachfolgend werden anhand der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen Radfahrer betreffend behandelt. Ebenso sind Gegenstand der Abhandlung Fragen der Haftung von und gegenüber Kindern und Jugendlichen und schließlich auch Fragen der Aufsichtspflicht und Folgen ihrer Verletzung.
I. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung von Radwegen
1. Allgemeine Grundsätze
Die Grundsätze zum Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr gehen davon aus, dass diese wegen ihrer Beweglichkeit, der oft mehr oder weniger unvermeidlich schwankenden Fahrlinie im Straßenverkehr gefährdet sind1. Fahrräder sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden2. Für Radfahrer gelten zunächst fast alle allgemeinen Regeln der StVO. Sedes mate-riae für den Radverkehr sind die Regelungen in § 2 IV und V StVO. Die Vorschrift des § 2 IV StVO enthält Regelungen
* Der Autor ist selbstständiger Rechtsanwalt und Seniorpartner der Anwaltskanzlei Buscbbell &amp; Co//., Düren/Köln, und Herausgeber sowie Co-Autor des Münchener Anwaltshandbuchs Straßenverkehrsrecht.
1 BGH, VersR 1961, 178; OLG Hamm, NZV 2004, 631; vgl. auch im Übrigen König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 41. Aufl. (2011), § 2StVORdnr. 66.
2 Vgl. hierzu im Einzelnen König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 66; OLG Dresden, NJW 2005, 452.
über das gebotene Fahrverhalten und insbesondere über die Pflicht zur Benutzung von Radwegen, was für die Beurteilung von Haftungsfragen entscheidend ist. Rechts verlaufende Radwege müssen benutzt werden, wenn sie durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind, soweit nicht § 9 StVO abweichendes Verhalten zulässt3. Sie dürfen benutzt werden, auch wenn sie nicht durch diese Verkehrszeichen bezeichnet sind, sich aber baulich zweifelsfrei als Radwege darstellen4. Abweichend von der Benutzungspflicht für Radwege gilt dies nicht, wenn der Radweg z B. wegen Schnees oder Löchern unbenutzbar ist5.
Die Pflicht zur Benutzung yon Radwegen gilt für alle Arten von Fahrrädern, auch für Liegeräder6. Iniineskater dürfen den Radweg nicht benutzen, weil sie den Regeln; für Fußgänger unterliegen7, §§ 25, 26 StVO. Regelungen für elektronische Mobilitätshilfen (Segways) enthält § 7 Mobilitätshilfeverordnung (MobHV). Diese Mobilitätshilfen werden grundsätzlich auf die für den Radverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwiesen8. Gemäß § 2IV 6 StVO dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Mofas Radwege benutzen. Besonders angesagt sind zurzeit die so genannten „E-Bikes&quot; als „Pedelec&quot; (Pedal Electric Cycle). Bei diesen arbeitet der Motor ausschließlich unterstützend. Die maximale Geschwindigkeit ist auf 25 km/h begrenzt. Verkehrsrechtlich sind sie als Fahrrad einzuordnen. Bei Vorhandensein eines Fahrradwegs muss dieser benutzt werden nach den gleichen Regeln, die für normale Fahrräder gelten. Hiervon zu unterscheiden sind die schnellen Pedelecs, so genannten Elektroräder, mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h. Für diese ist das Anbringen eines gültigen Versicherungskennzeichens für Mofas Vorschrift. Zudem muss der Fahrer über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse M verfügen9. Schließlich besteht über die Einordnung von Elektrofahrrädern Unsicherheit10. Jedenfalls erfüllen Fahrräder, die allein durch Motorkraft bewegt werden, eindeutig alle Begriffsmerkmale des Kfz. Auch sind Fahrzeuge mit tretunabhängigem Zusatzantrieb eindeutig Kfz11. Somit ist davon auszugehen, dass sie nicht den für Fahrräder geltenden Rechtsregeln unterfallen. Diese Einordnung als Kfz kann zu einer Lücke im Versicherungsschutz führen, und zwar für die Verantwortung gegenüber einem beim Radfahrunfall Geschädigten, weil die private Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist12. Deshalb ist der Gesetzgeber aufgefordert, durch klare Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen. Solange es für Elektrofahrräder keine spezielle gesetzliche Regelung gibt, sind für Elektroräder, die die Begriffsmerkmale des Kfz erfüllen13, haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen nicht nach den Regeln für Fahrräder, sondern nach den maßgebenden Grundsätzen für Kraftfahrzeuge zu beurteilen. Den Herstellern obliegt sicherlich unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung die Verpflichtung, über die haftungs- und versicherungsrechtliche Einordnung zu informieren.
2. Regelungen für Kinder zur Benutzungspflicht von Geh- und Radwegen
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen gem. § 2 V 1 StVO mit Fahrrädern Gehwege benutzen14. Regelungen zur Mitnahme von Kindern enthält § 21 StVO. Nach Absatz 3 dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen15 mitgenommen werden, soweit die allgemeine Sicherungspflicht16 erfüllt wird.
II. Haftung von und gegenüber Radfahrern im Straßenverkehr mit Rechtsprechungsübersicht
Der Anteil von Radfahrern an Unfällen mit tödlichen oder schweren Verletzungen ist überdurchschnittlich hoch17.
Kommt es mit Beteiligung eines Radfahrers, speziell eines Kindes, zu einem Unfall im Straßenverkehr, so ergeben sich häufig schwierige Haftungsfragen (zur Haftung von Kindern und Jugendlichen und zu den Grundsätzen des Mitverschuldens vgl. nachfolgend III).
1. Allgemeine Grundsätze
§ 2 IV StVO regelt die Verhaltenspflichten von Radfahrern im Straßenverkehr. Bei der Beurteilung des Verhaltens von Radfahrern und insbesondere zivilrechtlicher Haftungsfragen ist zu unterscheiden zwischen dem Verhalten gegenüber Radfahrern allgemein und gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern, etwa Fußgängern, speziell gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr18.
2. Haftung von Radfahrern und gegenüber Radfahrern
Ein Radfahrer muss grundsätzlich die Vorschriften der StVO beachten, insbesondere aber die Vorfahrt und die Bestimmungen über das Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung. Auch Radfahrer müssen auf Sicht fahren, also in der Lage sein, auf der überschaubaren Strecke gem. § 3 I 4 StVO anzuhalten. Häufig kommt es zu Unfällen beim Vorbeifahren an haltenden Kraftfahrzeugen, weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es zu einem Unfall beim Offnen der Tür. Nachstehend wird eine Ubersicht geboten zu Entscheidungen der verschiedenen Sachverhalte mit Angabe der weiterführenden Literatur.
a) Benutzung von Gehwegen. Auf Gehwegen zu fahren stellt einen groben Verkehrsverstoß dar19. Befahren Kinder mit Fahrrädern einen engen Gehweg, muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit Abkommen auf die Fahrbahn rechnen. Bleibt die Ursache für dieses Abkommen unaufgeklärt, haftet der Fahrer zu 100%20.
b) Kreuzung von Radwegen durch Kraftfahrzeug, Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der aus einer wartepflichtigen Straße oder einem Grundstück in die Vorfahrtsstraße mit Radweg einfährt, darf nicht darauf vertrauen, dass der Radweg nicht
3 § 2 StVO Rdiir. 67; vgl. auch VwV zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, abgedr. bei Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), Rdnrn. 1723; vgl. auch ausf. Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Aufl. (2006), Rdnrn. A 250 ff.
4 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 67 a.
5 Vgl. BGH, NZV 1995, 144; a.M. Schubert, NZV 2006, 288; vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 67.
6 &#039; BVerwG, NZV 2001,493.
7 BGH, VersR 2002, 727; König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), §2 StVO Rdnr. 28.
8 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 71a; zur Teilnahme am Straßenverkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln i. S. von § 24 StVO Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. Straßen-verkehrsR, 3. Aufl. (2009), § 23 Rdnr. 120.
9 Angaben im Internet unter Rechtsportal DAS, Verbraucherinformation 2009; vgl. auch Huppertz, DAR 2011, 561.
10 Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 1 StVG Rdnr. 3, Huppertz, NZV 2010, 390; Ternig, ZfS 2010,2.
11 Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 1 StVG Rdnr. 3.
12 Vgl. hierzu Eicber/Henn, ADAC Motorwelt Heft 8/2011, S. 28 (30).
13 Vgl. hierzu Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 1 StVG Rdnr. 6.
14 Vgl. hierzu auch die Verordnung zur Begründung zu § 2 V StVO; dazu König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 16 c.
15 Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 21 III StVO.
16 Vgl. hierzu die Begründung der Regelungen bei Hentscbel/König/Dauer, abgedr. als Anhang zum Gesetzestext des § 21 StVO.
17 Statistisches Bundesamt, Verkehrsunfälle Zeitreihen 2010, S. 99 ä.
18 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 118.
19 OLG Celle, MDR 2003, 928 = BeckRS 2003, 30304366; König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 29 m. w. Nachw.
20 BGH, NJW 1987,2375 = r+s 1987,277.
auch in der Gegenrichtung von Radfahrern befahren wird . Ein Radfahrer, der unzulässigerweise den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, behält die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen .
Ein bevorrechtigter Fahrer braucht ohne besondere Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, dass ein Radfahrer unter Missachtung seiner Wartepflicht die Straße an einer Lichtzeichenanlage bei ausgeschaltetem Ampellicht innerhalb der für Fußgänger bestimmten Markierung überquert23.
Auch auf einem getrennten Rad- und Fußgängerüberweg müssen Radfahrer nach § 1 II StVO Rücksicht nehmen .
c) Fußgängerüberweg. Der Radfahrer muss auf Fußgängerüberwegen das Fahrrad schieben .
d) Auffahren eines Radfahrers auf unbeleuchtetes Fahrzeug. Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit und Regen auf einen unbeleuchtet abgestellten Lkw, trifft ihn ein hälftiges Mitver-schulden26.
e) Fahren ohne Licht bei Rot. Fährt bei Dunkelheit der Radfahrer ohne Licht bei Rot in eine Kreuzung, so haftet der unfallbeteiligte Pkw-Halter gemäß StVG nur zu 25%27.
f) Gebot des Fahrens auf Sicht. Auch Radfahrer müssen auf Sicht fahren, also i. S. von § 3 I 4 StVO in der Lage sein, das Fahrrad innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten .
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung linksseitig einen Mehrzweckstreifen benutzt, und einem Pkw-Fahrer, der aus einem Grundstück kommend über den Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn einbiegen will, so trifft beide Unfallbeteiligte ein Verschulden29.
g) Kollision mit einem alkoholisierten Radfahrer. Bei Kollision zwischen alkoholbedingt fahrunsicherem Radfahrer und einem verbotswidrig den linken Radweg befahrenden Radfahrer ist die Haftung 40:60 zu Lasten des alkoholisierten Radfahrers zu verteilen30.
h) Pflicht zur Rückschau und zum Zeichengeben. Ein Radfahrer, der von einem rechts verlaufenden Radweg auf den links verlaufenden Radweg kreuzen will, muss zurückschauen und rechtzeitig Zeichen gebeten .
i) Kollision mit einem Fußgänger. Ein Fußgänger, der unaufmerksam den Radweg quert, haftet für die Unfallfolgen alleine32. Ein Fußgänger darf darauf vertrauen, dass sich ein von hinten nähernder Radfahrer rechtzeitig bemerkbar macht.
j) Gebotener Sicherheitsabstand beim Überholen. Zum gebotenen Maß des Sicherheitsabstands ist auf eine widersprüchliche Rechtsprechung zu verweisen.
Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Pkw ist im Allgemeinen die Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstands von einem Meter ausreichend33. Beim Überholen eines Radfahrers muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen hinreichenden Abstand gem. 8 5 IV 2 StVO einhalten34. Bei einem Abstand unter einem Meter haftet der Fahrzeuglenker zu 2/335. Regelmäßig ist ein Seitenabstand gegenüber Radfahrern von 1,5 bis 2 m geboten36, wenn dieser unsicher oder schwankend fährt37.
Auch eine Straßenbahn hat einen seitlichen Sicherheitsabstand von erheblich mehr als 0,50 m beim Überholen eines Radfahrers zu wahren38. Ist das nicht möglich, muss der Führer der Straßenbahn mit dem Überholen warten, bis der Radfahrer den erforderlichen Abstand einhält.
Gegenüber Fußgängern reicht für den Radfahrer ein Normalabstand von einem Meter aus, gleichgültig, ob sie sich auf der Fahrbahn oder auf einem Seitenweg am Rand der Fahrbahn bewegen39.
k) Sicherheitsabstand zu haltendem Pkw. Für den Radfahrer ist es geboten, nicht zu nah an einem haltenden Kfz vorbeizufahren. Er muss mit dem Öffnen der Tür rechnen40. Öffnet der Fahrer des haltenden Pkw plötzlich die Tür, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten41. Gleiches gilt, wenn ein Radfahrer gegen ein mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug fährt42. An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen kann auch mit einem seitlichen Abstand von weniger als einem Meter vorbeigefahren werden43.
1) Sicherheitsabstand zum Gehweg. Zum Gehweg ist ein Sicherheitsabstand von 70 cm ausreichend44.
Die vorstehenden Darlegungen verdeutlichen die Unübersichtlichkeit der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den gebotenen Sicherheitsabstand. Wünschenswert wäre ein einheitlicher Abstand von maximal einem Meter, selbstverständlich soweit die Straßenverhältnisse dies zulassen.
3. Mitverschulden
Die Haftung des Radfahrers im Falle einer Unfallverursachung oder -mitverursachung richtet sich nach § 823 I und II BGB. Einer Gefährdungshaftung unterliegen Radfahrer nicht45. Bei der Beurteilung der Frage, ob einen Radfahrer an einem Unfall ein Mitverschulden trifft, sind verschiedene Unfallsituationen zu unterscheiden. Zunächst ist zu denken an
21 OLG Hamm, NZV 1992, 364.
22 BGH, NJW 1986, 2651; a.A. OLG Celle, NJW 1986, 2065; vgl. hierzu Geigei, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. (2011), § 27 Rdnr. 83.
23 OLG Düsseldorf, r+s 1991, 371; vgl. Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 267 m.w. Nachw.
24 BGH, NZV 2009,177; Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 83.
25 OLG Hamm, NZV 1993, 66 = VersR 1993, 1290; OLG Düsseldorf, DAR 1998,280.
26 OLG Hamm, NZV 1992,445 = VersR 1992,1269.
27 OLG Düsseldorf, ZfS 1992, 7; vgl. hierzu auch Böhme/Biela (o. Fußn. 3),Rdnr. A253.
28 OLG Nürnberg, NZV 2004, 358 = VersR 2005, 286, betreffend die Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs bei Dunkelheit; zur gleichen Probelmatik OLG Karlsruhe, NZV 2011,196,
29 LG Koblenz, ZfS 1992, 7 L = r + s 1991, 371 L (Radfahrer 50%), Anm.: nach neuer Rechtslage keine Mithaftung eines achtjährigen Kindes, vgl. hierzu Geigei (o. Fußn. 22), I Rdnr. 271.
30 OLG Hamm, NZV 1992, 318.
31 BGH, VersR 1967, 659 = BeckRS 1967, 31173514; vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 71.
32 OLG Hamm, NZV 1999,418.
33 BGH, VersR 1959, 947; vgl. hierzu Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 119; vgl. hierzu auch Buscbbell, ebd., Fußn. 169; s. auch Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. (2011), § 823 Rdnr. 251.
34 BGH, VersR 1959, 947; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 299 = ZfS 1989, 336.
35 Vgl. Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr, 266, Fußn. 670.
36 OLG Hamm, NZV 1991,466.
37 OLG Köln, VRS 31 (1966), 158.
38 BGH, VRS 34 (1968), 412 = BeckRS 1968, 30388912.
39 BGH, VRS 18 (1960), 203; vgl. auch Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnrn. 167,168.
40 BGH, DAR 1981, 148 = BeckRS 1981, 30386253.
41 OLG München, NJW-RR 1986, 253; VersR 1987, 317; vgl. Böhme/ Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 266.
42 BGH, NJW-RR 2009, 95 = VersR 2008, 701.
43 LG Berlin, VersR 2002, 864; zur Thematik des ausreichenden Sicherheitsabstands vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 6 StVO Rdnr. 7.
44 BGH, DAR 1957,211 = BeckRS 1957, 31371073.
45 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.
einen Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer. Darüber hinaus kommen Haftungsfragen in Betracht bei Unfällen nur zwischen Radfahrern. Hierbei ist zu denken an die Unfallverursachung zwischen Radfahrern im kreuzenden Verkehr, im gleich gerichteten Verkehr und im Begegnungsverkehr46. Die den Radfahrer treffenden Pflichten und insbesondere die Sorgfaltspflicht bestimmen sich bei der Beurteilung der Verantwortung und des Verschuldensvorwurfs nach den Vorschriften der StVO und StVZO, soweit diese für den Radfahrer gelten.
Bei der Haftungsabwägung ist davon auszugehen, dass zumindest zwei Unfallbeteiligte den Unfall zu verantworten haben. Die Haftungsabwägung richtet sich nach § 254 BGB (bei Unfällen mit Schienenbahnen kommt § 4 Haftpflichtgesetz zur Anwendung). Die Haftungsbeurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt den Beweisregelungen des § 287 ZPO. Dies bedeutet, dass alle Umstände gegebenenfalls durch den Tatrichter zu würdigen sind. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises kommen in Betracht47.
Für den Radfahrer gelten gegenüber Fußgängern besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere auf einem kombinierten Fuß-und Radweg48.
Im Verhältnis der Haftung zwischen Radfahrer und einem Pkw aus Betriebsgefahr gilt zunächst der Grundsatz, dass der Führer eines Pkw berechtigt ist, außerorts einen rechts fahrenden Radfahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit zu überholen. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt, wenn ein Radfahrer sich grob fahrlässig verhält, vollständig zurück. Ein Radfahrer, welcher die Fahrspur wechselt, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, handelt grob fahrlässig49.
Mitverschulden kommt in Betracht, wenn der Radfahrer den Radweg in falscher Richtung befährt50. Gleiches gilt bei Benutzung des Gehwegs51. Die Vorfahrtsverletzung eines Radfahrers ist als ein grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten, hinter das im Rahmen der Haftungsbeschränkung die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zurücktritt52.
Mitverschulden wird nicht angenommen, wenn der Radfahrer mit oder ohne Hilfsmotor keinen Sturzhelm trägt53. Für Rennfahrer, sportlich ambitionierte Fahrer, die sich besonderen Risiken aussetzen, ist eine andere Beurteilung geboten54. Eine gesetzliche Pflicht für Radfahrer zum Tragen eines Fahrradhelms besteht nicht. Dieser Umstand steht jedoch der Annahme eines Mitverschuldens für den Radfahrer bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzung grundsätzlich nicht entgegen55.
III. Beteiligung eines Kindes/Jugendlichen als Radfahrer mit Rechtsprechungsübersicht
Adressaten der Regelung des § 2 V StVO sind vorrangig die Aufsichtspflichtigen. Diese müssen durch ausreichende Belehrungen, gegebenenfalls auch durch Überwachung, dafür sorgen, dass die Kinder die Regelungen für Radfahrer beachten, insbesondere auf Fußgänger Rücksicht nehmen56.
1. Verantwortung Minderjähriger sowie Mitverschulden
a) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Das Kind ist bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gem. § 828 I BGB haftungsfrei. Bei einem denkbaren Unfallgeschehen, bei dem beide beteiligte Kinder noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, kommt nur eine zu erwägende Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB57 in Betracht. Auch nach
der neueren Rechtslage kommen Fälle in Betracht, bei denen das Kind ungeschützt ist, wenn es z. B. gegen ein außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestelltes Kraftfahrzeug mit dem Rad fährt und sich hierbei verletzt. In diesem Fall hat es keinen Schadensersatzanspruch.
b) Kinder im Alter von sieben Jahren bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die haftungsrechtliche Situation ist zum 1. 8. 2002 von sieben auf zehn Jahre angehoben worden. Dies gilt nicht allgemein, sondern, wie sich aus der Gesetzesfassung des § 828 II 1 BGB ergibt, nur „für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn&quot; einem anderen nicht vorsätzlich zufügt58. Dies gilt nicht für Anhänger59. Die das Kind schützende Regelung des § 828 II 1 BGB gilt unabhängig davon, ob das Kind Täter oder Opfer ist. Hieraus folgt, dass das Kind sich auf eigene Ansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Dies gilt auch gem. § 254 i. V. mit § 829 BGB. Dieses Haftungsprivileg gilt nach der Rechtsprechung des BGH60 nur, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat61. Das Haftungsprivileg des § 828 II BGB kommt nicht dem Kind zugute, welches mit seinem Fahrrad ein ordnungsgemäß im Verkehr geparktes Fahrzeug beschädigt62. Für eigene Ansprüche des Kindes kann kein Mitverschulden angelastet werden63.
c) Kinder und Jugendliche im Alter von zehn Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter die Regelung des § 828 III BGB fallen alle Minderjährigen, deren Verantwortlichkeit nicht nach § 828 I oder II BGB ausgeschlossen ist. Die Verantwortung i. S. von § 828 III BGB ist gegeben, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, also nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein64. Zur Beweislast ist davon auszugehen,
46 Buscbbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.
47 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.
48 OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 890 = NZV 2004, 360; vgl. auch OLG Nürnberg, NJOZ 2004,1990 = NZV 2004, 358.
49 LG Mühlhausen, NZV 2004, 359.
50 OLG Düsseldorf, NZV 2000, 506; OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2004, 1668 = DAR 2004, 393.
51 OLG Hamburg, NZV 1992, 281.
52 LG Frankfurt/Oder, SVR 2004,191.
53 OLG Stuttgart, VersR 1998, 1169 L = BeckRS 1998, 04068; OLG Hamm, DAR 2001, 35 = BeckRS 2000, 30133367.
54 OLG Düsseldorf, NJW 2007, 3075; ebenso bei Unfällen von Kindern LG Krefeld, NZV 2006, 205; vgl. hierzu auch Kettler, NZV 2007, 603; vgl. auch die ausführliche Zusammenstellung von Entscheidungen zu Einzelfällen bei Geigei (o. Fußn. 22), II Rdnr. 55.
55 OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266; Hufnagel, DAR 2007, 289; Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg (o. Fußn. 33), § 254 Rdnr. 20.
56 Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 9.
57 § 828 1 1 BGB ist nicht auf Schadensfälle anzuwenden, die sich vor dem 1. 8. 2002 ereignet haben, Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 43; Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 123.
58 Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 90.
59 Buschbell, SVR 2006, 241; Pardey, ZfS 2002, 264; Huber, DAR 2005, 171.
60 BGH, NJW 2008,147 = NZV 2008,22 = DAR 2008, 77.
61 Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, NJW 2007, 2113 = VersR 2007, 855 („Heckenfall&quot;).
62 BGH, NJW 2008,147 = NZV 2008, 22 = DAR 2008, 77.
63 Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnrn. 92 und 43; auf Schadenfälle, die sich vor dem 1. 8. 2002 ereignet haben, sind die vorgenannten Regelungen nicht anzuwenden.
64 BGH, NJW 2005, 354; vgl. auch im Einzelnen Palandt/Sprau (o. Fußn. 33), § 828 Rdnr. 6.
dass nach der sprachlichen Fassung des Absatzes 3 die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet wird. Ihr Mangel ist vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen65.
Das Mitverschulden eines über zehn Jahre alten Kindes ist grundsätzlich geringer als das eines Erwachsenen zu bemessen. Ist das Mitvcrschulden aber altersspezifisch besonders vorwerfbar, kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten66.
Das Kind als Insasse eines Fahrzeugs hat gem. § 8 a StVG auch ohne Verschuldensnachweis Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe gegenüber Fahrer und Halter67.
d) Radfabrende Kinder und Fußgänger. Fußgänger müssen jederzeit mit radfahrenden Kindern auf Gehwegen rechnen, anders als bei erwachsenen Radfahrern68. Das Kind muss beim Überqueren einer Fahrbahn vom Fahrrad absteigen und wird damit zum Fußgänger. Die Fußgängerregeln gelten auch, wenn das Kind verkehrswidrig nicht absteigt69.
e) Unfälle im ruhenden Verkehr. Im ruhenden Verkehr gilt die Haftungsprivilegierung des § 828 BGB70. Im ruhenden Verkehr verwirklicht sich die Gefahr des motorisierten Verkehrs nicht71.
f) Mitverschulden. Bei Kindern und Jugendlichen kommt gem. § 254 BGB ein Mitverschulden in Betracht. Grundsätzlich setzt Mithaftung gem. § 254 BGB voraus, dass der Geschädigte die Vorschrift außer Acht gelassen hat, die im Hinblick auf die Schadensentstehung möglich und zumutbar sowie geboten gewesen ist, einen Schaden in der Art des tatsächlich eingetretenen Nachteils vermeiden zu helfen. Die Mitverantwortung des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Kindes oder Jugendlichen hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen . Dies gilt sowohl für die Geltendmachung von Ansprüchen als auch für die Abwehr.
2. Elterliche Sorgfaltspflicht
Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass gem. § 1664 BGB die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen73. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht (vgl. nachstehend u. IV) ist das Verhalten der Eltern dem deliktsunfähigen Kind nicht anspruchsmindernd zuzurechnen74.
3. Billigkeitshaftung
Ist die Haftung eines Kindes, z. B. als Radfahrer, auf Grund der Haftungsprivilegierung, nicht gegebener Schuldfähigkeit oder nicht gegebener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen, ist für den Geschädigten daran zu denken, dass er seine Ansprüche aus dem Haftungsgrund der Billigkeitshaftung geltend macht. Für einen schuldlos handelnden Schädiger ist etwa an den Versicherungsschutz auf Grund einer privaten Haftpflichtversicherung zu denken75.
IV. Aufsichtspflicht, speziell für Kinder als Radfahrer, mit Rechtsprechung und Literatur
Aufsichtspflichtig ist der Inhaber des Personensorgerechts gegenüber dem minderjährigen Kind, also die Eltern (§§ 1626 ff., 1671 ff., 1757, 1565 BGB), gegebenenfalls auch der Vormund oder Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ 1793, 1997,1800,1909 f., 1915 BGB).
Speziell bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, nach Voraus-
sehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch Kinder, speziell als Radfahrer, zu verhindern76. Der Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, indem er z.B. darlegt und beweist, dass er alles Erforderliche zur Ausübung der Aufsichtspflicht unternommen hat und speziell zum Bereich des Verkehrsverhaltens von Kindern diese hinreichend informiert hat. Der Entlastungsbeweis ist auch dadurch möglich, dass der Aufsichtspflichtige darlegt und beweist, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden wäre77.
Wird auf Grund einer Verletzung der Aufsichtspflicht seitens einer dritter Person, etwa seitens der Großeltern, ein Kind verletzt, so ist an die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung der Person, die die Aufsichtspflicht verletzt hat, zu denken. Hierbei ist jedoch die Ausschlussklausel gem. § 4 II a AHB zu beachten. Danach bleiben von der Versicherung ausgeschlossen unter anderem Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben78.
1. Verantwortungsbereiche
Es kommen zwei Verantwortungsbereiche in Betracht, nämlich der des Kindes und die Verantwortung der aufsichtspflichtigen Person79.
2. Grenzen der Aufsichtspflichtverletzung
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt nicht vor, wenn einem fast Sechsjährigen erlaubt wird, im Wohnungsumfeld auf dem Gehweg Rad zu fahren80. Es ist auch erlaubt, einem knapp sieben Jahre alten Kind das Radfahren in einem verkehrsberuhigten Bereich zu gestatten81. Ein fünfeinhalbjähriges Kind darf seiner Mutter auf verkehrsarmer Wohnstraße ohne Gehwege in fünf bis zehn Metern Abstand auf einem Kinderfahrrad folgen82. Hat sich das Kind bereits im Straßenverkehr bewährt, scheidet eine Aufsichtspflichtverletzung ebenfalls aus83.
65 BGH, NJW 2005, 354.
66 OLG Celle, Besch! v. 8. 6. 2011 - 14 W 13/11, BeckRS 2011, 18513, bespr, von Heß/Burmann, NJW-Spezial 2011,459.
67 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr, 126, vgl. auch Fußn. 184; jährlich verunglücken viele tausend Kinder als Insassen eines Fahrzeugs.
68 BGH, NJW-RR 1987,1430 = VersR 1988, 83.
69 Hentschel, NJW 1989, 74; a. A. Bouska, DAR 1989,162.
70 BGH, NJW 2005, 354 = r+s 2005, 80.
71 BGH, NJW 2005, 354 = r+s 2005, 80 = ZfS 2005,174 (177) mit Anm. Diehl.
72 Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl. (2003), Rdnrn. 494 f.
73 Palandt/Diederichsen (o. Fußn. 33), § 1664 Rdnr. 3.
74 Vgl. Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 149.
75 Vgl. von Gerlach, DAR 1995, 221 (233); BGH, NJW 1995, 452 = NZV 1995,65.
76 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 76.
77 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr, 77; vgl. auch ausf. Bernau, DAR 2008, 286.
78 Zum ausgeschlossenen Angehörigenkreis vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4 Rdnr. 223.
79 BGH, NJW 1978, 2392 = VersR 1978, 735; vgl. auch Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 127.
80 AG Brühl, ZfS 2002,275 = BeckRS 2008, 08967.
81 OLG Hamm, NZV 2001,42.
82 LG Nürnberg-Fürth, NZV 1996, 153; LG Mönchengladbach, NJW-RR 2003,1604 = DAR 2003, 562.
83 OLG Düsseldorf, VersR 1992,1233 = ZfS 1993, 7.
3. Begleitung von Kindern
Begleiten aufsichtspflichtige Eltern als Radfahrer das Kind, so dürfen sie den Gehweg oder sonstige Sonderwege für Fußgänger nicht mitbenutzen84. Bei verhaltensgestörtem Kind sind engere Maßstäbe anzulegen85.
V. Ansprüche bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Ziel und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Radfahrer vor Gefahren, die für ihn nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, zu schützen. Umgekehrt hat der Radfahrer seine Fahrweise den äußeren Gegebenheiten anzupassen.
Auffallend ist, dass zum Thema Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten der Radfahrer kaum Rechtsprechung vorliegt. Kommt in Betracht, dass der Unfall eines Radfahrers auf unklarer Regelung oder auf schlechtem Zustand des Radwegs beruht, erscheint es für den Anwalt, der die Ansprüche eines Radfahrers zu prüfen hat, angezeigt, Umstände und Ursachen des Unfalls im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingehend zu prüfen. Folgende Entscheidungen sind hierzu bereits ergangen:
- Ist eine Verschwenkung des Radwegs nicht entsprechend gekennzeichnet, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Radfahrer in Betracht kommen85.
- Auf dem Radweg dürfen sich keine untypischen Hindernisse befinden, etwa Mülltonnen87.
- Zum Winterdienst gelten für den Radweg keine höheren Anforderungen als für Fahrbahnen. Jedoch kommen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen die für den Fußgängerverkehr geltenden Grundsätze dem Radfahrer zugute88. Streupflicht für Radfahrer besteht nach den gleichen Grundsätzen wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer89.
- Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 IX 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage90.
VI. Versicherungsrechtliche Fragen
Nachfolgend geht es um die Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen dem geschädigten oder verletzten Radfahrer selbst Ansprüche gegen die eigene Versicherung zustehen.
1. Ansprüche aus Unfallversicherung
Besteht für einen Radfahrer eine Unfallversicherung oder ist er, etwa das Kind, in einer Unfallversicherung mitversichert, so kann der verletzte Radfahrer Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen. Die Leistung wird im Regelfall als Kapitalleistung erbracht, deren Höhe sich nach dem Grad der Invalidität richtet91. Liegt bei einem Radfahrer eine Alkoholisierung unter l,6%o vor, bedarf es des Nachweises von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder sonstigen Indizien zur Begründung einer Leistungsfreiheit oder Leistungseinschränkung92.
Neben der privaten bzw. persönlichen Unfallversicherung kann unter Umständen auch eine Gruppenunfallversicherung des Radsportvereins bestehen, aus der sich gegebenenfalls Ansprüche herleiten lassen könnten93.
Ansprüche, die sich aus der Unfallversicherung ergeben, sind nicht auf die Entschädigung aus Haftpflichtansprüchen anzurechnen.
2. Radfahrer und Arbeitsunfall
Denkbar ist auch, dass ein Radfahrer zu Schaden kommt bei einer Fahrt, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unternimmt. In diesem Fall sind die Grundsätze zu beachten, die zur Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall gelten, und die sich gegen die gesetzliche Unfallversicherung ergebenden Ansprüche .
3. Abwehr von Ansprüchen aus Radfahrunfällen
Der Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung hat Haftpflichtversicherungsschutz in seiner Eigenschaft als Radfahrer. Dieser Versicherungsschutz kann bei Verursachung eines Unfalls durch ein Kind von Bedeutung sein, soweit haftungsrechtliche Verantwortung gegeben ist, insbesondere aber für den Radfahrer, der ein Fahrzeug beschädigt, einen Radfahrer oder Fußgänger verletzt oder in sonstiger Weise Schaden zufügt95. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Problematik bei einem Unfall im Straßenverkehr, an dem ein Radfahrer beteiligt ist, vielfältig sein kann. Für den in einer Angelegenheit mit einem Radfahrunfall mandatierten Anwalt ist es wichtig, auch alle Aspekte, die sich bei einem Radfahrunfall ergeben können, zu prüfen.
VII. Straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung sowie Führerscheinverwaltungsrecht
Verletzt ein Radfahrer die Regeln im Straßenverkehr, so gelten für ihn die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Auch ein Radfahrer kann mit vielen Tatbeständen des Strafrechts in Berührung kommen. Zu nennen sind hier folgende strafrechtliche Tatbestände: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB96; Beleidigung, §185 StGB; Fahrlässige Tötung, § 222 StGB; Nötigung, § 240 StGB; unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads), § 248 b StGB; Betrug, § 263 StGB; Sachbeschädigung, § 303 StGB; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB; Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB; Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB; unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB.
84 BGH, NJW-RR 1987, 1430 = VersR 1988, 83; vgl. hierzu Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 75 ff.; Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnrn. 89, 90.
85 OLG Hamm, NJW-RR 1994, 415 = NZV 1994, 68; zur Möglichkeit der Entlastung des Aufsichtspflichtigen vgl. Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 77. Vgl. auch Bernau, DAR 2005, 604; König, in: Hentschel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 2 StVO Rdnr. 66.
86 OLG Celle, ZfS 2000,10.
87 OLG Hamm, NZV 1996, 453 = ZfS 1996, 324.
88 BGH, NJW 2003, 3622 = VersR 2004, 213, mit Anm. Bittner, VersR 2004,440.
89 OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 = NZV 2001, 217; Buschbell, in: Beck&#039;sches Rechtsanwalts-Hdb., 10. Aufl. (2011), § 29 Rdnr. 243.
90 VG Saarlouis, SVR 2011, 272 = BeckRS 2011, 47406. Zu den Anforderungen an Radwege und deren Vernachlässigung s. ausf. Kettler, NZV 2009,16 (18), speziell Fußn. 48.
91 Zu Einzelheiten vgl. Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Ver-sicherungsrechts-Hdb., 2. Aufl. (2009), § 47 Rdnr. 181.
92 Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann (o. Fußn. 91), § 47 Rdnr. 49.
93 Vgl. auch Hormuth, in: Terbille, Hdb. VersicherungsR, 2. Aufl. (2008), § 24 Rdnr. 8, Stichwort „Gruppenunfallversicherungen für Sportveranstaltungen, Sportvereine, Jugendgruppen&quot;; vgl. auch Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 119.
94 Vgl. hierzu ausf. Böbme/Biela (o. Fußn. 3), II Rdnr. 21.
95 Zum Radfahrrisiko vgl. Späte (o. Fußn. 78), Teil C I, Rdnr. 26.
96 Vgl. hierzu Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl. (2007).
VIII. Fazit
Die Teilnahme von Radfahrern am Straßenverkehr nimmt zu, ebenso aber auch die Gefährlichkeit, mit der Folge einer großen Anzahl von Schwerverletzten und Getöteten. Für die Beurteilung der Haftung ist die richtige Benutzung von Radwegen wichtig. Dies gilt insbesondere für Kinder. Zur Haftung von und gegenüber Radfahrern, speziell auch bei Beteiligung eines Kindes oder Jugendlichen, gibt es eine umfangreiche, kasuistische Rechtsprechung, insbesondere zur Frage des Mitverschuldens und der Haftungsverteilung, einschließ-
lich der Abwehr von Ansprüchen, die gegenüber Radfahrern erhoben werden. Für Radfahrer gilt bei Alkoholgenuss ein Beweisgrenzwert von l,6%o97. In solchen Fällen kann unter Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis für den Pkw gerechtfertigt sein. M
97 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), § 316 StGB Rdnr. 18; zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vgl. OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2011,176 = SVR 2011, 350.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Hans Buschbell*<br />
Radfahrer im Straßenverkehr: Haftungs- und versicherungsrechtliche Aspekte<br />
NJW 2011, S. 3605 ff.</p>
<p><a href="http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/12/Buschbell-Fahrradfahrer-NJW-2011-3605.pdf" rel="nofollow">http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/12/Buschbell-Fahrradfahrer-NJW-2011-3605.pdf</a></p>
<p>Das Thema „Radfahrer im Straßenverkehr&#8221; gewinnt insbesondere in Städten immer mehr an Bedeutung. Das Fahrrad als Fortbewegungsmittel wird stets beliebter, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, um die hohen Kosten bei der Benutzung eines Autos zu vermeiden, sei es aus Gründen des Umweltbewusstseins und schließlich auch als Möglichkeit sportlicher Betätigung. Radfahren ist auch eine besonders gefährliche Art der Fortbewegung. Hieraus ergeben sich haftungs- und versicherungsrechtliche Probleme, mit denen Juristen konfrontiert sind. Insbesondere für den Anwalt, der ein Mandat für einen Radfahrer, speziell eines als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmenden Kindes, zu bearbeiten hat, ist es geboten, den Sachverhalt unter den verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu würdigen. Nachfolgend werden anhand der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung die haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen Radfahrer betreffend behandelt. Ebenso sind Gegenstand der Abhandlung Fragen der Haftung von und gegenüber Kindern und Jugendlichen und schließlich auch Fragen der Aufsichtspflicht und Folgen ihrer Verletzung.<br />
I. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung von Radwegen<br />
1. Allgemeine Grundsätze<br />
Die Grundsätze zum Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr gehen davon aus, dass diese wegen ihrer Beweglichkeit, der oft mehr oder weniger unvermeidlich schwankenden Fahrlinie im Straßenverkehr gefährdet sind1. Fahrräder sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die ausschließlich durch Muskelkraft bewegt werden2. Für Radfahrer gelten zunächst fast alle allgemeinen Regeln der StVO. Sedes mate-riae für den Radverkehr sind die Regelungen in <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 IV und V StVO</a>. Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 IV StVO</a> enthält Regelungen<br />
* Der Autor ist selbstständiger Rechtsanwalt und Seniorpartner der Anwaltskanzlei Buscbbell &#038; Co//., Düren/Köln, und Herausgeber sowie Co-Autor des Münchener Anwaltshandbuchs Straßenverkehrsrecht.<br />
1 BGH, VersR 1961, 178; OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2004, 631" target="_blank" title="OLG Hamm, 18.12.2003 - 6 U 105/03">NZV 2004, 631</a>; vgl. auch im Übrigen König, in: Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 41. Aufl. (2011), § 2StVORdnr. 66.<br />
2 Vgl. hierzu im Einzelnen König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 66; OLG Dresden, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 452" target="_blank" title="OLG Dresden, 11.10.2004 - Ss OWi 460/04">NJW 2005, 452</a>.<br />
über das gebotene Fahrverhalten und insbesondere über die Pflicht zur Benutzung von Radwegen, was für die Beurteilung von Haftungsfragen entscheidend ist. Rechts verlaufende Radwege müssen benutzt werden, wenn sie durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind, soweit nicht <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 StVO: Abbiegen, Wenden und R&uuml;ckw&auml;rtsfahren">§ 9 StVO</a> abweichendes Verhalten zulässt3. Sie dürfen benutzt werden, auch wenn sie nicht durch diese Verkehrszeichen bezeichnet sind, sich aber baulich zweifelsfrei als Radwege darstellen4. Abweichend von der Benutzungspflicht für Radwege gilt dies nicht, wenn der Radweg z B. wegen Schnees oder Löchern unbenutzbar ist5.<br />
Die Pflicht zur Benutzung yon Radwegen gilt für alle Arten von Fahrrädern, auch für Liegeräder6. Iniineskater dürfen den Radweg nicht benutzen, weil sie den Regeln; für Fußgänger unterliegen7, §§ 25, 26 StVO. Regelungen für elektronische Mobilitätshilfen (Segways) enthält § 7 Mobilitätshilfeverordnung (MobHV). Diese Mobilitätshilfen werden grundsätzlich auf die für den Radverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwiesen8. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2IV 6 StVO</a> dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Mofas Radwege benutzen. Besonders angesagt sind zurzeit die so genannten „E-Bikes&#8221; als „Pedelec&#8221; (Pedal Electric Cycle). Bei diesen arbeitet der Motor ausschließlich unterstützend. Die maximale Geschwindigkeit ist auf 25 km/h begrenzt. Verkehrsrechtlich sind sie als Fahrrad einzuordnen. Bei Vorhandensein eines Fahrradwegs muss dieser benutzt werden nach den gleichen Regeln, die für normale Fahrräder gelten. Hiervon zu unterscheiden sind die schnellen Pedelecs, so genannten Elektroräder, mit einer höheren Geschwindigkeit als 25 km/h. Für diese ist das Anbringen eines gültigen Versicherungskennzeichens für Mofas Vorschrift. Zudem muss der Fahrer über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse M verfügen9. Schließlich besteht über die Einordnung von Elektrofahrrädern Unsicherheit10. Jedenfalls erfüllen Fahrräder, die allein durch Motorkraft bewegt werden, eindeutig alle Begriffsmerkmale des Kfz. Auch sind Fahrzeuge mit tretunabhängigem Zusatzantrieb eindeutig Kfz11. Somit ist davon auszugehen, dass sie nicht den für Fahrräder geltenden Rechtsregeln unterfallen. Diese Einordnung als Kfz kann zu einer Lücke im Versicherungsschutz führen, und zwar für die Verantwortung gegenüber einem beim Radfahrunfall Geschädigten, weil die private Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist12. Deshalb ist der Gesetzgeber aufgefordert, durch klare Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen. Solange es für Elektrofahrräder keine spezielle gesetzliche Regelung gibt, sind für Elektroräder, die die Begriffsmerkmale des Kfz erfüllen13, haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen nicht nach den Regeln für Fahrräder, sondern nach den maßgebenden Grundsätzen für Kraftfahrzeuge zu beurteilen. Den Herstellern obliegt sicherlich unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung die Verpflichtung, über die haftungs- und versicherungsrechtliche Einordnung zu informieren.<br />
2. Regelungen für Kinder zur Benutzungspflicht von Geh- und Radwegen<br />
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 V 1 StVO</a> mit Fahrrädern Gehwege benutzen14. Regelungen zur Mitnahme von Kindern enthält <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StVO: Personenbef&ouml;rderung">§ 21 StVO</a>. Nach Absatz 3 dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen15 mitgenommen werden, soweit die allgemeine Sicherungspflicht16 erfüllt wird.<br />
II. Haftung von und gegenüber Radfahrern im Straßenverkehr mit Rechtsprechungsübersicht<br />
Der Anteil von Radfahrern an Unfällen mit tödlichen oder schweren Verletzungen ist überdurchschnittlich hoch17.<br />
Kommt es mit Beteiligung eines Radfahrers, speziell eines Kindes, zu einem Unfall im Straßenverkehr, so ergeben sich häufig schwierige Haftungsfragen (zur Haftung von Kindern und Jugendlichen und zu den Grundsätzen des Mitverschuldens vgl. nachfolgend III).<br />
1. Allgemeine Grundsätze<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 IV StVO</a> regelt die Verhaltenspflichten von Radfahrern im Straßenverkehr. Bei der Beurteilung des Verhaltens von Radfahrern und insbesondere zivilrechtlicher Haftungsfragen ist zu unterscheiden zwischen dem Verhalten gegenüber Radfahrern allgemein und gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern, etwa Fußgängern, speziell gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr18.<br />
2. Haftung von Radfahrern und gegenüber Radfahrern<br />
Ein Radfahrer muss grundsätzlich die Vorschriften der StVO beachten, insbesondere aber die Vorfahrt und die Bestimmungen über das Anzeigen der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung. Auch Radfahrer müssen auf Sicht fahren, also in der Lage sein, auf der überschaubaren Strecke gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 I 4 StVO</a> anzuhalten. Häufig kommt es zu Unfällen beim Vorbeifahren an haltenden Kraftfahrzeugen, weil der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es zu einem Unfall beim Offnen der Tür. Nachstehend wird eine Ubersicht geboten zu Entscheidungen der verschiedenen Sachverhalte mit Angabe der weiterführenden Literatur.<br />
a) Benutzung von Gehwegen. Auf Gehwegen zu fahren stellt einen groben Verkehrsverstoß dar19. Befahren Kinder mit Fahrrädern einen engen Gehweg, muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit Abkommen auf die Fahrbahn rechnen. Bleibt die Ursache für dieses Abkommen unaufgeklärt, haftet der Fahrer zu 100%20.<br />
b) Kreuzung von Radwegen durch Kraftfahrzeug, Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der aus einer wartepflichtigen Straße oder einem Grundstück in die Vorfahrtsstraße mit Radweg einfährt, darf nicht darauf vertrauen, dass der Radweg nicht<br />
3 <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdiir. 67; vgl. auch VwV zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, abgedr. bei Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), Rdnrn. 1723; vgl. auch ausf. Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 23. Aufl. (2006), Rdnrn. A 250 ff.<br />
4 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 67 a.<br />
5 Vgl. BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1995, 144" target="_blank" title="NZV 1995, 144 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 1995, 144</a>; a.M. Schubert, NZV 2006, 288; vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 67.<br />
6 &#8216; BVerwG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2001,493" target="_blank" title="BVerwG, 31.05.2001 - 3 B 183.00">NZV 2001,493</a>.<br />
7 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2002, 727" target="_blank" title="BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00: Verkehrsrecht -  Inline-Skater den Regeln f&uuml;r Fu&szlig;g&auml;nger unterwo...">VersR 2002, 727</a>; König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§2 StVO</a> Rdnr. 28.<br />
8 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 71a; zur Teilnahme am Straßenverkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/24.html" target="_blank" title="&sect; 24 StVO: Besondere Fortbewegungsmittel">§ 24 StVO</a> Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. Straßen-verkehrsR, 3. Aufl. (2009), § 23 Rdnr. 120.<br />
9 Angaben im Internet unter Rechtsportal DAS, Verbraucherinformation 2009; vgl. auch Huppertz, DAR 2011, 561.<br />
10 Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVG: Zulassung">§ 1 StVG</a> Rdnr. 3, Huppertz, NZV 2010, 390; Ternig, ZfS 2010,2.<br />
11 Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVG: Zulassung">§ 1 StVG</a> Rdnr. 3.<br />
12 Vgl. hierzu Eicber/Henn, ADAC Motorwelt Heft 8/2011, S. 28 (30).<br />
13 Vgl. hierzu Dauer, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVG: Zulassung">§ 1 StVG</a> Rdnr. 6.<br />
14 Vgl. hierzu auch die Verordnung zur Begründung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 V StVO</a>; dazu König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 16 c.<br />
15 Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StVO: Personenbef&ouml;rderung">§ 21 III StVO</a>.<br />
16 Vgl. hierzu die Begründung der Regelungen bei Hentscbel/König/Dauer, abgedr. als Anhang zum Gesetzestext des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 StVO: Personenbef&ouml;rderung">§ 21 StVO</a>.<br />
17 Statistisches Bundesamt, Verkehrsunfälle Zeitreihen 2010, S. 99 ä.<br />
18 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 118.<br />
19 OLG Celle, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2003, 928" target="_blank" title="MDR 2003, 928 (2 zugeordnete Entscheidungen)">MDR 2003, 928</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2003, 30304366" target="_blank" title="OLG Celle, 31.01.2003 - 14 U 222/02">BeckRS 2003, 30304366</a>; König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 29 m. w. Nachw.<br />
20 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1987,2375" target="_blank" title="BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86: 10j&auml;hrige mit BMX-Rad">NJW 1987,2375</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=r+s 1987,277" target="_blank" title="BGH, 17.02.1987 - VI ZR 75/86: 10j&auml;hrige mit BMX-Rad">r+s 1987,277</a>.<br />
auch in der Gegenrichtung von Radfahrern befahren wird . Ein Radfahrer, der unzulässigerweise den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, behält die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen .<br />
Ein bevorrechtigter Fahrer braucht ohne besondere Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, dass ein Radfahrer unter Missachtung seiner Wartepflicht die Straße an einer Lichtzeichenanlage bei ausgeschaltetem Ampellicht innerhalb der für Fußgänger bestimmten Markierung überquert23.<br />
Auch auf einem getrennten Rad- und Fußgängerüberweg müssen Radfahrer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 StVO: Grundregeln">§ 1 II StVO</a> Rücksicht nehmen .<br />
c) Fußgängerüberweg. Der Radfahrer muss auf Fußgängerüberwegen das Fahrrad schieben .<br />
d) Auffahren eines Radfahrers auf unbeleuchtetes Fahrzeug. Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit und Regen auf einen unbeleuchtet abgestellten Lkw, trifft ihn ein hälftiges Mitver-schulden26.<br />
e) Fahren ohne Licht bei Rot. Fährt bei Dunkelheit der Radfahrer ohne Licht bei Rot in eine Kreuzung, so haftet der unfallbeteiligte Pkw-Halter gemäß StVG nur zu 25%27.<br />
f) Gebot des Fahrens auf Sicht. Auch Radfahrer müssen auf Sicht fahren, also i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 I 4 StVO</a> in der Lage sein, das Fahrrad innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten .<br />
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung linksseitig einen Mehrzweckstreifen benutzt, und einem Pkw-Fahrer, der aus einem Grundstück kommend über den Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn einbiegen will, so trifft beide Unfallbeteiligte ein Verschulden29.<br />
g) Kollision mit einem alkoholisierten Radfahrer. Bei Kollision zwischen alkoholbedingt fahrunsicherem Radfahrer und einem verbotswidrig den linken Radweg befahrenden Radfahrer ist die Haftung 40:60 zu Lasten des alkoholisierten Radfahrers zu verteilen30.<br />
h) Pflicht zur Rückschau und zum Zeichengeben. Ein Radfahrer, der von einem rechts verlaufenden Radweg auf den links verlaufenden Radweg kreuzen will, muss zurückschauen und rechtzeitig Zeichen gebeten .<br />
i) Kollision mit einem Fußgänger. Ein Fußgänger, der unaufmerksam den Radweg quert, haftet für die Unfallfolgen alleine32. Ein Fußgänger darf darauf vertrauen, dass sich ein von hinten nähernder Radfahrer rechtzeitig bemerkbar macht.<br />
j) Gebotener Sicherheitsabstand beim Überholen. Zum gebotenen Maß des Sicherheitsabstands ist auf eine widersprüchliche Rechtsprechung zu verweisen.<br />
Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Pkw ist im Allgemeinen die Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstands von einem Meter ausreichend33. Beim Überholen eines Radfahrers muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen hinreichenden Abstand gem. 8 5 IV 2 StVO einhalten34. Bei einem Abstand unter einem Meter haftet der Fahrzeuglenker zu 2/335. Regelmäßig ist ein Seitenabstand gegenüber Radfahrern von 1,5 bis 2 m geboten36, wenn dieser unsicher oder schwankend fährt37.<br />
Auch eine Straßenbahn hat einen seitlichen Sicherheitsabstand von erheblich mehr als 0,50 m beim Überholen eines Radfahrers zu wahren38. Ist das nicht möglich, muss der Führer der Straßenbahn mit dem Überholen warten, bis der Radfahrer den erforderlichen Abstand einhält.<br />
Gegenüber Fußgängern reicht für den Radfahrer ein Normalabstand von einem Meter aus, gleichgültig, ob sie sich auf der Fahrbahn oder auf einem Seitenweg am Rand der Fahrbahn bewegen39.<br />
k) Sicherheitsabstand zu haltendem Pkw. Für den Radfahrer ist es geboten, nicht zu nah an einem haltenden Kfz vorbeizufahren. Er muss mit dem Öffnen der Tür rechnen40. Öffnet der Fahrer des haltenden Pkw plötzlich die Tür, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten41. Gleiches gilt, wenn ein Radfahrer gegen ein mit geöffneten Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug fährt42. An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen kann auch mit einem seitlichen Abstand von weniger als einem Meter vorbeigefahren werden43.<br />
1) Sicherheitsabstand zum Gehweg. Zum Gehweg ist ein Sicherheitsabstand von 70 cm ausreichend44.<br />
Die vorstehenden Darlegungen verdeutlichen die Unübersichtlichkeit der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den gebotenen Sicherheitsabstand. Wünschenswert wäre ein einheitlicher Abstand von maximal einem Meter, selbstverständlich soweit die Straßenverhältnisse dies zulassen.<br />
3. Mitverschulden<br />
Die Haftung des Radfahrers im Falle einer Unfallverursachung oder -mitverursachung richtet sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 I und II BGB</a>. Einer Gefährdungshaftung unterliegen Radfahrer nicht45. Bei der Beurteilung der Frage, ob einen Radfahrer an einem Unfall ein Mitverschulden trifft, sind verschiedene Unfallsituationen zu unterscheiden. Zunächst ist zu denken an<br />
21 OLG Hamm, NZV 1992, 364.<br />
22 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1986, 2651" target="_blank" title="BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86">NJW 1986, 2651</a>; a.A. OLG Celle, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1986, 2065" target="_blank" title="BayObLG, 28.02.1986 - RReg. 2 St 214/85">NJW 1986, 2065</a>; vgl. hierzu Geigei, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. (2011), § 27 Rdnr. 83.<br />
23 OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=r+s 1991, 371" target="_blank" title="LG Koblenz, 29.10.1990 - 12 S 171/90">r+s 1991, 371</a>; vgl. Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 267 m.w. Nachw.<br />
24 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009,177" target="_blank" title="BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07: R&uuml;cksichtnahme von Radfahrern gegen&uuml;ber Fu&szlig;g&auml;ngern">NZV 2009,177</a>; Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 83.<br />
25 OLG Hamm, NZV 1993, 66 = VersR 1993, 1290; OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1998,280" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 24.03.1998 - 5 Ss OWi 39/98">DAR 1998,280</a>.<br />
26 OLG Hamm, NZV 1992,445 = VersR 1992,1269.<br />
27 OLG Düsseldorf, ZfS 1992, 7; vgl. hierzu auch Böhme/Biela (o. Fußn. 3),Rdnr. A253.<br />
28 OLG Nürnberg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2004, 358" target="_blank" title="NZV 2004, 358 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2004, 358</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2005, 286" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 07.04.2004 - 4 U 644/04">VersR 2005, 286</a>, betreffend die Benutzung eines gemeinsamen Fuß- und Radwegs bei Dunkelheit; zur gleichen Probelmatik OLG Karlsruhe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2011,196" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 20.10.2010 - 13 U 46/10">NZV 2011,196</a>,<br />
29 LG Koblenz, ZfS 1992, 7 L = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=r + s 1991, 371" target="_blank" title="LG Koblenz, 29.10.1990 - 12 S 171/90">r + s 1991, 371</a> L (Radfahrer 50%), Anm.: nach neuer Rechtslage keine Mithaftung eines achtjährigen Kindes, vgl. hierzu Geigei (o. Fußn. 22), I Rdnr. 271.<br />
30 OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1992, 318" target="_blank" title="OLG Hamm, 25.06.1991 - 27 U 57/91">NZV 1992, 318</a>.<br />
31 BGH, VersR 1967, 659 = BeckRS 1967, 31173514; vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 71.<br />
32 OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1999,418" target="_blank" title="OLG Hamm, 16.09.1998 - 13 U 76/98">NZV 1999,418</a>.<br />
33 BGH, VersR 1959, 947; vgl. hierzu Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 119; vgl. hierzu auch Buscbbell, ebd., Fußn. 169; s. auch Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. (2011), § 823 Rdnr. 251.<br />
34 BGH, VersR 1959, 947; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 299 = ZfS 1989, 336.<br />
35 Vgl. Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr, 266, Fußn. 670.<br />
36 OLG Hamm, NZV 1991,466.<br />
37 OLG Köln, VRS 31 (1966), 158.<br />
38 BGH, VRS 34 (1968), 412 = BeckRS 1968, 30388912.<br />
39 BGH, VRS 18 (1960), 203; vgl. auch Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnrn. 167,168.<br />
40 BGH, DAR 1981, 148 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 1981, 30386253" target="_blank" title="BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79">BeckRS 1981, 30386253</a>.<br />
41 OLG München, NJW-RR 1986, 253; VersR 1987, 317; vgl. Böhme/ Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 266.<br />
42 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 95" target="_blank" title="BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07: Delikstrecht - Haftung eines minderj&auml;hrigen Kindes">NJW-RR 2009, 95</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2008, 701" target="_blank" title="BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07: Delikstrecht - Haftung eines minderj&auml;hrigen Kindes">VersR 2008, 701</a>.<br />
43 LG Berlin, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2002, 864" target="_blank" title="LG Berlin, 22.02.2001 - 58 S 194/00">VersR 2002, 864</a>; zur Thematik des ausreichenden Sicherheitsabstands vgl. König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVO: Vorbeifahren">§ 6 StVO</a> Rdnr. 7.<br />
44 BGH, DAR 1957,211 = BeckRS 1957, 31371073.<br />
45 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.<br />
einen Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer. Darüber hinaus kommen Haftungsfragen in Betracht bei Unfällen nur zwischen Radfahrern. Hierbei ist zu denken an die Unfallverursachung zwischen Radfahrern im kreuzenden Verkehr, im gleich gerichteten Verkehr und im Begegnungsverkehr46. Die den Radfahrer treffenden Pflichten und insbesondere die Sorgfaltspflicht bestimmen sich bei der Beurteilung der Verantwortung und des Verschuldensvorwurfs nach den Vorschriften der StVO und StVZO, soweit diese für den Radfahrer gelten.<br />
Bei der Haftungsabwägung ist davon auszugehen, dass zumindest zwei Unfallbeteiligte den Unfall zu verantworten haben. Die Haftungsabwägung richtet sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> (bei Unfällen mit Schienenbahnen kommt § <a href="http://dejure.org/gesetze/HPflG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 HPflG">4</a> Haftpflichtgesetz zur Anwendung). Die Haftungsbeurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt den Beweisregelungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a>. Dies bedeutet, dass alle Umstände gegebenenfalls durch den Tatrichter zu würdigen sind. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises kommen in Betracht47.<br />
Für den Radfahrer gelten gegenüber Fußgängern besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere auf einem kombinierten Fuß-und Radweg48.<br />
Im Verhältnis der Haftung zwischen Radfahrer und einem Pkw aus Betriebsgefahr gilt zunächst der Grundsatz, dass der Führer eines Pkw berechtigt ist, außerorts einen rechts fahrenden Radfahrer mit der zulässigen Geschwindigkeit zu überholen. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt, wenn ein Radfahrer sich grob fahrlässig verhält, vollständig zurück. Ein Radfahrer, welcher die Fahrspur wechselt, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, handelt grob fahrlässig49.<br />
Mitverschulden kommt in Betracht, wenn der Radfahrer den Radweg in falscher Richtung befährt50. Gleiches gilt bei Benutzung des Gehwegs51. Die Vorfahrtsverletzung eines Radfahrers ist als ein grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten, hinter das im Rahmen der Haftungsbeschränkung die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zurücktritt52.<br />
Mitverschulden wird nicht angenommen, wenn der Radfahrer mit oder ohne Hilfsmotor keinen Sturzhelm trägt53. Für Rennfahrer, sportlich ambitionierte Fahrer, die sich besonderen Risiken aussetzen, ist eine andere Beurteilung geboten54. Eine gesetzliche Pflicht für Radfahrer zum Tragen eines Fahrradhelms besteht nicht. Dieser Umstand steht jedoch der Annahme eines Mitverschuldens für den Radfahrer bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzung grundsätzlich nicht entgegen55.<br />
III. Beteiligung eines Kindes/Jugendlichen als Radfahrer mit Rechtsprechungsübersicht<br />
Adressaten der Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 V StVO</a> sind vorrangig die Aufsichtspflichtigen. Diese müssen durch ausreichende Belehrungen, gegebenenfalls auch durch Überwachung, dafür sorgen, dass die Kinder die Regelungen für Radfahrer beachten, insbesondere auf Fußgänger Rücksicht nehmen56.<br />
1. Verantwortung Minderjähriger sowie Mitverschulden<br />
a) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Das Kind ist bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 I BGB</a> haftungsfrei. Bei einem denkbaren Unfallgeschehen, bei dem beide beteiligte Kinder noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, kommt nur eine zu erwägende Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB57 in Betracht. Auch nach<br />
der neueren Rechtslage kommen Fälle in Betracht, bei denen das Kind ungeschützt ist, wenn es z. B. gegen ein außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestelltes Kraftfahrzeug mit dem Rad fährt und sich hierbei verletzt. In diesem Fall hat es keinen Schadensersatzanspruch.<br />
b) Kinder im Alter von sieben Jahren bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die haftungsrechtliche Situation ist zum 1. 8. 2002 von sieben auf zehn Jahre angehoben worden. Dies gilt nicht allgemein, sondern, wie sich aus der Gesetzesfassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 II 1 BGB</a> ergibt, nur „für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn&#8221; einem anderen nicht vorsätzlich zufügt58. Dies gilt nicht für Anhänger59. Die das Kind schützende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 II 1 BGB</a> gilt unabhängig davon, ob das Kind Täter oder Opfer ist. Hieraus folgt, dass das Kind sich auf eigene Ansprüche kein Mitverschulden an der Schadensverursachung anrechnen lassen muss. Dies gilt auch gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">254</a> i. V. mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/829.html" target="_blank" title="&sect; 829 BGB: Ersatzpflicht aus Billigkeitsgr&uuml;nden">§ 829 BGB</a>. Dieses Haftungsprivileg gilt nach der Rechtsprechung des BGH60 nur, wenn sich eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat61. Das Haftungsprivileg des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 II BGB</a> kommt nicht dem Kind zugute, welches mit seinem Fahrrad ein ordnungsgemäß im Verkehr geparktes Fahrzeug beschädigt62. Für eigene Ansprüche des Kindes kann kein Mitverschulden angelastet werden63.<br />
c) Kinder und Jugendliche im Alter von zehn Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 III BGB</a> fallen alle Minderjährigen, deren Verantwortlichkeit nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 I oder II BGB</a> ausgeschlossen ist. Die Verantwortung i. S. von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 III BGB</a> ist gegeben, wenn der Minderjährige die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, also nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein64. Zur Beweislast ist davon auszugehen,<br />
46 Buscbbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.<br />
47 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 118 f.<br />
48 OLG Oldenburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2004, 890" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 09.03.2004 - 8 U 19/04">NJW-RR 2004, 890</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2004, 360" target="_blank" title="NZV 2004, 360 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2004, 360</a>; vgl. auch OLG Nürnberg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2004,1990" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 07.04.2004 - 4 U 644/04">NJOZ 2004,1990</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2004, 358" target="_blank" title="NZV 2004, 358 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2004, 358</a>.<br />
49 LG Mühlhausen, NZV 2004, 359.<br />
50 OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2000, 506" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 10.04.2000 - 1 U 206/99">NZV 2000, 506</a>; OLG Frankfurt a. M., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2004, 1668" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 118/03">NJOZ 2004, 1668</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2004, 393" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 118/03">DAR 2004, 393</a>.<br />
51 OLG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1992, 281" target="_blank" title="OLG Hamburg, 18.10.1991 - 14 U 12/91">NZV 1992, 281</a>.<br />
52 LG Frankfurt/Oder, SVR 2004,191.<br />
53 OLG Stuttgart, VersR 1998, 1169 L = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 1998, 04068" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93">BeckRS 1998, 04068</a>; OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2001, 35" target="_blank" title="DAR 2001, 35 (3 zugeordnete Entscheidungen)">DAR 2001, 35</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2000, 30133367" target="_blank" title="OLG Hamm, 26.09.2000 - 27 U 93/00">BeckRS 2000, 30133367</a>.<br />
54 OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 3075" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06">NJW 2007, 3075</a>; ebenso bei Unfällen von Kindern LG Krefeld, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2006, 205" target="_blank" title="LG Krefeld, 22.12.2005 - 3 O 179/05">NZV 2006, 205</a>; vgl. hierzu auch Kettler, NZV 2007, 603; vgl. auch die ausführliche Zusammenstellung von Entscheidungen zu Einzelfällen bei Geigei (o. Fußn. 22), II Rdnr. 55.<br />
55 OLG Saarbrücken, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2008, 266" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 09.10.2007 - 4 U 80/07">NJW-RR 2008, 266</a>; Hufnagel, DAR 2007, 289; Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg (o. Fußn. 33), § 254 Rdnr. 20.<br />
56 Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 9.<br />
57 <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html" target="_blank" title="&sect; 828 BGB: Minderj&auml;hrige">§ 828 1 1 BGB</a> ist nicht auf Schadensfälle anzuwenden, die sich vor dem 1. 8. 2002 ereignet haben, Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 43; Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 123.<br />
58 Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnr. 90.<br />
59 Buschbell, SVR 2006, 241; Pardey, ZfS 2002, 264; Huber, DAR 2005, 171.<br />
60 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008,147" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">NJW 2008,147</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008,22" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">NZV 2008,22</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2008, 77" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">DAR 2008, 77</a>.<br />
61 Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2113" target="_blank" title="BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06: Schadensrecht - &Uuml;berforderung von Kindern im Stra&szlig;enverkehr">NJW 2007, 2113</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2007, 855" target="_blank" title="BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06: Schadensrecht - &Uuml;berforderung von Kindern im Stra&szlig;enverkehr">VersR 2007, 855</a> („Heckenfall&#8221;).<br />
62 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008,147" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">NJW 2008,147</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 22" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">NZV 2008, 22</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2008, 77" target="_blank" title="BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07: Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtj&auml;hriges K...">DAR 2008, 77</a>.<br />
63 Böhme/Biela (o. Fußn. 3), I Rdnrn. 92 und 43; auf Schadenfälle, die sich vor dem 1. 8. 2002 ereignet haben, sind die vorgenannten Regelungen nicht anzuwenden.<br />
64 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 354" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">NJW 2005, 354</a>; vgl. auch im Einzelnen Palandt/Sprau (o. Fußn. 33), § 828 Rdnr. 6.<br />
dass nach der sprachlichen Fassung des Absatzes 3 die Einsichtsfähigkeit widerlegbar vermutet wird. Ihr Mangel ist vom minderjährigen Schädiger zu behaupten und zu beweisen65.<br />
Das Mitverschulden eines über zehn Jahre alten Kindes ist grundsätzlich geringer als das eines Erwachsenen zu bemessen. Ist das Mitvcrschulden aber altersspezifisch besonders vorwerfbar, kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten66.<br />
Das Kind als Insasse eines Fahrzeugs hat gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/8a.html" target="_blank" title="&sect; 8a StVG: Entgeltliche Personenbef&ouml;rderung, Verbot des Haftungsausschlusses">§ 8 a StVG</a> auch ohne Verschuldensnachweis Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe gegenüber Fahrer und Halter67.<br />
d) Radfabrende Kinder und Fußgänger. Fußgänger müssen jederzeit mit radfahrenden Kindern auf Gehwegen rechnen, anders als bei erwachsenen Radfahrern68. Das Kind muss beim Überqueren einer Fahrbahn vom Fahrrad absteigen und wird damit zum Fußgänger. Die Fußgängerregeln gelten auch, wenn das Kind verkehrswidrig nicht absteigt69.<br />
e) Unfälle im ruhenden Verkehr. Im ruhenden Verkehr gilt die Haftungsprivilegierung des § 828 BGB70. Im ruhenden Verkehr verwirklicht sich die Gefahr des motorisierten Verkehrs nicht71.<br />
f) Mitverschulden. Bei Kindern und Jugendlichen kommt gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> ein Mitverschulden in Betracht. Grundsätzlich setzt Mithaftung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> voraus, dass der Geschädigte die Vorschrift außer Acht gelassen hat, die im Hinblick auf die Schadensentstehung möglich und zumutbar sowie geboten gewesen ist, einen Schaden in der Art des tatsächlich eingetretenen Nachteils vermeiden zu helfen. Die Mitverantwortung des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Kindes oder Jugendlichen hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen . Dies gilt sowohl für die Geltendmachung von Ansprüchen als auch für die Abwehr.<br />
2. Elterliche Sorgfaltspflicht<br />
Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1664.html" target="_blank" title="&sect; 1664 BGB: Beschr&auml;nkte Haftung der Eltern">§ 1664 BGB</a> die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen73. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht (vgl. nachstehend u. IV) ist das Verhalten der Eltern dem deliktsunfähigen Kind nicht anspruchsmindernd zuzurechnen74.<br />
3. Billigkeitshaftung<br />
Ist die Haftung eines Kindes, z. B. als Radfahrer, auf Grund der Haftungsprivilegierung, nicht gegebener Schuldfähigkeit oder nicht gegebener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen, ist für den Geschädigten daran zu denken, dass er seine Ansprüche aus dem Haftungsgrund der Billigkeitshaftung geltend macht. Für einen schuldlos handelnden Schädiger ist etwa an den Versicherungsschutz auf Grund einer privaten Haftpflichtversicherung zu denken75.<br />
IV. Aufsichtspflicht, speziell für Kinder als Radfahrer, mit Rechtsprechung und Literatur<br />
Aufsichtspflichtig ist der Inhaber des Personensorgerechts gegenüber dem minderjährigen Kind, also die Eltern (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html" target="_blank" title="&sect; 1626 BGB: Elterliche Sorge, Grunds&auml;tze">1626</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1671.html" target="_blank" title="&sect; 1671 BGB: Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge">1671</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1757.html" target="_blank" title="&sect; 1757 BGB: Name des Kindes">1757</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1565.html" target="_blank" title="&sect; 1565 BGB: Scheitern der Ehe">1565 BGB</a>), gegebenenfalls auch der Vormund oder Pfleger gegenüber dem Mündel (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1793.html" target="_blank" title="&sect; 1793 BGB: Aufgaben des Vormunds, Haftung des M&uuml;ndels">1793</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1997.html" target="_blank" title="&sect; 1997 BGB: Hemmung des Fristablaufs">1997</a>,1800,1909 f., <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1915.html" target="_blank" title="&sect; 1915 BGB: Anwendung des Vormundschaftsrechts">1915 BGB</a>).<br />
Speziell bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, nach Voraus-<br />
sehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch Kinder, speziell als Radfahrer, zu verhindern76. Der Aufsichtspflichtige kann sich entlasten, indem er z.B. darlegt und beweist, dass er alles Erforderliche zur Ausübung der Aufsichtspflicht unternommen hat und speziell zum Bereich des Verkehrsverhaltens von Kindern diese hinreichend informiert hat. Der Entlastungsbeweis ist auch dadurch möglich, dass der Aufsichtspflichtige darlegt und beweist, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden wäre77.<br />
Wird auf Grund einer Verletzung der Aufsichtspflicht seitens einer dritter Person, etwa seitens der Großeltern, ein Kind verletzt, so ist an die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung der Person, die die Aufsichtspflicht verletzt hat, zu denken. Hierbei ist jedoch die Ausschlussklausel gem. § 4 II a AHB zu beachten. Danach bleiben von der Versicherung ausgeschlossen unter anderem Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben78.<br />
1. Verantwortungsbereiche<br />
Es kommen zwei Verantwortungsbereiche in Betracht, nämlich der des Kindes und die Verantwortung der aufsichtspflichtigen Person79.<br />
2. Grenzen der Aufsichtspflichtverletzung<br />
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt nicht vor, wenn einem fast Sechsjährigen erlaubt wird, im Wohnungsumfeld auf dem Gehweg Rad zu fahren80. Es ist auch erlaubt, einem knapp sieben Jahre alten Kind das Radfahren in einem verkehrsberuhigten Bereich zu gestatten81. Ein fünfeinhalbjähriges Kind darf seiner Mutter auf verkehrsarmer Wohnstraße ohne Gehwege in fünf bis zehn Metern Abstand auf einem Kinderfahrrad folgen82. Hat sich das Kind bereits im Straßenverkehr bewährt, scheidet eine Aufsichtspflichtverletzung ebenfalls aus83.<br />
65 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 354" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">NJW 2005, 354</a>.<br />
66 OLG Celle, Besch! v. 8. 6. 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 W 13/11" target="_blank" title="OLG Celle, 08.06.2011 - 14 W 13/11">14 W 13/11</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 18513" target="_blank" title="OLG Celle, 08.06.2011 - 14 W 13/11">BeckRS 2011, 18513</a>, bespr, von Heß/Burmann, NJW-Spezial 2011,459.<br />
67 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr, 126, vgl. auch Fußn. 184; jährlich verunglücken viele tausend Kinder als Insassen eines Fahrzeugs.<br />
68 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1987,1430" target="_blank" title="NJW-RR 1987,1430 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1987,1430</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1988, 83" target="_blank" title="BGH, 07.07.1987 - VI ZR 176/86">VersR 1988, 83</a>.<br />
69 Hentschel, NJW 1989, 74; a. A. Bouska, DAR 1989,162.<br />
70 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 354" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">NJW 2005, 354</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=r+s 2005, 80" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">r+s 2005, 80</a>.<br />
71 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 354" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">NJW 2005, 354</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=r+s 2005, 80" target="_blank" title="BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03: Schadensrecht - Haftungsprivileg des &sect; 828 Abs. 2 Satz 1 BGB">r+s 2005, 80</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZfS 2005,174" target="_blank" title="ZfS 2005,174 (3 zugeordnete Entscheidungen)">ZfS 2005,174</a> (177) mit Anm. Diehl.<br />
72 Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl. (2003), Rdnrn. 494 f.<br />
73 Palandt/Diederichsen (o. Fußn. 33), § 1664 Rdnr. 3.<br />
74 Vgl. Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 149.<br />
75 Vgl. von Gerlach, DAR 1995, 221 (233); BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 452" target="_blank" title="BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93: epileptische D&auml;mmerattacke im Stra&szlig;enverkehr">NJW 1995, 452</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1995,65" target="_blank" title="BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93: epileptische D&auml;mmerattacke im Stra&szlig;enverkehr">NZV 1995,65</a>.<br />
76 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 76.<br />
77 Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr, 77; vgl. auch ausf. Bernau, DAR 2008, 286.<br />
78 Zum ausgeschlossenen Angehörigenkreis vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, 1993, § 4 Rdnr. 223.<br />
79 BGH, NJW 1978, 2392 = VersR 1978, 735; vgl. auch Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 127.<br />
80 AG Brühl, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZfS 2002,275" target="_blank" title="AG Br&uuml;hl, 01.02.2002 - 22 C 423/01">ZfS 2002,275</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 08967" target="_blank" title="AG Br&uuml;hl, 01.02.2002 - 22 C 423/01">BeckRS 2008, 08967</a>.<br />
81 OLG Hamm, NZV 2001,42.<br />
82 LG Nürnberg-Fürth, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1996, 153" target="_blank" title="NZV 1996, 153 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 1996, 153</a>; LG Mönchengladbach, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2003,1604" target="_blank" title="NJW-RR 2003,1604 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 2003,1604</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2003, 562" target="_blank" title="LG M&ouml;nchengladbach, 14.10.2003 - 5 S 75/03">DAR 2003, 562</a>.<br />
83 OLG Düsseldorf, VersR 1992,1233 = ZfS 1993, 7.<br />
3. Begleitung von Kindern<br />
Begleiten aufsichtspflichtige Eltern als Radfahrer das Kind, so dürfen sie den Gehweg oder sonstige Sonderwege für Fußgänger nicht mitbenutzen84. Bei verhaltensgestörtem Kind sind engere Maßstäbe anzulegen85.<br />
V. Ansprüche bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />
Ziel und Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Radfahrer vor Gefahren, die für ihn nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, zu schützen. Umgekehrt hat der Radfahrer seine Fahrweise den äußeren Gegebenheiten anzupassen.<br />
Auffallend ist, dass zum Thema Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten der Radfahrer kaum Rechtsprechung vorliegt. Kommt in Betracht, dass der Unfall eines Radfahrers auf unklarer Regelung oder auf schlechtem Zustand des Radwegs beruht, erscheint es für den Anwalt, der die Ansprüche eines Radfahrers zu prüfen hat, angezeigt, Umstände und Ursachen des Unfalls im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingehend zu prüfen. Folgende Entscheidungen sind hierzu bereits ergangen:<br />
- Ist eine Verschwenkung des Radwegs nicht entsprechend gekennzeichnet, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Radfahrer in Betracht kommen85.<br />
- Auf dem Radweg dürfen sich keine untypischen Hindernisse befinden, etwa Mülltonnen87.<br />
- Zum Winterdienst gelten für den Radweg keine höheren Anforderungen als für Fahrbahnen. Jedoch kommen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen die für den Fußgängerverkehr geltenden Grundsätze dem Radfahrer zugute88. Streupflicht für Radfahrer besteht nach den gleichen Grundsätzen wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer89.<br />
- Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 StVO: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen">§ 45 IX 2 StVO</a> eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage90.<br />
VI. Versicherungsrechtliche Fragen<br />
Nachfolgend geht es um die Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen dem geschädigten oder verletzten Radfahrer selbst Ansprüche gegen die eigene Versicherung zustehen.<br />
1. Ansprüche aus Unfallversicherung<br />
Besteht für einen Radfahrer eine Unfallversicherung oder ist er, etwa das Kind, in einer Unfallversicherung mitversichert, so kann der verletzte Radfahrer Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen. Die Leistung wird im Regelfall als Kapitalleistung erbracht, deren Höhe sich nach dem Grad der Invalidität richtet91. Liegt bei einem Radfahrer eine Alkoholisierung unter l,6%o vor, bedarf es des Nachweises von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder sonstigen Indizien zur Begründung einer Leistungsfreiheit oder Leistungseinschränkung92.<br />
Neben der privaten bzw. persönlichen Unfallversicherung kann unter Umständen auch eine Gruppenunfallversicherung des Radsportvereins bestehen, aus der sich gegebenenfalls Ansprüche herleiten lassen könnten93.<br />
Ansprüche, die sich aus der Unfallversicherung ergeben, sind nicht auf die Entschädigung aus Haftpflichtansprüchen anzurechnen.<br />
2. Radfahrer und Arbeitsunfall<br />
Denkbar ist auch, dass ein Radfahrer zu Schaden kommt bei einer Fahrt, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unternimmt. In diesem Fall sind die Grundsätze zu beachten, die zur Beschränkung der Haftung bei einem Arbeitsunfall gelten, und die sich gegen die gesetzliche Unfallversicherung ergebenden Ansprüche .<br />
3. Abwehr von Ansprüchen aus Radfahrunfällen<br />
Der Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung hat Haftpflichtversicherungsschutz in seiner Eigenschaft als Radfahrer. Dieser Versicherungsschutz kann bei Verursachung eines Unfalls durch ein Kind von Bedeutung sein, soweit haftungsrechtliche Verantwortung gegeben ist, insbesondere aber für den Radfahrer, der ein Fahrzeug beschädigt, einen Radfahrer oder Fußgänger verletzt oder in sonstiger Weise Schaden zufügt95. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Problematik bei einem Unfall im Straßenverkehr, an dem ein Radfahrer beteiligt ist, vielfältig sein kann. Für den in einer Angelegenheit mit einem Radfahrunfall mandatierten Anwalt ist es wichtig, auch alle Aspekte, die sich bei einem Radfahrunfall ergeben können, zu prüfen.<br />
VII. Straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung sowie Führerscheinverwaltungsrecht<br />
Verletzt ein Radfahrer die Regeln im Straßenverkehr, so gelten für ihn die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Auch ein Radfahrer kann mit vielen Tatbeständen des Strafrechts in Berührung kommen. Zu nennen sind hier folgende strafrechtliche Tatbestände: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB96; Beleidigung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">§185 StGB</a>; Fahrlässige Tötung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html" target="_blank" title="&sect; 222 StGB: Fahrl&auml;ssige T&ouml;tung">§ 222 StGB</a>; Nötigung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung">§ 240 StGB</a>; unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads), <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/248b.html" target="_blank" title="&sect; 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs">§ 248 b StGB</a>; Betrug, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 StGB</a>; Sachbeschädigung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" target="_blank" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§ 303 StGB</a>; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315b.html" target="_blank" title="&sect; 315b StGB: Gef&auml;hrliche Eingriffe in den Stra&szlig;enverkehr">§ 315 b StGB</a>; Gefährdung des Straßenverkehrs, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315 c StGB</a>; Trunkenheit im Verkehr, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a>; unterlassene Hilfeleistung, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html" target="_blank" title="&sect; 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung">§ 323 c StGB</a>.<br />
84 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1987, 1430" target="_blank" title="NJW-RR 1987, 1430 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW-RR 1987, 1430</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1988, 83" target="_blank" title="BGH, 07.07.1987 - VI ZR 176/86">VersR 1988, 83</a>; vgl. hierzu Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnrn. 75 ff.; Geigei (o. Fußn. 22), § 27 Rdnrn. 89, 90.<br />
85 OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1994, 415" target="_blank" title="OLG Hamm, 17.08.1993 - 27 U 144/92">NJW-RR 1994, 415</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1994, 68" target="_blank" title="NZV 1994, 68 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 1994, 68</a>; zur Möglichkeit der Entlastung des Aufsichtspflichtigen vgl. Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 77. Vgl. auch Bernau, DAR 2005, 604; König, in: Hentschel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 StVO: Stra&szlig;enbenutzung durch Fahrzeuge">§ 2 StVO</a> Rdnr. 66.<br />
86 OLG Celle, ZfS 2000,10.<br />
87 OLG Hamm, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1996, 453" target="_blank" title="OLG Hamm, 14.05.1996 - 9 U 218/95">NZV 1996, 453</a> = ZfS 1996, 324.<br />
88 BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 3622" target="_blank" title="NJW 2003, 3622 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2003, 3622</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 2004, 213" target="_blank" title="BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03: Amtshaftung - Verletzung der winterlichen R&auml;um- und Streupflicht">VersR 2004, 213</a>, mit Anm. Bittner, VersR 2004,440.<br />
89 OLG Celle, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2001, 596" target="_blank" title="OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00">NJW-RR 2001, 596</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2001, 217" target="_blank" title="NZV 2001, 217 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2001, 217</a>; Buschbell, in: Beck&#8217;sches Rechtsanwalts-Hdb., 10. Aufl. (2011), § 29 Rdnr. 243.<br />
90 VG Saarlouis, SVR 2011, 272 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 47406" target="_blank" title="VG Saarlouis, 19.01.2011 - 10 L 1655/10">BeckRS 2011, 47406</a>. Zu den Anforderungen an Radwege und deren Vernachlässigung s. ausf. Kettler, NZV 2009,16 (18), speziell Fußn. 48.<br />
91 Zu Einzelheiten vgl. Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Ver-sicherungsrechts-Hdb., 2. Aufl. (2009), § 47 Rdnr. 181.<br />
92 Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann (o. Fußn. 91), § 47 Rdnr. 49.<br />
93 Vgl. auch Hormuth, in: Terbille, Hdb. VersicherungsR, 2. Aufl. (2008), § 24 Rdnr. 8, Stichwort „Gruppenunfallversicherungen für Sportveranstaltungen, Sportvereine, Jugendgruppen&#8221;; vgl. auch Buschbell, in: Münchener Anwaltshdb. StraßenverkehrsR (o. Fußn. 8), § 23 Rdnr. 119.<br />
94 Vgl. hierzu ausf. Böbme/Biela (o. Fußn. 3), II Rdnr. 21.<br />
95 Zum Radfahrrisiko vgl. Späte (o. Fußn. 78), Teil C I, Rdnr. 26.<br />
96 Vgl. hierzu Kettler, Recht für Radfahrer, 2. Aufl. (2007).<br />
VIII. Fazit<br />
Die Teilnahme von Radfahrern am Straßenverkehr nimmt zu, ebenso aber auch die Gefährlichkeit, mit der Folge einer großen Anzahl von Schwerverletzten und Getöteten. Für die Beurteilung der Haftung ist die richtige Benutzung von Radwegen wichtig. Dies gilt insbesondere für Kinder. Zur Haftung von und gegenüber Radfahrern, speziell auch bei Beteiligung eines Kindes oder Jugendlichen, gibt es eine umfangreiche, kasuistische Rechtsprechung, insbesondere zur Frage des Mitverschuldens und der Haftungsverteilung, einschließ-<br />
lich der Abwehr von Ansprüchen, die gegenüber Radfahrern erhoben werden. Für Radfahrer gilt bei Alkoholgenuss ein Beweisgrenzwert von l,6%o97. In solchen Fällen kann unter Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis für den Pkw gerechtfertigt sein. M<br />
97 König, in: Hentscbel/König/Dauer (o. Fußn. 1), <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> Rdnr. 18; zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vgl. OVG Berlin-Brandenburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=LKV 2011,176" target="_blank" title="OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 1 S 19.11">LKV 2011,176</a> = SVR 2011, 350.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage bezahlen von las artes</title>
		<link>http://ra-frese.de/2012/01/31/haftpflichtversicherung-mus-ra-vergutung-fur-einholung-der-rechtsschutzdeckungszusage-bezahlen/comment-page-1/#comment-2704</link>
		<dc:creator>las artes</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 12:32:08 +0000</pubDate>
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		<description>Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gesch&#228;digten z&#228;hlen grunds&#228;tzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Sch&#228;diger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis ad&#228;quat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Gesch&#228;digten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm&#228;&#223;ig waren (BGHZ 127, 348).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gesch&#228;digten z&#228;hlen grunds&#228;tzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Sch&#228;diger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis ad&#228;quat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Gesch&#228;digten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm&#228;&#223;ig waren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 127, 348" target="_blank" title="BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94: Leitplankensch&auml;den">BGHZ 127, 348</a>).</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nachbesserung Kaufrecht von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2010/12/10/nachbesserung-kaufrecht/comment-page-1/#comment-2703</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 09:33:40 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1467#comment-2703</guid>
		<description>Aus den Urteilsgründen LG Stralsund:

Das Gericht geht ... davon aus, dass Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf § 346 I BGB gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 29 I ZPO in Verbindung mit §§ 270 IV, 269 I BGB der (Wohn-)Sitz des Verkäufers ist. Für Gegenteiliges – das heißt für einen einheitlichen Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt bestimmungsgemäß befindet – gibt das geltende Recht entgegen der zumindest bislang herrschenden Auffassung nichts her. Entgegen verbreiteter Auffassung ergibt sich für einen entsprechenden Einheitsgerichtsstand – der mit der differenzierenden und auf die jeweilige einzelne Vertragspflicht abstellenden gesetzlichen Systematik der § 269 f. BGB, § 29 ZPO erkennbar nicht in Einklang steht – insbesondere nichts aus der Rechtsprechung des BGH.

Das von Vertretern der wohl noch herrschenden Auffassung wiederholt zitierte Urteil des BGH vom 9.3.1983 (VIII ZR 11/82) – ist für die Frage, an welchem Ort der zurückgetretene Käufer die Kaufpreisrückzahlung einklagen kann, unergiebig. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich das BGH-Urteil nicht mit einer Rückzahlungsklage beschäftigt, sondern mit der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache und insoweit die Frage nach dem Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises gerade – als nicht entscheidungserheblich – offenlässt. Tatsächlich besteht kein durchgreifender Grund, dem zurückgetretenen Käufer eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung an seinem „Heimatgericht“ entgegen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung zu eröffnen. Auch aus der BGH-Entscheidung vom 13.4.2011 (VIII ZR 220/10) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befasst sich mit dem Gerichtsstand für die Klage auf Nacherfüllung. Dabei geht der BGH lediglich indirekt auf die Gerichtsstandsfrage für den Rückabwicklungsprozess nach erfolgtem Rücktritt ein.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Aus den Urteilsgründen LG Stralsund:</p>
<p>Das Gericht geht &#8230; davon aus, dass Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 I BGB</a> gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 ZPO: Besonderer Gerichtsstand des Erf&uuml;llungsorts">§ 29 I ZPO</a> in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/270.html" target="_blank" title="&sect; 270 BGB: Zahlungsort">270</a> IV, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 BGB: Leistungsort">269</a> I BGB der (Wohn-)Sitz des Verkäufers ist. Für Gegenteiliges – das heißt für einen einheitlichen Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt bestimmungsgemäß befindet – gibt das geltende Recht entgegen der zumindest bislang herrschenden Auffassung nichts her. Entgegen verbreiteter Auffassung ergibt sich für einen entsprechenden Einheitsgerichtsstand – der mit der differenzierenden und auf die jeweilige einzelne Vertragspflicht abstellenden gesetzlichen Systematik der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/269.html" target="_blank" title="&sect; 269 BGB: Leistungsort">§ 269 f. BGB</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 ZPO: Besonderer Gerichtsstand des Erf&uuml;llungsorts">§ 29 ZPO</a> erkennbar nicht in Einklang steht – insbesondere nichts aus der Rechtsprechung des BGH.</p>
<p>Das von Vertretern der wohl noch herrschenden Auffassung wiederholt zitierte Urteil des BGH vom 9.3.1983 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 11/82" target="_blank" title="BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82: Allgemeines Vertragsrecht - Bauvertrag - Kostenerstattung trot...">VIII ZR 11/82</a>) – ist für die Frage, an welchem Ort der zurückgetretene Käufer die Kaufpreisrückzahlung einklagen kann, unergiebig. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich das BGH-Urteil nicht mit einer Rückzahlungsklage beschäftigt, sondern mit der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache und insoweit die Frage nach dem Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises gerade – als nicht entscheidungserheblich – offenlässt. Tatsächlich besteht kein durchgreifender Grund, dem zurückgetretenen Käufer eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung an seinem „Heimatgericht“ entgegen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung zu eröffnen. Auch aus der BGH-Entscheidung vom 13.4.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 220/10" target="_blank" title="BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10: Erf&uuml;llungsort der Nacherf&uuml;llung: im Zweifel Sitz des Verk&auml;ufe...">VIII ZR 220/10</a>) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befasst sich mit dem Gerichtsstand für die Klage auf Nacherfüllung. Dabei geht der BGH lediglich indirekt auf die Gerichtsstandsfrage für den Rückabwicklungsprozess nach erfolgtem Rücktritt ein.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu HWS, Halswirbelschleudertrauma von RA FRESE</title>
		<link>http://ra-frese.de/2011/01/27/hws-halswirbelschleudertrauma/comment-page-1/#comment-2702</link>
		<dc:creator>RA FRESE</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 09:48:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://ra-frese.de/?p=1502#comment-2702</guid>
		<description>HWS-Verletzungen in der gerichtlichen Praxis -Update eines Dauerbrenners

von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/11/iww6003_eggert-HWS.pdf

&#124; Mit bildgebenden Verfahren der Schulmedizin nicht nachweisbare HWS-Verletzungen stellen ein bisher ungelöstes Problem dar, resümiert Ch. Huber (HAVE 10, 309). Wie schwer sich die Instanzgerichte nach wie vor tun, beweisen etliche Urteilsaufhebungen aus jüngster Zeit. Worauf es für die erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen ankommt, fassen wir für Sie zusammen (Anschluss an VA 04, 204). &#124;

CHECKLISTE
Welches Beweismaß gilt wofür?
1. Ausgangslage: Bestreitet der Schädiger/VR die Existenz der behaupteten Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit und/oder den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, trifft den Kl. in beiden Punkten die Beweisführungspflicht plus Beweislast. Es gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH NZV 08, 502). Erst wenn eine Primärverletzung (= „erster Verletzungserfolg&quot; oder „Primärschaden&quot;) als unfallbedingt nach § 286 ZPO bewiesen (oder unstreitig) ist, kommt hinsichtlich der Folgen die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zum Zuge. Für den Kl. ist es von elementarem Interesse, die Tür zum § 287 ZPO so früh und so weit wie möglich aufzustoßen. Allerdings sollte die Beweiserleichterung nicht überschätzt werden. Auch § 287 ZPO verlangt von dem Richter eine bestimmte Überzeugung. Wenn es aber, wie häufig in HWS-Sachen, um Wimpernschlagent-scheidungen geht, kann jeder noch so kleine Beweisvorteil ausschlaggebend sein.
2. Abgrenzung Primärverletzung/Sekundärschaden: Ob der Kl. sich bei dem Unfall eine Verletzung zugezogen hat, betrifft bei der StVG-Haftung wie bei § 823 BGB den Haftungsgrund und damit die haftungsbegründende Kausalität. Zu führen ist der Vollbeweis (Strengbeweis) nach § 286 ZPO. Welche Folgen die Verletzung hat, ob durch sie ein Schaden in welcher Höhe entstanden ist, ist dagegen eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit nach § 287 ZPO zu beurteilen. Auf einen HWS-Fall übertragen: Ist eine HWS-Verletzung (z.B. eine Distorsion) unstreitig oder nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen, fallen behauptete Folgen wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Schwindel unter § 287 ZPO. Man sieht darin Folgeschäden (Sekundärschäden). Doch nicht immer ist die Abgrenzung so einfach.
a) Problemfälle: Der Kl. war mit seinem stehenden Pkw von einer Straßenbahn auf einen anderen Pkw aufgeschoben worden. Diagnose im Krankenhaus: HWS-Distorsion und Schädelprellung. Behauptung des Kl.: Schleudertrauma mind. 2. Grades mit Teilriss des Flügelbandes des Kopfgelenks. Das OLG stellt ein erstgradiges Schleudertrauma ohne nachweisbare Dauerfolgen fest. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung und gibt Hinweise zur Abgrenzung der §§ 286, 287 ZPO. Da es um die Frage gehe, ob der Kl. neben einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungen erlitten habe, sei § 286 ZPO anwendbar (Beschl. v. 21.7.11, IV ZR 216/09, Abruf-Nr. 113530, aber Versicherungssache!). Andererseits BGH VersR 87, 310: „ ... hat das Auffahren des Bekl. auf den Pkw des Kl. unstreitig zu einer Körperverletzung des Kl., nämlich einem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit steht der Haftungsgrund fest. Ob der Auffahrunfall über diese Verletzung hinaus auch eine Hirnschädigung des Kl. zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, also der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt.&quot;
b) Weitere Beispiele für die Abgrenzungsunsicherheit in der Rspr.:
? Unstreitige HWS-Distorsion als Primärverletzung; strittig, ob auch zwei Bandscheibenvorfälle an den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 unfallbedingt sind. Beweismaß für die Bandscheibenvorfälle § 287 ZPO (OLG Frankfurt 1.4.09, 7 U 163/08, Abruf-Nr. 100893; ebenso KG NZV 10, 624; OLG Brandenburg SVR 11, 179). Achtung! Die angeblich unfallursächlichen Bandscheibenvorfälle waren im HWS-Bereich, nicht etwa weiter unten. Was aber bei einer Kombination HWS-Distorsion und Bandscheibenvorfall im BWS- oder LWS-Bereich? Dazu mit weiterer Rspr. Mergner, NZV 11, 326 und - aus med. Sicht - Mazotti/Castro, SVR 11, 329.
? Der Kl. behauptet eine HWS-Distorsion und einen gleichfalls unfallbedingten Tinnitus. Für das OLG München ist der Tinnitus eine Sekundärverletzung (NJW 11, 396). Frage auch hier: Was wäre bei der Kombination LWS-Distorsion/Tinnitus? Zwei separate „Primärverletzungen&quot;?
? Als Unfallfolge im Streit waren eine Kniegelenksdistorsion sowie ein HWS-Schleudertrauma mit anhaltenden Kopfschmerzen. Nach BGH NZV 08, 502 sind beide Verletzungen jeweils nach § 286 ZPO festzustellen, d.h. Primärverletzungen.
? OLG Düsseldorf 12.3.07, 1 U 192/06, Abruf-Nr. 072897: Gehirnerschütterung, Schwellung re. Fuß und Zerrung beider Handgelenke unstr. bzw. erwiesen, HWS- Distorsion str.; Maßstab insoweit § 286 ZPO.
? KG NZV 11, 442: HWS-Verletzung und Verletzung eines Daumens; beides nach § 286 ZPO festzustellen.
? OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532: Ob die Kl. zusätzlich zu der HWS-Distorsion ein akutes BWS-Syndrom, ein LWS-Syndrom und eine Thoraxprellung erlitten hat, ist nach § 286 ZPO zu prüfen.
? LG Bochum 2.10.09, 5 S 63/07, Abruf-Nr. 113716: HWS-Distorsion unstr., Handgelenksverletzung str.; insoweit
wohl § 287 ZPO.
3. Konsequenzen für den Anwalt auf Klägerseite
a) Als Vorwirkung bringt § 287 ZPO bereits eine Erleichterung der Darlegungslast mit sich. Wichtig ist die korrekte Abgrenzung zwischen §§ 286, 287 ZPO ferner mit Blick auf den Sachverständigen. Wenn ihm, wie allzu oft, nicht die richtigen Vorgaben gemacht werden, wozu auch ein Hinweis auf den Prüfmaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) gehört, ist das Gutachten im Zweifel unbrauchbar. Informativ OLG München NJW 11, 396; s. auch BGH NJW 04, 2828.
b) Prüfen sollte der Kl.-Anwalt, ob der Schädiger/VR irgendeine Verletzung als Unfallfolge anerkannt oder unstreitig gestellt hat. Das kann auch konkludent geschehen sein, z.B. durch Zahlung eines Schmerzensgelds und/oder Übernahme von Arztkosten. Auch wenn in einer außergerichtlichen Zahlung i.d.R. kein deklaratorisches Anerkenntnis liegt (vgl. KG NZV 11, 442; OLG Hamm r+s 03, 434; Eggert, VA 09, 113, 115), kann sie doch bedeuten, dass der bekl. VR eine unfallbedingte (Primär-)Verletzung später nicht mehr bestreiten kann, die Zahlung zumindest indizielle Bedeutung hat (str., pro Kl. OLG Frankfurt zfs 08, 264 - Arztrechnungen). Zur Würdigung von Bekl.-Vorbringen wie „allenfalls leichte HWS-Distorsion erlitten&quot;, s. OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532; ferner BGH NJW 01, 2550 (Geständnis verneint).
c) Mit Hilfe (irgend)einer unstreitigen oder gar zugestandenen Unfallverletzung kann der Kl.-Anwalt zumindest einen Fuß in die Tür des § 287 ZPO setzen. Als Türöffner bietet sich folgender BGH-Leitsatz an:
„Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache&quot; (BGH VA 09, 5 = NJW-RR 09, 409).
Mit „derselben Schädigungsursache&quot; kann der BGH nur den Unfall, d.h. die schädigende Einwirkung auf den Körper meinen. Also keine Identität des Körperteils bzw. der Körperregion, sondern Identität der Schädigungsursache, sprich Unfall. Diese geschädigtengünstige Auslegung des § 287 ZPO nicht auszunutzen, wäre ein Kunstfehler.
4. Argumentationsvorschlag: Haftungsgrund nach § 7 Abs. 1 StVG ist eine unfallbedingte Körperverletzung. Dass der Kläger eine solche erlitten hat, steht außer Streit. Denn die Beklagten bestreiten nicht, dass der Kläger infolge der Kollision ... (bestimmte Verletzung) davon getragen hat. Ihr Bestreiten bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Schädigung. Das ist eine Frage, die nicht dem Vollbeweis des § 286 ZPO, sondern dem herabgesetzten Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt. Zitat BGH wie oben 3c.
5. Ist bereits der „Peitschenschlag&quot; eine Primärverletzung?: Ob schon in der abrupten Beschleunigung des Rumpfes bei frei pendelndem Kopf, dem „Peitschenschlag&quot; bei einem Heckaufprall, ein Eingriff in die „Integrität der körperlichen Befindlichkeit&quot; (BGH VersR 94, 55) und damit eine Rechtsgutsverletzung zu sehen ist, hat der BGH noch nicht entschieden. Ablehnend KG NZV 04, 460.
6. Symptome als „Primärschaden&quot;? § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB erfassen nicht nur Körperverletzungen, sondern auch Gesundheitsschäden. Dazu gehören grundsätzlich auch Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Muskelverspannungen, Übelkeit und Schwindelgefühle, die typischen Symptome bei HWS-Verletzungen. Derartige Beschwerden als „Primärschäden&quot; darzustellen, um eine str. HWS-Distorsion qua § 287 ZPO leichter beweisen zu können, macht keinen Sinn. Es steht nicht im Belieben des Kl., ob ein bestimmter Sachverhalt unter § 286 ZPO oder unter § 287 ZPO fällt. Darüber entscheidet das Gericht nach objektiven Kriterien. Im Übrigen: Die o.a. Beschwerden gelten als „unspezifisch&quot;. Soll heißen: Die Symptomatik kann ebenso gut eine unfallfremde Herkunft haben, eventuell auch psychisch bedingt sein. Mitunter spricht man ihnen bereits die Qualität einer Rechtsgutsverletzung ab oder behandelt sie als „Bagatellen&quot;, für die es kein Schmerzensgeld gibt. Sofern bei leichten (erstgradigen) HWS-Verletzungen ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, liegen die Beträge zwischen 100 und 1.000 EUR (aktuelle Rspr. bei Luckey, SVR 10, 174).
7. Psychische Störungen als „Primärschaden&quot;? Zumal in HWS-Sachen geht es oft auch um die Haftung für psychische Störungen. Dazu Ernst VA 08, 186 ff. und OLG Celle VA 10, 93 (Schock als Primärverletzung).
		
CHECKLISTE I	I /Beweiswürdigungsgrundsätze	
1. Einzelfallprüfung: Bei der Prüfung, ob der Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH NJW 03, 1116; NJW 08, 2845). Eine „Harmlosigkeitsgrenze&quot; quasi als Ko-Kriterium schematisch anzuwenden, ist unzulässig; nicht nur im typischen Fall der Auffahrkollision (BGH NJW 03, 116 und NZV 08, 502), auch bei anderen Konstellationen (BGH NJW 08, 2845 - Frontalkollision;
OLG Düsseldorf VA 11, 181).
2. Anscheinsbeweis? Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass unter bestimmten Umständen eine HWS-Verletzung unfallursächlich ist. Anders das KG in st. Rspr., z.B. NZV 04, 460; DAR 05, 621 (Anscheinsbeweis bei Heckkollision ab 15 km/h delta v) und OLG München 21.5.10, 10 U 2853/06, Abruf-Nr. 113717. Umgekehrt kann eine HWS-Verletzung als Unfallfolge nicht per Anscheinsbeweis ausgeschlossen werden, etwa bei einer Kollision im Niedriggeschwindigkeitsbereich, s.o. „Harmlosigkeitsgrenze&quot;.
3. Kein Nachweis durch bildgebende Verfahren: Leichte bis mittlere HWS-Verletzungen sind durch Röntgenbilder, CT oder MRT im Regelfall nicht nachweisbar. Die Bilder zeigen meist entweder unauffällige Befunde oder unfallunabhängige Veränderungen (z.B. Verschleiß). Neuerdings will man Schmerzen bildgebend nachweisen können, womit der Beweis einer HWS-Verletzung aber noch nicht geführt ist. Eine auf dem Röntgenbild erkennbare Steilstellung der HWS hat nach h.M. keine Indizwirkung („nicht verletzungstypisch&quot;, so BGH NZV 08, 502). Ein untaugliches Diagnosemittel ist das PET-Verfahren (OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532).
4. Beweisvergünstigung bei § 6-EFZG-Klagen? Ob und inwieweit einem Arbeitgeber beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit infolge angeblicher HWS-Verletzung Beweisvergünstigungen zugutekommen, sieht die Rspr. nicht einheitlich, vgl. LG Fulda r+s 11, 354 m. Anm. Lemcke.
5. Einwand der Vorschädigung: Dazu OLG Brandenburg SVR 11, 179; Eggert, VA 10, 60, 61.
		
CHECKLISTE		/ Nachweismöglichkeiten für den Anspruchsteller
Wenn es keinen sichtbaren (objektivierbaren) Befund einer HWS-Verletzung gibt, kommen zum Nachweis einer - unsichtbaren - organischen Unfallverletzung in Form einer HWS-Distorsion und/oder zum Nachweis von unfallbedingten (Folge-)Beschwerden folgende Beweismittel in Betracht:
1. fachmedizinisches Gutachten (Orthopäde, Unfallchirurg, Neurologe): Es hat beweisrechtlich den höchsten Stellenwert und sollte daher stets beantragt werden. Einen Ersatzanspruch ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens abzuweisen, ist nur in sehr engen Grenzen zulässig (BGH NZV 08, 502). Ausgeschlossen ist es nicht, vgl. OLG Düsseldorf VA 11, 181 (delta v max. 5 km/h); OLG Hamm 15.4.10, 6 U 205/09, Abruf-Nr. 113718 (delta v max. 6 km/h). In beiden Fällen war delta v bekannt.
Wenn kein belastbarer Wert vorliegt, ist eine Klageabweisung ohne vorherige Begutachtung i.d.R. verfahrensfehlerhaft. Deshalb: Bei einer Heckkollision mit geringer Geschwindigkeitsänderung - delta v erwiesenermaßen (techn. Gutachten) oder vermutlich unter 10 km/h - unbedingt einen Antrag auf fachmed. Gutachten stellen plus substanziierter Vortrag zu Sonderfaktoren wie Sitzposition/Kopfhaltung im Anstoßzeitpunkt (out of position) oder altersbedingte degenerative Veränderungen (Verschleiß). Zur Bedeutung dieser und anderer individueller Umstände, deren verletzungsfördernder Einfluss allerdings umstritten ist, s. OLG Düsseldorf VA 11, 181. Das Argument „keine gesicherten med. Erkenntnisse&quot;, weshalb Begutachtung zwecklos, ist vor allem bei AG/LG weit verbreitet. Tragfähig ist es nicht (unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung).
Andersherum: Um die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu gewinnen, ist ein fachmed. Gutachten kein Muss (BGH NJW 08, 2845, aber Sonderkonstellation).
Zur Auswahl des richtigen Sachverständigen siehe Praxishinweis VA 10, 93/94. Zur richtigen Reihenfolge der Begutachtung s. OLG München (13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719): 1. Unfallanalytiker (techn. Sachverständiger) 2. Biomechaniker und 3. Mediziner. Neurootologische Gutachten gelten als ungeeignet (OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113352; OLG Celle VA 10, 93).
2. Unfallanalytisches Gutachten mit dem Schwerpunkt Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung delta v.: Hat i.d.R. nur vorbereitende Funktion. Je nach Ergebnis kann es schon das Ende der Begutachtung sein.
3. Biomechanisches Gutachten mit dem Ziel, die Belastung des Betroffenen zu ermitteln: Steht beim BGH nicht hoch im Kurs (NZV 08, 502). Anders die Position des OLG München (13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719): „nicht verzichtbar&quot;, „notwendiger Baustein&quot;. Die technisch-biomechanische Unfallanalyse muss nicht unbedingt von zwei verschiedenen Sachverständigen gemacht werden. Den Fachmediziner kann dagegen niemand ersetzen.
4. Privatgutachten: Nichtberücksichtigung kann Gehörsverletzung sein (BGH NJW-RR 09, 1192; NJW-RR 11, 609). Als Ersatz für ein Gerichtsgutachten untauglich. Eine Pflicht, den Privat-Sachverständigen anzuhören, hat das Gericht nicht. Die Partei kann ihn zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen (BGH NJW-RR 09, 1192 und VA 09, 5).
5. Zeugenaussagen: Wenn der angeblich Verletzte, wie i.d.R., als Zeuge ausfällt, kommen als Zeugen in Betracht: Fahrzeuginsassen, Angehörige/Bekannte/Kollegen. Sie können womöglich über den Zustand vor und nach dem Unfall sachdienliche Angaben machen. Sonderproblem „Hausarzt und andere behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen&quot;: Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen müssen Zeugenthemen, keine SachverständigenFragen sein. Die Kausalitätsfrage ist eine klassische Sachverständigen-Frage, weshalb die Vernehmung des behandelnden Arztes i.d.R. entbehrlich oder sogar verfahrenswidrig ist (BGH NZV 08, 502; BerlVerfGH NJW-RR 09, 1362; OLG Düsseldorf VA 11, 181; OLG München 12.8.11, 10 U 3369/10, Abruf-Nr. 113532). Wenn der Hausarzt etwas zum Thema „Zustand/Beschwerdefreiheit vor dem Unfall&quot; bekunden kann, muss er ggf. unter diesem (oft vernachlässigten) Blickwinkel gehört werden, s.a. KG NZV 10, 624 und OLG Frankfurt 9.5.11, 14 U 37/11, Abruf-Nr.
113711.
6. Parteianhörung nach § 137 Abs. 4, § 141, 287 ZPO: Die persönliche Anhörung des Kl. ist gerade in HWS-Sachen von zentraler Bedeutung; auch deshalb, weil objektive Beweismittel wie bildgebende Verfahren keinen Aufschluss geben. Zum dadurch gesteigerten Erkenntniswert des Klägervortrags und damit auch einer Anhörung OLG Saarbrücken NZV 11, 340. Generell für Anhörung OLG München 13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719.
7. Parteivernehmung nach § 448 ZPO: Kann ggf. durch eine informatorische Anhörung ersetzt werden; in HWS-Sachen auch deshalb selten.
8. Urkundenbeweis: Bescheinigungen des Hausarztes oder anderer behandelnder Ärzte, wobei die Erstuntersuchung (Erstbefund) im Vordergrund steht. Zum (eingeschränkten) Beweiswert BGH NJW 08, 2845; BGH NZV 08,
502; OLG Düsseldorf VA 11, 181.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>HWS-Verletzungen in der gerichtlichen Praxis -Update eines Dauerbrenners</p>
<p>von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen</p>
<p><a href="http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/11/iww6003_eggert-HWS.pdf" rel="nofollow">http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2011/11/iww6003_eggert-HWS.pdf</a></p>
<p>| Mit bildgebenden Verfahren der Schulmedizin nicht nachweisbare HWS-Verletzungen stellen ein bisher ungelöstes Problem dar, resümiert Ch. Huber (HAVE 10, 309). Wie schwer sich die Instanzgerichte nach wie vor tun, beweisen etliche Urteilsaufhebungen aus jüngster Zeit. Worauf es für die erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen ankommt, fassen wir für Sie zusammen (Anschluss an VA 04, 204). |</p>
<p>CHECKLISTE<br />
Welches Beweismaß gilt wofür?<br />
1. Ausgangslage: Bestreitet der Schädiger/VR die Existenz der behaupteten Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit und/oder den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, trifft den Kl. in beiden Punkten die Beweisführungspflicht plus Beweislast. Es gilt das strenge Beweismaß des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> (st. Rspr., BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>). Erst wenn eine Primärverletzung (= „erster Verletzungserfolg&#8221; oder „Primärschaden&#8221;) als unfallbedingt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> bewiesen (oder unstreitig) ist, kommt hinsichtlich der Folgen die Beweiserleichterung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zum Zuge. Für den Kl. ist es von elementarem Interesse, die Tür zum <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> so früh und so weit wie möglich aufzustoßen. Allerdings sollte die Beweiserleichterung nicht überschätzt werden. Auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> verlangt von dem Richter eine bestimmte Überzeugung. Wenn es aber, wie häufig in HWS-Sachen, um Wimpernschlagent-scheidungen geht, kann jeder noch so kleine Beweisvorteil ausschlaggebend sein.<br />
2. Abgrenzung Primärverletzung/Sekundärschaden: Ob der Kl. sich bei dem Unfall eine Verletzung zugezogen hat, betrifft bei der StVG-Haftung wie bei <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> den Haftungsgrund und damit die haftungsbegründende Kausalität. Zu führen ist der Vollbeweis (Strengbeweis) nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a>. Welche Folgen die Verletzung hat, ob durch sie ein Schaden in welcher Höhe entstanden ist, ist dagegen eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zu beurteilen. Auf einen HWS-Fall übertragen: Ist eine HWS-Verletzung (z.B. eine Distorsion) unstreitig oder nach dem Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> bewiesen, fallen behauptete Folgen wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Schwindel unter <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a>. Man sieht darin Folgeschäden (Sekundärschäden). Doch nicht immer ist die Abgrenzung so einfach.<br />
a) Problemfälle: Der Kl. war mit seinem stehenden Pkw von einer Straßenbahn auf einen anderen Pkw aufgeschoben worden. Diagnose im Krankenhaus: HWS-Distorsion und Schädelprellung. Behauptung des Kl.: Schleudertrauma mind. 2. Grades mit Teilriss des Flügelbandes des Kopfgelenks. Das OLG stellt ein erstgradiges Schleudertrauma ohne nachweisbare Dauerfolgen fest. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung und gibt Hinweise zur Abgrenzung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287 ZPO</a>. Da es um die Frage gehe, ob der Kl. neben einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungen erlitten habe, sei <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> anwendbar (Beschl. v. 21.7.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 216/09" target="_blank" title="BGH, 21.07.2011 - IV ZR 216/09: Versicherungsrecht - Unfallversicherung: HWS-Schleudertrauma">IV ZR 216/09</a>, Abruf-Nr. 113530, aber Versicherungssache!). Andererseits BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 87, 310" target="_blank" title="BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85">VersR 87, 310</a>: „ &#8230; hat das Auffahren des Bekl. auf den Pkw des Kl. unstreitig zu einer Körperverletzung des Kl., nämlich einem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit steht der Haftungsgrund fest. Ob der Auffahrunfall über diese Verletzung hinaus auch eine Hirnschädigung des Kl. zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, also der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> beurteilt.&#8221;<br />
b) Weitere Beispiele für die Abgrenzungsunsicherheit in der Rspr.:<br />
? Unstreitige HWS-Distorsion als Primärverletzung; strittig, ob auch zwei Bandscheibenvorfälle an den Wirbeln C5/C6 und C6/C7 unfallbedingt sind. Beweismaß für die Bandscheibenvorfälle <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> (OLG Frankfurt 1.4.09, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 163/08" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.04.2009 - 7 U 163/08">7 U 163/08</a>, Abruf-Nr. 100893; ebenso KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 10, 624" target="_blank" title="KG, 03.12.2009 - 12 U 232/08">NZV 10, 624</a>; OLG Brandenburg SVR 11, 179). Achtung! Die angeblich unfallursächlichen Bandscheibenvorfälle waren im HWS-Bereich, nicht etwa weiter unten. Was aber bei einer Kombination HWS-Distorsion und Bandscheibenvorfall im BWS- oder LWS-Bereich? Dazu mit weiterer Rspr. Mergner, NZV 11, 326 und &#8211; aus med. Sicht &#8211; Mazotti/Castro, SVR 11, 329.<br />
? Der Kl. behauptet eine HWS-Distorsion und einen gleichfalls unfallbedingten Tinnitus. Für das OLG München ist der Tinnitus eine Sekundärverletzung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 11, 396" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 05.11.2010 - 10 U 2401/10">NJW 11, 396</a>). Frage auch hier: Was wäre bei der Kombination LWS-Distorsion/Tinnitus? Zwei separate „Primärverletzungen&#8221;?<br />
? Als Unfallfolge im Streit waren eine Kniegelenksdistorsion sowie ein HWS-Schleudertrauma mit anhaltenden Kopfschmerzen. Nach BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a> sind beide Verletzungen jeweils nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> festzustellen, d.h. Primärverletzungen.<br />
? OLG Düsseldorf 12.3.07, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 192/06" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 12.03.2007 - 1 U 192/06">1 U 192/06</a>, Abruf-Nr. 072897: Gehirnerschütterung, Schwellung re. Fuß und Zerrung beider Handgelenke unstr. bzw. erwiesen, HWS- Distorsion str.; Maßstab insoweit <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a>.<br />
? KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 11, 442" target="_blank" title="BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10: Erf&uuml;llungsort der Nacherf&uuml;llung: im Zweifel Sitz des Verk&auml;ufe...">NZV 11, 442</a>: HWS-Verletzung und Verletzung eines Daumens; beides nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> festzustellen.<br />
? OLG München 12.8.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 3369/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 12.08.2011 - 10 U 3369/10">10 U 3369/10</a>, Abruf-Nr. 113532: Ob die Kl. zusätzlich zu der HWS-Distorsion ein akutes BWS-Syndrom, ein LWS-Syndrom und eine Thoraxprellung erlitten hat, ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> zu prüfen.<br />
? LG Bochum 2.10.09, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 S 63/07" target="_blank" title="5 S 63/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 S 63/07</a>, Abruf-Nr. 113716: HWS-Distorsion unstr., Handgelenksverletzung str.; insoweit<br />
wohl <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a>.<br />
3. Konsequenzen für den Anwalt auf Klägerseite<br />
a) Als Vorwirkung bringt <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> bereits eine Erleichterung der Darlegungslast mit sich. Wichtig ist die korrekte Abgrenzung zwischen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287 ZPO</a> ferner mit Blick auf den Sachverständigen. Wenn ihm, wie allzu oft, nicht die richtigen Vorgaben gemacht werden, wozu auch ein Hinweis auf den Prüfmaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a>) gehört, ist das Gutachten im Zweifel unbrauchbar. Informativ OLG München <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 11, 396" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 05.11.2010 - 10 U 2401/10">NJW 11, 396</a>; s. auch BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 04, 2828" target="_blank" title="BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03">NJW 04, 2828</a>.<br />
b) Prüfen sollte der Kl.-Anwalt, ob der Schädiger/VR irgendeine Verletzung als Unfallfolge anerkannt oder unstreitig gestellt hat. Das kann auch konkludent geschehen sein, z.B. durch Zahlung eines Schmerzensgelds und/oder Übernahme von Arztkosten. Auch wenn in einer außergerichtlichen Zahlung i.d.R. kein deklaratorisches Anerkenntnis liegt (vgl. KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 11, 442" target="_blank" title="BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10: Erf&uuml;llungsort der Nacherf&uuml;llung: im Zweifel Sitz des Verk&auml;ufe...">NZV 11, 442</a>; OLG Hamm r+s 03, 434; Eggert, VA 09, 113, 115), kann sie doch bedeuten, dass der bekl. VR eine unfallbedingte (Primär-)Verletzung später nicht mehr bestreiten kann, die Zahlung zumindest indizielle Bedeutung hat (str., pro Kl. OLG Frankfurt zfs 08, 264 &#8211; Arztrechnungen). Zur Würdigung von Bekl.-Vorbringen wie „allenfalls leichte HWS-Distorsion erlitten&#8221;, s. OLG München 12.8.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 3369/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 12.08.2011 - 10 U 3369/10">10 U 3369/10</a>, Abruf-Nr. 113532; ferner BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 01, 2550" target="_blank" title="BGH, 22.05.2001 - VI ZR 74/00">NJW 01, 2550</a> (Geständnis verneint).<br />
c) Mit Hilfe (irgend)einer unstreitigen oder gar zugestandenen Unfallverletzung kann der Kl.-Anwalt zumindest einen Fuß in die Tür des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> setzen. Als Türöffner bietet sich folgender BGH-Leitsatz an:<br />
„Die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 Abs. 1 ZPO</a> ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache&#8221; (BGH VA 09, 5 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 09, 409" target="_blank" title="BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08: Sachverst&auml;ndige - Gutachten durch telefonische Er&ouml;rterung mit Sac...">NJW-RR 09, 409</a>).<br />
Mit „derselben Schädigungsursache&#8221; kann der BGH nur den Unfall, d.h. die schädigende Einwirkung auf den Körper meinen. Also keine Identität des Körperteils bzw. der Körperregion, sondern Identität der Schädigungsursache, sprich Unfall. Diese geschädigtengünstige Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> nicht auszunutzen, wäre ein Kunstfehler.<br />
4. Argumentationsvorschlag: Haftungsgrund nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a> ist eine unfallbedingte Körperverletzung. Dass der Kläger eine solche erlitten hat, steht außer Streit. Denn die Beklagten bestreiten nicht, dass der Kläger infolge der Kollision &#8230; (bestimmte Verletzung) davon getragen hat. Ihr Bestreiten bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Schädigung. Das ist eine Frage, die nicht dem Vollbeweis des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a>, sondern dem herabgesetzten Beweismaß des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> unterliegt. Zitat BGH wie oben 3c.<br />
5. Ist bereits der „Peitschenschlag&#8221; eine Primärverletzung?: Ob schon in der abrupten Beschleunigung des Rumpfes bei frei pendelndem Kopf, dem „Peitschenschlag&#8221; bei einem Heckaufprall, ein Eingriff in die „Integrität der körperlichen Befindlichkeit&#8221; (BGH VersR 94, 55) und damit eine Rechtsgutsverletzung zu sehen ist, hat der BGH noch nicht entschieden. Ablehnend KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 04, 460" target="_blank" title="KG, 12.02.2004 - 12 U 219/02">NZV 04, 460</a>.<br />
6. Symptome als „Primärschaden&#8221;? <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 StVG: Haftung des Halters, Schwarzfahrt">§ 7 Abs. 1 StVG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> erfassen nicht nur Körperverletzungen, sondern auch Gesundheitsschäden. Dazu gehören grundsätzlich auch Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Muskelverspannungen, Übelkeit und Schwindelgefühle, die typischen Symptome bei HWS-Verletzungen. Derartige Beschwerden als „Primärschäden&#8221; darzustellen, um eine str. HWS-Distorsion qua <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> leichter beweisen zu können, macht keinen Sinn. Es steht nicht im Belieben des Kl., ob ein bestimmter Sachverhalt unter <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> oder unter <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> fällt. Darüber entscheidet das Gericht nach objektiven Kriterien. Im Übrigen: Die o.a. Beschwerden gelten als „unspezifisch&#8221;. Soll heißen: Die Symptomatik kann ebenso gut eine unfallfremde Herkunft haben, eventuell auch psychisch bedingt sein. Mitunter spricht man ihnen bereits die Qualität einer Rechtsgutsverletzung ab oder behandelt sie als „Bagatellen&#8221;, für die es kein Schmerzensgeld gibt. Sofern bei leichten (erstgradigen) HWS-Verletzungen ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, liegen die Beträge zwischen 100 und 1.000 EUR (aktuelle Rspr. bei Luckey, SVR 10, 174).<br />
7. Psychische Störungen als „Primärschaden&#8221;? Zumal in HWS-Sachen geht es oft auch um die Haftung für psychische Störungen. Dazu Ernst VA 08, 186 ff. und OLG Celle VA 10, 93 (Schock als Primärverletzung).</p>
<p>CHECKLISTE I	I /Beweiswürdigungsgrundsätze<br />
1. Einzelfallprüfung: Bei der Prüfung, ob der Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 03, 1116" target="_blank" title="BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02: Verkehrsrecht - Urs&auml;chlichkeit f&uuml;r eine HWS-Verletzung">NJW 03, 1116</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 08, 2845" target="_blank" title="BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07: Schadensrecht - &quot;Harmlosigkeitsgrenze&quot; bei einer Frontalkollisi...">NJW 08, 2845</a>). Eine „Harmlosigkeitsgrenze&#8221; quasi als Ko-Kriterium schematisch anzuwenden, ist unzulässig; nicht nur im typischen Fall der Auffahrkollision (BGH NJW 03, 116 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>), auch bei anderen Konstellationen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 08, 2845" target="_blank" title="BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07: Schadensrecht - &quot;Harmlosigkeitsgrenze&quot; bei einer Frontalkollisi...">NJW 08, 2845</a> &#8211; Frontalkollision;<br />
OLG Düsseldorf VA 11, 181).<br />
2. Anscheinsbeweis? Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass unter bestimmten Umständen eine HWS-Verletzung unfallursächlich ist. Anders das KG in st. Rspr., z.B. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 04, 460" target="_blank" title="KG, 12.02.2004 - 12 U 219/02">NZV 04, 460</a>; DAR 05, 621 (Anscheinsbeweis bei Heckkollision ab 15 km/h delta v) und OLG München 21.5.10, 10 U 2853/06, Abruf-Nr. 113717. Umgekehrt kann eine HWS-Verletzung als Unfallfolge nicht per Anscheinsbeweis ausgeschlossen werden, etwa bei einer Kollision im Niedriggeschwindigkeitsbereich, s.o. „Harmlosigkeitsgrenze&#8221;.<br />
3. Kein Nachweis durch bildgebende Verfahren: Leichte bis mittlere HWS-Verletzungen sind durch Röntgenbilder, CT oder MRT im Regelfall nicht nachweisbar. Die Bilder zeigen meist entweder unauffällige Befunde oder unfallunabhängige Veränderungen (z.B. Verschleiß). Neuerdings will man Schmerzen bildgebend nachweisen können, womit der Beweis einer HWS-Verletzung aber noch nicht geführt ist. Eine auf dem Röntgenbild erkennbare Steilstellung der HWS hat nach h.M. keine Indizwirkung („nicht verletzungstypisch&#8221;, so BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>). Ein untaugliches Diagnosemittel ist das PET-Verfahren (OLG München 12.8.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 3369/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 12.08.2011 - 10 U 3369/10">10 U 3369/10</a>, Abruf-Nr. 113532).<br />
4. Beweisvergünstigung bei § 6-EFZG-Klagen? Ob und inwieweit einem Arbeitgeber beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit infolge angeblicher HWS-Verletzung Beweisvergünstigungen zugutekommen, sieht die Rspr. nicht einheitlich, vgl. LG Fulda r+s 11, 354 m. Anm. Lemcke.<br />
5. Einwand der Vorschädigung: Dazu OLG Brandenburg SVR 11, 179; Eggert, VA 10, 60, 61.</p>
<p>CHECKLISTE		/ Nachweismöglichkeiten für den Anspruchsteller<br />
Wenn es keinen sichtbaren (objektivierbaren) Befund einer HWS-Verletzung gibt, kommen zum Nachweis einer &#8211; unsichtbaren &#8211; organischen Unfallverletzung in Form einer HWS-Distorsion und/oder zum Nachweis von unfallbedingten (Folge-)Beschwerden folgende Beweismittel in Betracht:<br />
1. fachmedizinisches Gutachten (Orthopäde, Unfallchirurg, Neurologe): Es hat beweisrechtlich den höchsten Stellenwert und sollte daher stets beantragt werden. Einen Ersatzanspruch ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens abzuweisen, ist nur in sehr engen Grenzen zulässig (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>). Ausgeschlossen ist es nicht, vgl. OLG Düsseldorf VA 11, 181 (delta v max. 5 km/h); OLG Hamm 15.4.10, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 205/09" target="_blank" title="6 U 205/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 205/09</a>, Abruf-Nr. 113718 (delta v max. 6 km/h). In beiden Fällen war delta v bekannt.<br />
Wenn kein belastbarer Wert vorliegt, ist eine Klageabweisung ohne vorherige Begutachtung i.d.R. verfahrensfehlerhaft. Deshalb: Bei einer Heckkollision mit geringer Geschwindigkeitsänderung &#8211; delta v erwiesenermaßen (techn. Gutachten) oder vermutlich unter 10 km/h &#8211; unbedingt einen Antrag auf fachmed. Gutachten stellen plus substanziierter Vortrag zu Sonderfaktoren wie Sitzposition/Kopfhaltung im Anstoßzeitpunkt (out of position) oder altersbedingte degenerative Veränderungen (Verschleiß). Zur Bedeutung dieser und anderer individueller Umstände, deren verletzungsfördernder Einfluss allerdings umstritten ist, s. OLG Düsseldorf VA 11, 181. Das Argument „keine gesicherten med. Erkenntnisse&#8221;, weshalb Begutachtung zwecklos, ist vor allem bei AG/LG weit verbreitet. Tragfähig ist es nicht (unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung).<br />
Andersherum: Um die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> erforderliche Überzeugung zu gewinnen, ist ein fachmed. Gutachten kein Muss (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 08, 2845" target="_blank" title="BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07: Schadensrecht - &quot;Harmlosigkeitsgrenze&quot; bei einer Frontalkollisi...">NJW 08, 2845</a>, aber Sonderkonstellation).<br />
Zur Auswahl des richtigen Sachverständigen siehe Praxishinweis VA 10, 93/94. Zur richtigen Reihenfolge der Begutachtung s. OLG München (13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719): 1. Unfallanalytiker (techn. Sachverständiger) 2. Biomechaniker und 3. Mediziner. Neurootologische Gutachten gelten als ungeeignet (OLG München 12.8.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 3369/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 12.08.2011 - 10 U 3369/10">10 U 3369/10</a>, Abruf-Nr. 113352; OLG Celle VA 10, 93).<br />
2. Unfallanalytisches Gutachten mit dem Schwerpunkt Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung delta v.: Hat i.d.R. nur vorbereitende Funktion. Je nach Ergebnis kann es schon das Ende der Begutachtung sein.<br />
3. Biomechanisches Gutachten mit dem Ziel, die Belastung des Betroffenen zu ermitteln: Steht beim BGH nicht hoch im Kurs (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>). Anders die Position des OLG München (13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719): „nicht verzichtbar&#8221;, „notwendiger Baustein&#8221;. Die technisch-biomechanische Unfallanalyse muss nicht unbedingt von zwei verschiedenen Sachverständigen gemacht werden. Den Fachmediziner kann dagegen niemand ersetzen.<br />
4. Privatgutachten: Nichtberücksichtigung kann Gehörsverletzung sein (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 09, 1192" target="_blank" title="BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08: Verfahrensrecht - Gerichtsgutachten widersprechendes Privatgutac...">NJW-RR 09, 1192</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 11, 609" target="_blank" title="BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08: Verfahrensrecht - Widersprechende Sachverst&auml;ndigengutachten, Be...">NJW-RR 11, 609</a>). Als Ersatz für ein Gerichtsgutachten untauglich. Eine Pflicht, den Privat-Sachverständigen anzuhören, hat das Gericht nicht. Die Partei kann ihn zur Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 09, 1192" target="_blank" title="BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08: Verfahrensrecht - Gerichtsgutachten widersprechendes Privatgutac...">NJW-RR 09, 1192</a> und VA 09, 5).<br />
5. Zeugenaussagen: Wenn der angeblich Verletzte, wie i.d.R., als Zeuge ausfällt, kommen als Zeugen in Betracht: Fahrzeuginsassen, Angehörige/Bekannte/Kollegen. Sie können womöglich über den Zustand vor und nach dem Unfall sachdienliche Angaben machen. Sonderproblem „Hausarzt und andere behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen&#8221;: Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen müssen Zeugenthemen, keine SachverständigenFragen sein. Die Kausalitätsfrage ist eine klassische Sachverständigen-Frage, weshalb die Vernehmung des behandelnden Arztes i.d.R. entbehrlich oder sogar verfahrenswidrig ist (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 08, 502" target="_blank" title="BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07">NZV 08, 502</a>; BerlVerfGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 09, 1362" target="_blank" title="VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 121/03">NJW-RR 09, 1362</a>; OLG Düsseldorf VA 11, 181; OLG München 12.8.11, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 3369/10" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 12.08.2011 - 10 U 3369/10">10 U 3369/10</a>, Abruf-Nr. 113532). Wenn der Hausarzt etwas zum Thema „Zustand/Beschwerdefreiheit vor dem Unfall&#8221; bekunden kann, muss er ggf. unter diesem (oft vernachlässigten) Blickwinkel gehört werden, s.a. KG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 10, 624" target="_blank" title="KG, 03.12.2009 - 12 U 232/08">NZV 10, 624</a> und OLG Frankfurt 9.5.11, 14 U 37/11, Abruf-Nr.<br />
113711.<br />
6. Parteianhörung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/137.html" target="_blank" title="&sect; 137 ZPO: Gang der m&uuml;ndlichen Verhandlung">137 Abs. 4</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/141.html" target="_blank" title="&sect; 141 ZPO: Anordnung des pers&ouml;nlichen Erscheinens">141</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">287 ZPO</a>: Die persönliche Anhörung des Kl. ist gerade in HWS-Sachen von zentraler Bedeutung; auch deshalb, weil objektive Beweismittel wie bildgebende Verfahren keinen Aufschluss geben. Zum dadurch gesteigerten Erkenntniswert des Klägervortrags und damit auch einer Anhörung OLG Saarbrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 11, 340" target="_blank" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 08.06.2010 - 4 U 468/09">NZV 11, 340</a>. Generell für Anhörung OLG München 13.5.11, 10 U 3951/10, Abruf-Nr. 113719.<br />
7. Parteivernehmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html" target="_blank" title="&sect; 448 ZPO: Vernehmung von Amts wegen">§ 448 ZPO</a>: Kann ggf. durch eine informatorische Anhörung ersetzt werden; in HWS-Sachen auch deshalb selten.<br />
8. Urkundenbeweis: Bescheinigungen des Hausarztes oder anderer behandelnder Ärzte, wobei die Erstuntersuchung (Erstbefund) im Vordergrund steht. Zum (eingeschränkten) Beweiswert BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 08, 2845" target="_blank" title="BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07: Schadensrecht - &quot;Harmlosigkeitsgrenze&quot; bei einer Frontalkollisi...">NJW 08, 2845</a>; BGH NZV 08,<br />
502; OLG Düsseldorf VA 11, 181.</p>
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