Keine Nacherfüllung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits…