Untersagen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 01.04.2008, Az. 12 ME 35/08) hat im Rahmen einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen entsprechender Tatsachen auch untersagen kann, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrräder, Mofas usw.) geführt werden. Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,16 ./.. entzogen worden; zudem hatte die Gerichtsmedizin nachgewiesen, dass Drogenkonsum (u.a. Diazepam und Nordiazepam) vorlag. Das OVG hat die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebilligt, das Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen, weil der Antragsteller nicht geeignet sei, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es habe auch nicht der Einholung einer MPU bedurft.

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