Wer kennt diese Formulierung nicht aus diversen Strafbefehlen und Anklageschriften, die dem Verkehrsteilnehmer den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c StGB machen ? Die im Tatbestand genannten Merkmale “grob verkehrswidrig und rücksichtslos” werden allzu häufig – ohne Hinterfragen – vorschnell bejaht. Sehr häufig beschränkt sich die Staatsanwaltschaft dann auch bei der Begründung darauf, der Beschuldigte habe um des schnellen Fortkommen Willen gehandelt.
Das reicht nicht, meint das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 04.08.2008, Az. 2 Ss 108/08, VA 2008, 214 (so jetzt auch Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, Rnr. 14a am Ende) völlig zu Recht. Aber bis ich das hier in den Köpfen drin habe…..