Das AG Tübingen hat mit Urteil vom 26.03.2010, Az. 2 C 1171/09, die beklagte VHV-Versicherung auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu restlichem Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist knapp begründet; das Gericht bezieht sich auf “die” Rechtsprechung des OLG Stuttgart. Auch die Nebenkosten wurden zugesprochen:
Aktenzeichen: 2 C 1171/09
Verkündet am 26.03.2010
Amtsgericht Tübingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Autovermietung
-Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wennberg & Kollegen, Hanns-Klemm-Straße 5, 71034 Böblingen, Gz.:
4543/09
—gegen-
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Manfred Kuhn, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Rechtsanwälte Olschewski Anwaltsbüro, Eingang Spiegelstraße, Kreuzstraße 3a, 33602 Bielefeld
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Tübingen
durch den Richter am Amtsgericht Gehweiler
am 26.03.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2010
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2009 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 459,44 €.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet; der Klägerin steht gegenüber der Beklagten (aus abgetretenem Recht) der mit dem Klagbegehren verfolgte Zahlungsanspruch zu.
Das Gericht folgt, wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 04.01.2010 mitgeteilt, in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt Entscheidung vom 08.07.2009, 3 U 30/09).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sonach der sogenannte “Schwacke-Mietpreisspiegel” zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Erforderlichkeit der schadensbedingten Restitutionskosten gemäß § 249 BGB weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten – insbesondere unter Hinweis auf die Expertise des Fraunhofer-Instituts (“Mietraten Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008”) – greifen nicht durch. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung vom 08.07.2009 Bezug genommen werden (eingehend und überzeugend auch die Ausführungen von Wenning, NZV2009, 473 ff. m.w.N.).
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch greifen nicht durch. Dem klägerseits geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht insbesondere nicht der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (des Geschädigten) gemäß § 254 BGB entgegen. Es ist vorliegend nicht festzustellen, dass dem Geschädigten – in der konkreten unfallbedingten.Situation – ein günstigerer Miettarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, was nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen seitens des Schädigers zu beweisen wäre (BGH NJW 2008, 2910 f.).
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges, der Erstattungsfähigkeit der (Mehr-) Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen und Navigationssystem sowie der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Voll-kasko-Versicherung des Mietfahrzeuges einschließlich der Option (“Zusatzfahrer”) greifen nicht durch.
Dem Klagebegehren war sonach, wie erkannt, hinsichtlich des Hauptsachebegehrens wie auch hinsichtlich der dem Grunde und der Höhe nach berechtigten Nebenforderungen zu entsprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Die Darstellung des Tatbestandes unterblieb gemäß § 313 a I ZPO.
Gehweiler
Richter am Amtsgericht