Beitrag vom 25.05.2011:
Das AG Lüdenscheid (AZ. 91 C 34/11) hat am 04.05.2011 ein Anerkenntnisurteil gegen einen Versicherungsnehmer der Alten Leipziger Versicherung erlassen. Die die Reparatur ausführende Werkstatt hatte dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das aber nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen war. Die Versicherung zahlte daher nur ungefähr die Hälfte des berechneten Mietzinses. Zum besseren Verständnis habe ich auch die Schriftsätze veröffentlicht. Das Anerkenntnis erfolgte nach mündlicher Verhandlung, in der dem Vertreter des VN der Alten Leipziger Versicherung vor Augen geführt wurde, dass die Argumentation nicht haltbar war. Als “Sahnehäubchen” obendrauf gab es auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage.
Update 18.11.2011:
Auch das AG Heinsberg (Urteil vom 09.11.2011, Az. 18 C 236/11) hat sich der Auffassung angeschlossen, dass Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste abgerechnet werden können, selbst wenn das Fahrzeug nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen ist. Entgegen der Formulierung in den Urteilsgründen handelte es sich vorliegend um einen solchen Fall. Leider wurde die völlig überholte Schwacke-Liste 2003 zugrundegelegt (und auch noch falsch abgerechnet), so dass ein teilweises Unterliegen nicht vermieden werden konnte.
Update 28.5.2014:
Der Kollege Weichelt weist in diesem Beitrag auf schadenfix.de auf eine gleichlautende Entscheidung des AG Olpe hin (Urteil vom 23.04.2014, Az.: 25 C 835/12).
Beitrag vom 29.12.2015:
Das AG Heinsberg hat in seinem Urteil vom 21.12.2015, Az. 18 C 308/15, erneut entschieden, dass es für die Frage der Mietwagenkostenerstattung nicht auf die Zulassung ankommt:
“Es ist rechtlich unerheblich, ob das an die Klägerin vermietete Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit des von der Klägerin mit der Fa. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags.”
(C) Vorschaubild: S. Hofschlaeger / pixelio.de