Über mich…

Ich habe meine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Heinsberg in einer lokalen Anwaltskanzlei  begonnen. Am 01.01.2019 habe ich meine eigene Kanzlei eröffnet. Ich habe das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster von 1991-1996 absolviert (Abschluß 1. Staatsexamen). Den obligatorischen Referendardienst (Abschluß: 2. Staatsexamen) habe ich der Zeit von 1996-1998 vorwiegend in der hiesigen Gegend (Aachen/Köln) geleistet; seitdem bin ich als Anwalt zugelassen. Nach einer eher allgemein ausgerichteten Tätigkeit konzentriere ich mich seit ein paar Jahren auf das Gebiet des Verkehrsrechts.

Meine zunehmende Spezialisierung habe ich zum Anlaß genommen, ab April 2007 den Fachanwaltslehrgang für das Rechtsgebiet Verkehrsrecht zu absolvieren. Seit Mai 2008 gestattet mir die Rechtsanwaltskammer Köln, den Titel “Fachanwalt für Verkehrsrecht” zu führen.

Warum Fachanwalt für Verkehrsrecht ?

Das Verkehrsrecht ist längst eine eigenständige Materie geworden, auf die man sich wie in anderen Bereichen spezialisieren muss. Es gibt nicht mehr den einfachen Verkehrsunfall, den man mal eben so zwischen Scheidung und Mietnebenkostenabrechnung “mitnimmt”.

Es reicht nicht mehr aus, nach Absolvierung des Fachanwaltskurses, Nachweis der notwendigen Fallzahlen (160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren) nur die in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebene Mindestfortbildung von jährlich 15 Zeitstunden zu absolvieren. Es ist erforderlich, sich täglich mit der aktuellen Rechtsprechung auf allen Rechtsgebieten auseinanderzusetzen. Das bewerkstellige ich vor allem im Rahmen dieses Internetauftritts. Schauen Sie doch bitte öfters mal vorbei!

Der Verkehrsrechtler ist auch auf ein Netzwerk mit weiteren, an Verkehrsunfällen typischerweise beteiligten Personen angewiesen. Das sind z.B. Autohäuser/Reparaturwerkstätten, Sachverständige, Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmen. Es ist ist bisweilen eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, zwischen den Interessen des Mandanten (vor allem schnelle Schadensbehebung) auf der einen Seite, den Interessen der weiteren Beteiligten auf der anderen Seite zu vermitteln und sich dann auch noch den Angriffen der Haftpflichtversicherung zwecks “Schadensminimierung” zu erwehren.

Der Verkehrsrechtler ist auf allen Gebieten des Rechts unterwegs. Im Zivilrecht beschäftigt er sich mit der Regulierung von Unfallschäden, vertritt Käufer/Verkäufer in Fragen der Sachmängelhaftung oder kümmert sich um versicherungsrechtliche Angelegenheiten im Bereich des Kasko- und Haftpflichtrechts. Im Bereich des Straf- bzw. Bußgeldrechts verteidigt der Verkehrsrechtler beim Vorwurf von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten. Im Bereich des Öffentlichen Rechts geht es vor allem um Fragen des Fahrerlaubnisrechts.

Dies soll ein einfaches Beispiel verdeutlichen:

Wer beispielsweise mit mehr als 1,6 Promille einen Verkehrsunfall verursacht, benötigt den Verkehrsrechtler

– für die Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, insbesondere bei (vorläufiger) Entzug der Fahrerlaubnis
– zwecks Bearbeitung der versicherungsrechtlichen Konsequenzen (Geltendmachung des Schadens bei der eigenen Kaskoversicherung, Regreß des Haftfplichtversicherers)
– Vorbereitung auf evtl. fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen wie Anordnung einer MPU.

Es kann auch nur dringend davon abgeraten werden, einen Verkehrsunfall selber zu regulieren. Die Haftpflichtversicherungen verfügen über geschulte Mitarbeiter/Juristen, die von sich aus aber freiwillig nicht alle Schadenspositionen ersetzen. Im Gegenteil, durch aggressives sog. “aktives Schadensmanagement” soll gerade versucht werden, den Geschädigten von kompetenter Hilfe durch Rechtsanwälte und freie Sachverständige oder Mietwagenunternehmen fernzuhalten. Die Versicherungsunternehmen befinden sich in einem knallharten Wettbewerb, was die Höhe der Versicherungsprämien angeht und versuchen, die Ausgaben im latent defizitären Haftpflichtschadensbereich so weit wie möglich zu reduzieren. Vor nicht allzulanger Zeit sind bei einigen Versicherungen die Beschäftigtenzahlen reduziert und Außenstellen geschlossen worden; es gibt einen zunehmenden Trend zur zentralen Bearbeitung von Schadensfällen. Dies alles geschieht auf dem Rücken des Geschädigten, dessen Schaden nicht vollständig und fristgerecht gezahlt wird. Bei Personenschäden ist ebenfalls auf viele Dinge zu achten; hier bestehen auch Schnittstellen zum Sozialversicherungsrecht, beispielsweise bei Verdienstausfallschäden.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht helfe ich Ihnen bei der konsequenten Durchsetzung all Ihrer Ansprüche. Nur so befinden Sie sich auf “Augenhöhe” mit der Versicherung.

Hierbei ist es erforderlich, das der Fachanwalt für Verkehrsrecht tagesaktuell informiert ist. Der BGH hat gerade in den letzten Jahren fast jedes Rechtsgebiet im Zusammenhang mit Unfallschäden mit sehr vielen Entscheidungen “beglückt”. Zu nennen sind

– die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Totalschadensrecht und die Einführung der sog. “6-Monats-Frist” (hier ist nach Erhalt des Sachverständigengutachtens die gemeinsame “Weichenstellung” erforderlich, ob und was im einzelnen abgerechnet werden kann)
– die Entscheidungen im Zusammenhang mit Stundenverrechnungssätzen und die komplizierte Kasuistik, wann bei älteren Fahrzeugen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind (die Versicherungsunternehmen versuchen mit “Gegengutachten” die Schadenspositionen zu kürzen und den Geschädigten auf sog. “Partnerwerkstätten” zu verweisen)
– die Entscheidungen rund um die Frage der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten (hier gibt es beinahe 40 Entscheidungen des BGH und – weil der BGH sich nicht festlegen kann/will – eine Flut von weit über 700 Entscheidungen der Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte).

Ebenfalls sollte man nicht zögern, beim Vorwurf einer Verkehrsstraftat oder – ordnungswidrigkeit einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Die Konsequenzen einer Verkehrsstraftat reichen neben empfindlichen Geldstrafen bis hin zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen wie Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot. Bei solchen Verfahren müssen auch immer vorausschauend die Konsequenzen überlegt werden, die das Verhalten im Strafverfahren auf Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde haben kann. So können z.B. Äußerungen in einem Bußgeldverfahren wegen des Fahrens unter Cannabiseinfluß zu einer Einstellung dieses Verfahrens führen, aber im Rahmen der sich dann anschließenden Fahrerlaubnismaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden. Während in dem Bußgeldverfahren immer noch die Unschuldsvermutung gilt, ist dies im Rahmen der Fahrerlaubnismaßnahme nicht der Fall. Hier muss der Führerscheininhaber seine Fahreignung nachweisen und da können sich unbedachte Äußerungen böse rächen.

Im Fahrerlaubnisrecht spielt auch der Konsum von Drogen eine immer größere Rolle. So gibt es zunehmende Zahl von Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. “weicher Drogen” (z.B. Cannabis) entzogen werden soll. Auch hier sollte man sich nicht selber zu vertreten versuchen, da bereits im Vorfeld wichtige “Weichen” zum Erhalt bzw. Wiedererwerb der Fahrerlaubnis gestellt werden müssen.

Im Bußgeldrecht spielt ebenfalls die Kenntnis von aktuellen Entscheidungen eine entscheidende Rolle. Hier sei nur ansatzweise beispielhaft auf die Entscheidungen des BVerfG zur Verwertbarkeit von Videomessungen oder Blutproben ohne richterliche Anordnung verwiesen. Das BVerfG hat mit seinen Entscheidungen Diskussionen ausgelöst, die auf amts- und oberlandesgerichtlicher Ebene weiter ausgelotet werden müssen.

Beim Vorwurf von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen arbeite ich mit einer Sachverständigenorganisation zusammen, die den Messvorgang in technischer Hinsicht überprüft. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt in der Regel nicht über das technische Fachwissen, um aus dieser Richtung eine fehlerhafte Messung zu erkennen und angreifen zu können. Für die Bußgeldbehörden sind die entsprechenden Verfahren Massenangelegenheiten, die “Störungen” in Form von Angriffen auf die Messmethode nicht mögen und selbst bei detailliertem Verteidigungsvorbringen nach dem Motto “haben wir immer schon so gemacht” die Angelegenheit stumpf an das zuständige Amtsgericht abgeben. Leider tendiert die Rechtsprechung durch die Anerkennung von Messmethoden, deren Überprüfung einem Sachverständigen mangels Offenlegung der technischen Grundlagen nicht möglich ist (Stichwort Poliscan) als sog. anerkanntes Messverfahren dazu, dem Betroffenen die Darlegung eines konkreten Messfehlers aufzubürden. Gerade aus diesem Grunde müssen frühzeitig die technischen Hintergründe überprüft werden. Ist der konkrete Verstoß mit einem Fahrverbot belegt, wird der Verkehrsrechtler die (lokale) Rechtsprechung darauf überprüfen, ob beispielsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann.

Generell gilt bei allen Fällen, die den Führerschein betreffen, sich nicht ohne anwaltliche Hilfe zu verteidigen. Die Konsequenzen einer vorschnellen Einlassung ohne Akteneinsicht dürfen nicht unterschätzt werden. Es gilt immer noch die goldene Regel, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Suchen Sie bitte sofort den Fachanwalt auf, auch wenn es Sie etwas kostet.

Apropos Kosten – was kostet eigentlich der Fachanwalt ? In der Regel wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet; ich kann aber auch auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung abrechnen. In zivilrechtlichen Streitigkeiten fallen je nach Streitwert und entfalteter Tätigkeit bestimmte Gebührentatbestände an. Waren Sie unverschuldet an einem Verkehrsunfall beteiligt, werden die Ihnen entstandenen Vergütungsansprüche von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet. Trotzdem sollten Sie auf jeden Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen, die bei allen Anbietern mit nur kleinen Unterschieden für unter 100,00 €/Jahr zu haben sind.

Schon allein wegen der Unwägbarkeiten und Risiken, die selbst bei “klarer” Sach- und Rechtslage gleichwohl mit jedem Rechtsstreit verbunden sind, ist der Abschluß beinahe Pflicht. In Unfallsachen wird in aller Regel ein Unfallrekonstruktionsgutachten angefordert, für das das Gericht bei der beweisbelasteten Partei einen Vorschuss in der Größenordnung von 1.000,00 – 2.000,00 € fordert.

Diese Empfehlung gilt erst recht bei Bußgeld- und Strafsachen. Bei Ansatz der sog. Mittelgebühren entstehen in diesen Fällen in einem Vorverfahren leicht 300,00 € an Gebühren, inklusive Hauptverhandlung weit über 700,00 €. Die Rechtsschutzversicherung sind auch verpflichtet, die Kosten für die Einholung des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen zu bezahlen (um beispielsweise das o.a. Sachverständigenunternehmen beauftragen zu können). In Bußgeldsachen wird das Verfahren auch sehr häufig eingestellt, wobei der Betroffene dann aber seine eigenen notwendigen Auslagen (sprich: RA-Vergütung) bezahlen muss. Und dann kann diese Vorgehensweise ein kostentechnischer Pyrrhus-Sieg werden.

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