Meines Ermessens lassen sich die vom BGH in seinem Urteil aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch auf die Frage übertragen, ob dem Geschädigten die Preise der sog. Fraunhofer-Untersuchung entgegengehalten werden können. Ich meine, dass der BGH mit seinem Urteil der Fraunhofer-Liste den Todesstoß versetzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher regelmäßig nur den “Normaltarif” verlangen. Diesen Tarif hat der Geschädigte vereinbart, wenn er beispielsweise die Preise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 vereinbart (vgl. hierzu auch BGH, 13.01.2009, VI ZR 134/08, Rdnr. 5).
Die ausdrückliche Betonung, daß es nicht ausreichend ist, auf irgendwelche anderen Tarife zu verweisen, um damit die „ohne weiteres“ – Zugänglichkeit zu einem anderen Normaltarif zu begründen, ist eine deutliche und unmißverständliche Klarstellung des BGH in seinem Urteil vom 24.06.2008 (NJW 2008, 2910):
„Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadenersatz zu leisten, wenn feststeht, daß dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif’ in der konkreten Situation ‚ohne weiteres’ zugänglich war (……). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen.“
Eine deutlichere Bestätigung dieser Rechtsprechung als durch den Beschluss des BGH vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) dürfte es kaum geben, Zitat:
„Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des ‚Normaltarifs’. Dass das Berufungsgericht den ‚Normaltarif’ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels’ 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).“
Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit gegen zentrale Grundsätze des Schadensersatzrechts (der Geschädigte ist “Herr des Restitutionsgeschehens”) verstößt. In seiner Entscheidung hat der BGH die bereits seit dem sog. “Porsche-Urteil” (vom 29.04.2003, VI ZR 398/02) bestehende Auffassung bestätigt, dass sich ein Geschädigter grundsätzlich nicht auf eine anderweitige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Für eine nur in Ausnahmefällen mögliche Verweisung ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Die Sachlage bei der Reparatur und der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist meines Ermessens vergleichbar, so dass diese Rechtsprechung auch auf das Mietwagengeschäft übertragbar ist.
Sofern also eine Versicherung auf Preise Bezug nimmt, die der sog. “Fraunhofer-Untersuchung” entspringen, so ist dies in Ansehung des aktuellen BGH-Urteils nicht mehr möglich. Denn die Anmietung nach den dort vorhandenen Angeboten setzen eine Vorbuchung, einen Internetzugang und das Vorhandensein einer Kreditkarte – mit anderen Worten eine Vorfinanzierung durch den Geschädigten – voraus. Eine Verweisung auf ein solches Angebot entspricht nicht den oben aufgestellten Grundsätzen des BGH, da keine Gleichwertigkeit vorliegt.