Der BGH setzt seine zunehmend unfreundliche Rechtsprechung zu den Preisen von Autovermietungen fort. Jetzt wird den Mietwagenunternehmen “sogar” eine Aufklärungspflicht auferlegt – andernfalls dieses auf den angeblich überhöhten Kosten sitzenbleibt. Kann man also jetzt den Mandanten wieder frohen Mutes raten, ein Mietfahrzeug ohne Markterforschung anzumieten, wenn der Vermieter nicht aufgeklärt hat ?
Schon kreisen die Hyänen über der Mietwagenbranche und diverse Lobbyarbeiter schlagen in der allgemeinen Fachpresse zu. So gelangt Herr “Professor Dr. Gerhard Wagner” in einem Beitrag in der NJW (Heft 32, S. 2289 ff) zu dem Ergebnis, daß die Haftpflichtversicherer aufgrund der aktuellen Rechtsprechung viel stärker in die Mietwagenvermittlung eingebunden werden müssen. Damit nicht genug, das gleiche gelte auch für Stundenverrechnungssätze und Restwerte ! Da kann man nur laut ausrufen “Wehret den Anfängen !”. In der Konsequenz liefe dies auf das von den Versicherern sog. “aktive Schadenmanagement” hinaus. Ziel dieses Managements ist die Ausschaltung sachkundiger Beratung zB durch Rechtsanwälte und freie Sachverständige. Offensichtlich zeigt der Sturmlauf der Versicherung, flankiert durch Lobbyarbeit wie dem obenstehenden Artikel, langsam Wirkung. Ich sehe es schon auf mich zukommen, in Zukunft bietet die Versicherung einen großzügigen Aufschlag von 20 % auf die Nutzungsausfallpauschale als Abgeltung für die Mietwagenzinsen an…..
[…] causa finita ? Denkste. Trifft jedenfalls wohl auf das Verhältnis des OLG Köln zum BGH zu, was den Unfallersatztarif angeht. Auf die vermieter- (und geschädigten-)unfreundliche Rechtsprechungsänderung hatte ich hier hingewiesen. […]