Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05, seine Rechtsprechung zum Kraftstoffmehrverbrauch bei KFZ vertieft. Vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts im Jahre 2002 hatte der BGH bereits entschieden, daß ein Mehrverbrauch unter 10 % (basierend auf der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Form der RL 1999/100/EG) keinen “erheblichen” Mangel im Sinne des § 459 BGB a.F. darstellt. Mit seinem obigen Urteil stellte der BGH zum neuen Schuldrecht eher beiläufig klar, dass ein Fahrzeug mit Mehrverbrauch zwar mangelhaft im Sinne des § 434 BGB sei. Ein Rücktritt sei aber ausgeschlossen, da die Frage der Erheblichkeit bei § 323 Abs. 5 BGB zu berücksichtigen sei. Der anderslautenden Auffassung von Reinking/Eggert, “Der Autokauf”, wird eine Absage erteilt.
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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[…] hatte bereits hier über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Frage berichtet, ab wann ein erheblicher Mangel […]