Ich hatte bereits hier über die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Frage berichtet, ab wann ein erheblicher Mangel bei Kraftfahrzeugmehrverbrauch angenommen werden kann.
Die Instanzgerichte schließen sich der Auffassung des BGH an. So entschied das LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.07, Az. 2 O 297/06, NJW 2007, 2127, daß schon eine geringfügige Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs zu dem laut Verkaufsprospekt einen Mangel begründet. Allerdings macht auch das LG die Einschränkung, daß ein Rücktritt nicht in Betracht kommt. Der Käufer ist also auf die primären Gewährleistungsrechte angewiesen. Im zu entscheidenden Fall des LG wurde aber eine Wertminderung bei einem Mehrverbrauch von 3,03 % abgelehnt, weil das Fahrzeug nicht als besonders sparsam angesehen wurde (Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus/100 km).
Update 26.08.2008: In seinem Urteil vom 01.02.2008 (Az. 1 U 97/07) kommt das OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass es keinen Sachmangel darstellt, wenn ein Fahrzeug die im technischen Datenblatt genannten Werte in der täglichen Fahrpraxis nicht erreicht. Es müsse auch nicht auf die Besonderheiten hingewiesen werden, wie sich der Verbauch unter Angabe der EU-Norm ermittle.