Angaben der Internetanzeige bindend ?

Heftig umstritten ist die Frage, ob und welche Angaben im Rahmen einer Anzeige bzw. eines Verkaufsangebots (z.B. auf der Plattform eBay) bindend sind. So werden bestimmte Angaben (“neuwertig”, “komplett restauriert”) nicht bloß als werbemäßige Anpreisungen (“Spitzenmodell”) gewertet, sondern als sog. “öffentliche Äußerungen” mit der Folge, daß sie die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache beschreiben. Ein Abweichen dieser Äußerungen vom tatsächlichen Zustand der Kaufsache berechtigt den Käufer, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es kommt aber häufig vor, daß der schriftliche Kaufvertrag entweder gar nicht auf diese Angaben Bezug nimmt, sondern ein Kaufvertragsformular mit Gewährleistungsausschluß verwendet wird bzw. einige Ausstattungsmerkmale nicht mehr aufgeführt werden. Solche Fälle soll die Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB regeln. In einem aktuell vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 26.04.2007, Az. I-12 U 113/06, DAR 2007, 457) hatte der Verkäufer das Fahrzeug in einer “Internetanzeige” mit Klimaanlage angeboten, diese im Kaufvertrag aber nicht als Sonderzubehör ausgewiesen; das Fahrzeug verfügte auch nicht über eine Klimaanlage. Das Gericht ist der Auffassung, daß der Verkäufer auf das Fehlen deutlich hätte hinweisen müssen; eine Berichtigung seiner Äußerung in der Internetanzeige könne nicht dadurch stattfinden, daß keine entsprechenden Angaben im Kaufvertrag gemacht werden. Der Verkäufer habe seine Angaben nicht in “gleichartiger Weise” widerrufen.

Das kann man durchaus anders sehen. In einem vom OLG Celle (Urteil vom 25.10.2005, Az. 7 U 219/05, DAR 2006, 269) entschiedenen Fall hatte der Verkäufer zunächst das Fahrzeug im Internet als “unfallfrei” bezeichnet, diese Beschaffenheitszusage aber im Kaufvertragsformular eingeschränkt. Das OLG Celle hat diese Vorgehensweise als Berichtigung akzeptiert, so daß der Käufer keine Sachmängelgewährleistungsrechte mehr geltend machen könne.

Vielleicht wird sich mit dieser Frage demnächst auch das OLG Köln beschäftigen dürfen. In einem Verfahren vor dem Landgericht Aachen vertrete ich einen Verkäufer, der einen nach Vortrag des Käufers mangelhaften Traktor veräußert hat. Im Internet wurde der Traktor umfangreich beworben, anschließend ein völlig nichtssagender Kaufvertrag, in dem nur die Fahrzeugdaten und der Gewährleistungsausschluß enthalten sind, abgeschlossen. Das Landgericht mochte sich bislang meiner Meinung nicht anschließen. Aber das letzte Wort ist ja noch nicht gesprochen…..

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.