Am 01.08.2007 ist in das StVG der folgende § 24c StVG eingeführt worden:
“(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
…..”
Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 125 € und dem Eintrag von 2 Punkten im Verkehrszentralregister sanktioniert. Für Fahranfänger ist ferner ein Aufbauseminar fällig.
In Aufsätzen zu diesem Thema vertreten zum einen Bode (in zfS 9/2007, S. 488) als auch Burhoff (Verkehrsrecht aktuell, Heft 9/2007, S. 169, online für Abonnenten abrufbar) teilweise unterschiedliche Ansichten. Wie Bode m. E. überzeugend ausführen, ist ein Alkoholverbot mit der Norm nicht verbunden. Denn nach medizinischen Erkenntnissen kann von einer “Wirkung” im medizinischen Sinn erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft ausgegangen werden, um Meßwertunsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen. Burhoff hingegen spricht von einem “absoluten Alkohoverbot”, schon der erste und einzige Schluck vor Antritt der Fahrt sei in die Regelung einbezogen; auf eine “Wirkung” komme es nicht an.
Die zunächst unscheinbare Vorschrift wirft also eine Reihe von Fragen auf, die die Gerichte in Zukunft sicherlich noch beschäftigen werden:
- Die Vorschrift sanktioniert nur den Konsum “alkoholischer Getränke”, die Einnahme von Arzneimitteln oder der Genuß alkoholartiger Süßwaren erfüllen den Tatbestand nicht (wobei zu erwarten ist, daß Einlassungen wie “Ich habe eine Schachtel Mon Cheri gegessen” eher als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden…). Kleinere Flaschen “Klosterfrau Melissengeist” werden unter Fahranfängern in Zukunft reißenden Absatz finden. Burhoff hingegen meint, daß nur “bestimmungsgemäß” eingenommene Medikamente nicht unter den Tatbestand fallen.
- Baut sich die Alkoholkonzentration erst während der Fahrt auf, ist weder Alt. 1 noch Alt. 2 des Tatbestands erfüllt. Der Praktiker freut sich auf Rückrechnungsorgien…..
- Die Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt ohne Erreichen einer BAK von 0,2 Promille ist nicht ordnungswidrig. Im Gesetzgebungsverfahren waren im Hinblick auf den Beschluß des BVerfG vom 21.12.2004 (Az. 1 BvR 2652/03) zu § 24a StVG verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet worden. Die Bundesregierung sah dies anders. Die Frage wird die Instanzen beschäftigen.
- Burhoff sieht den Tatbestand auch als erfüllt an, wenn der späterer Führer den Alkohol “nur” als Beifahrer zu sich genommen hat (nach dem Wortlaut eher fragwürdig).
Hallo,
1. der Beitrag in VA 2007, 169 ist nicht von “Burmann” sondern von “Burhoff”.
2. die Aufassung, die Sie oben beim 4. Spielstrich darstellen, vertrete ich so nicht und habe sie auch so nicht vertreten. Die 1. Alternative ist erfüllt, wenn während des Führens Alkohol zu sich genommen wird (s. dazu VA 2007, 170). die 2. Alternative setzt voraus, dass unter der Wirkung alkoholischer Getränke die Fahrt angetreten wird. Warum soll davon nicht derjenige erfasst sein, der als Beifahrer Alkohol zu sich nimmt, dann Führer des Pkw wird und diese Fahrt “unter der Wirkung” antritt?
3. Bei der 1. Alternative ist bereits der erste schluck von § 24c erfasst. Auf eine Wirkung kommt es dem Wortlaut nach nicht an.
MfG, D.Burhoff.