“Jetzt habe ich so viel getrunken, daß ich nicht mehr mit dem Auto fahren kann – dann fahre ich mal mit dem Rad”.
Wer das für eine “lobenswerte” Einstellung hält und meint, daß man dann die Fahrerlaubnis nicht riskiert, täuscht sich schwer. Dies zeigt der vom Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße am 02.04.2007 entschiedene Fall (VRR 9/2007, S. 357, Az. 3 L 295/07). Der Betroffene war auf dem Rad mit 1,67 Promille erwischt worden. Für diese Fahrt erhielt er einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB. Die Fahrerlaubnis konnte man ihm für diese Tat nicht entziehen, da hierfür gem. § 69 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Die Auffälligkeit im Straßenverkehr nahm dann aber die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlaß, dem Betroffenen nach vergeblicher Anforderung einer MPU das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Das VG hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens die Vorgehensweise der Behörde gebilligt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Nr. 2c FeV. Es bestünden Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, auch wenn dieser als Rad- und nicht KFZ-Fahrer aufgefallen sei.