Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erreichen von bestimmten Punktzahlen im Verkehrszentralregister diverse Möglichkeiten. Beim Erreichen von 8, aber nicht 13 Punkten erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung; es wird auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen (bis 8 Punkte kann man damit 4 Punkte abbauen, ab 9 Punkten nur 2 Punkte). Ergeben sich 14, aber nicht 18 Punkte, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar an; wird nicht teilgenommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verkehrsteilnehmer wird auch auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Hierdurch können 2 Punkte abgebaut werden. Ergeben sich mehr als 18 Punkte, so ist der Verkehrsteilnehmer ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen; die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und in der Regel wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So ist es durchaus denkbar, daß ein Verkehrsteilnehmer 18 Punkte erreicht, ohne daß der zuvor beschriebene Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 StVG abgearbeitet werden konnte. Sollte ein Verkehrsteilnehmer, der vor einer Tat 7 Punkte aufweist, wegen einer weiteren Auffälligkeit im Straßenverkehr (beispielsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit einer Trunkenheitsfahrt – jeweils 7 Punkte) verurteilt werden, kann er die 18-Punkte-Grenze überschreiten. Da den Verkehrsteilnehmer aber nicht die Warnfunktion des § 4 Abs. 3 StVG erreicht hat, schreibt § 4 Abs. 5 StVG vor, daß der Punktestand in diesem Fall auf 13 bzw. 17 Punkte zu reduzieren ist.
Man sollte sich aber nicht “zu früh freuen”, weil die Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls nicht gem. § 4 Abs. 3 Ziffer 3 StVG die Fahrerlaubnis entziehen kann. Nach einer Entscheidung des OVG Münster vom 02.08.07, Az. 16 B 1071/07, kann die Behörde bei hinreichenden Eignungszweifeln zumindestens eine MPU anordnen. Eine Fahrerlaubnisentziehung ist auch ohne vorherige Anordnung einer MPU möglich, allerdings erfordert dies laut OVG Münster “eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls”.
[…] Maßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis […]