BGH, Urteil vom 17.10.2007
Az. VIII ZR 251/06
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Anspruch auf Garantie nicht dadurch entfällt, daß der Garantienehmer das Wartungsintervall für sein KFZ überschreitet. In dem entschiedenen Fall war ein Garantiefall eingetreten, nachdem der Garantienehmer das Wartungsintervall um 827 km überschritten hatte. Der BGH erachtete die Klausel in den Garantiebedingungen des Garantiegebers gem. § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam. Die Klausel schließe die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
Die Klauselwerke der Garantieversicherungen sind neben denen der Fitness-Studios eine beliebte Spielwiese für jeden Anwalt. Ich persönlich bin kein Freund solcher Garantien, die teuer bezahlt werden und meistens nutzlos sind. Die Kosten für die Versicherung sollten besser in eine sachverständige Untersuchung des Gebrauchtfahrzeugs investiert werden; das schützt auch vor bösen Überraschungen.