Unfallgeschädigter darf seinen Kfz-Schaden nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen
LG Coburg, Urteil vom 13.12.2007, Az. 32 S 83/07
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebunden Kfz-Betrieb anfallen.
Mit diesem Urteil gleich mal die Textbausteinsammlung “Contra-Control-Expert” ergänzen. Wenn schon das LG am Sitz der fast gleichnamigen Versicherung dem BGH folgt…..