Die von mir vertretene Klägerin fuhr in eine von mehreren Parktaschen, die schräg nebeneinander angeordnet sind. Dort befand sich in der rechts gelegenen Tasche bereits das Fahrzeug der Unfallgegnerin. Als sich die Klägerin ungefähr in Höhe der Fahrertür des anderen Fahrzeugs befand, wurde die Tür durch die Unfallgegnerin geöffnet und es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens stand fest, dass die Klägerin einen Abstand von 1 m vom anderen Fahrzeug hätte einhalten müssen, damit der Verkehrsunfall für sie vermeidbar war. Dementsprechend hat das AG Heinsberg in seinem Urteil vom 20.08.2008, Az. 21 C 44/07 (nicht rechtskräftig) der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Widerklage der Unfallgegnerin abgewiesen. Zur Begründung der Unvermeidbarkeit für die Klägerin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es auch von einem “Idealfahrer” nicht hätte verlangt werden können, dass dieser einen Abstand von 1 m zum benachbarten Fahrzeug einhält, weil im Parkraum möglichst platzschonend geparkt werde.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Unfallgegnerin gem. § 14 Abs. 1 StVO das Alleinverschulden zugewiesen.
“Der plötzliche” Türöffner ist in allen Variationen ein Unfallklassiker. In aller Regel ist man aber der Alleinschuldige bzw. überwiegend Schuldige. Man kann als Türöffner allerdings auch 100 % Haftungsquote erhalten.
Nach einer Entscheidung des OLG Bremen vom 29.05.2008, Az. 2 U 19/08 trifft eine Mutter kein Verschuldensvorwurf, wenn sie beim Anschnallen ihres Kindes in einen am Straßenrand parkenden PKW die hintere Tür auf der Fahrerseite des PKW öffnet und diese Tür von einem herannahenden PKW allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.
Der fahrende Kraftfahrer muss in so einer Situation immer in einem solchen seitlichen Abstand an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, dass eine Berührung mit dem Fahrzeug oder der Person selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Fahrertür vollständig öffnet. Bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes haftet der vorbeifahrende Fahrzeugführer überwiegend für den Unfallschaden (Landgericht Berlin, AZ: 58 S 194/00).
In einem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall (wird vom OLG Bremen zitiert) – Urteil vom 24.08.2000, Az. 8 U 682/00, DAR 2001, 130 – hatte die ins Fahrzeuginnere gebeugte Ehefrau des klagenden KFZ-Eigentümers die in die Fahrbahn hineinragende Tür “sogar” durch eine leichte Bewegung geöffnet; das OLG Nürnberg hat den vorbeifahrenden KFZ-Halter im vollen Umfang verurteilt, weil die Betriebsgefahr des klägerischen PKW hinter dem groben Verschulden des vorbeifahrenden KFZ zurücktreten musste.
Das LG Stendal hat in seinem Urteil vom 06.09.2007, Az. 22 S 28/07 eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Türöffnenden vorgenommen. Der am Fahrbahnrand parkende hatte die Tür plötzlich geöffnet. Den anderen Fahrzeugführer traf allerdings eine Mithaftung, weil er nicht mit ausreichendem Seitenabstand am anderen Fahrzeug vorbeigefahren ist.
[…] Voller Schadensersatz bei unvorsichtigem Türöffnen […]
[…] Voller Schadensersatz bei unvorsichtigem Türöffnen […]