Der Beck-Blog macht auf eine Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08) zur Thematik aufmerksam, ob die rechtswidrige Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei statt durch den Richter ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht und wo die verfassungsmäßigen Grenzen zu ziehen sind. Ich hatte hier über die Entscheidung des BVerfG berichtet, die zumindest noch Ansatzpunkte für eine Verteidigung in Richtung Beweisverwertungsverbot erlaubte.
Das BVerfG hat in der aktuellen Entscheidung keine Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß in der oberlandesgerichtlichen Entscheidung gefunden. Entgegen der Ansicht des Beck-Blogs kann aber keine Rede davon sein, dass “keine Hoffnung für betrunkene Fahrzeugführer” bestehe. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und die Anforderungen an die Überprüfung, ob ein Beweisverwertungsverbot bejaht werden kann oder nicht, schwierig. Eine aktuelle Übersicht über die uneinheitliche Rechtsprechung gibt Burhoff, in: Anmerkung zu LG Schweinfurt, Beschluss vom 14.05.2008, VRR 2008, S. 317. Das Landgericht hatte in der besprochenen Entscheidung übrigens gerade wegen dieser schwierigen Frage eine Pflichtverteidigerbestellung befürwortet.
[…] BVerfG: Überpruefung einer Blutentnahme ohne richterlichen Beschluß […]