Das BVerwG hat am 25.09.2008 (Az. 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07) wichtige, heftig umstrittene Fragen mit üblen Folgen für “Punktesünder” entschieden. Sie wird beim “Punktemanagement” zu berücksichtigen sein.
Mehrere Verkehrssünder hatten an einem Seminar teilgenommen, um Punkte zu reduzieren. Das BverwG vertritt nunmehr den Standpunkt, dass es für den Punktestand nicht auf das Datum der Rechtskraft einer bußgeldrechtlichen Entscheidung ankommt. Sind zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung weitere Verkehrsverstöße begangen, die später eingetragen werden, dann ist dieser (höhere) Punktestand maßgebend. Es können dann also weniger oder gar keine Punkte abgebaut werden.
Besonders fatal war das für den Kläger, dem wegen 21 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies der Kläger wegen erfolgter Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte auf. Das BVerwG hat entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Punktetilgung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentzuges ohne Bedeutung ist.
Zur Pressemitteilung des BVerWG geht es hier.
Lesetipp: Eine hervorragende Zusammenstellung aller derzeit aktuellen Fragen zum Punktsystem findet sich bei RA und Notar a.D. Ziegert, Rechtsfragen zum Punktsystem (abgedruckt in der Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht, Homburger Tage 2007, S. 101 f; auch abgedruckt in zfs 2007, S. 602 ff.)