Zur Zeit häufen sich die Entscheidungen zur obigen Thematik. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt (§§ 316, 315c StGB) droht gem. § 69 StGB der Fahrerlaubnisentzug mit mindestens 6 Monaten Sperre. Der Beschuldigte absolviert während des laufenden Ermittlungs-/Gerichtsverfahrens eine Verkehrstherapie.
Das AG Lüdinghausen (Urteil vom 15.07.2008 – Ds 82 Js 2342-08, 70/08, hier im Beck-Blog besprochen) ist der Auffassung, dass die Therapie nicht dazu führt, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Allerdings kann bei Ernsthaftigkeit die Sperrfrist erheblich verkürzt werden (im entschiedenen Fall um 4 Monate).
Anderer Auffassung ist das LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.04.2007, 24A NS 26/07, DAR 2008, 597). Dem Angeklagten wurde eine Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ./.. vorgeworfen. Das LG sah von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil eine Therapie nach der Methode IVT-Hö absolviert und eine Abstinenz bis zum Abschluß des Verfahrens nachgewiesen wurde.
Es ist einem Verteidiger sicherlich anzuraten, diese Möglichkeiten mit dem Beschuldigten zu erörtern. Allerdings wünscht man sich ein wenig mehr Rechtssicherheit, um die nicht ganz billige Maßnahme nicht “umsonst” zu absolvieren. Die beiden Entscheidungen machen klar, dass ein solcher Rat nur mit einiger Unsicherheit gegeben werden kann. Allerdings dürfte der Mandant dann für die kommende MPU im Falle des Fahrerlaubnisentzugs gut gerüstet sein.