Kein Hinweis auf verkürzte Garantiefrist bei Reimport-Fahrzeugen

Das LG Amberg hat am 16.10.2007 (Az. 11 O 128/07, NZV 2008, 301; zitiert nach dem ADAC-Newsletter vom 08.07.2008) entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer nicht über die bereits begonnene Frist der Herstellergarantie bei einem Reimportfahrzeug aufklären muss, wenn die Laufzeit nicht erheblich verkürzt ist. Hintergrund ist, dass die Garantiefrist nicht – wie manche Käufer meinen – erst mit der Auslieferung an sie zu laufen beginnt, sondern schon vorher, wenn das Fahrzeug an den ausländischen Verkäufer ausgeliefert wird.

Um einen Sachmangel handelt es sich nach vorherrschender Auffassung sowieso nicht. Angenommen werden kann aber die Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht, wenn auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird. In einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit hat der BGH (Urteil vom 15.07.99, DAR 1999, 501) einen Hinweis bei einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen begonnener Frist angenommen. Auf dieser Linie bewegt sich die landgerichtliche Entscheidung, wonach nicht jede geringfügige Verkürzung eine Hinweispflicht auslöst. Ein schuldhafter Verstoß könne ohnehin nur angenommen werden, wenn es dem Reimporteur mit zumutbaren Mittel möglich wäre, eine Verkürzung der Garantie in Erfahrung zu bringen. Die Anforderung an den tatsächlichen Vortrag eines Käufers sind also recht hoch, wenn er dem Verkäufer die Verletzung einer Hinweispflicht vorwerfen will.

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