EUGH: Kein Wertersatz bei Rückgabe einer mangelhaften Sache

Der EuGH (Urteil vom 17.04.2008, C 404/06) hat nun ein langjährige Praxis im deutschen Recht für gemeinschaftswidrig erklärt:

Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt hat, erfüllt der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen.

So so, der böse Verkäufer. Wie wenig tragfähig die Argumentation ist, sieht man beim PKW-Kauf. Selbst wenn das Fahrzeug mangelhaft sein sollte, hat der Käufer etwas davon. Ich halte es daher für richtig, für die gezogenen Nutzungen etwas abzuziehen. Sofern der EuGH den Verkäufer mit der Verjährungsfrist und der Unverhältnismäßigkeit zu trösten versucht, hilft dies auch wenig weiter. Über diese Rechtsprechung kann ich nur den Kopf schütteln.

Update 18.08.2008: Die vorstehende Entscheidung bezieht sich nur auf den Fall, dass der Käufer Nachbesserung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Der Nutzungsersatz nach einem Rücktritt des Käufers auf Grund des Mangels wird nicht ausgeschlossen (EuGH NJW 2008, 1433 Rdnr. 39; Herresthal, NJW 2008, 2476 Fn. 15).

6 Kommentare

  1. Hallo,
    wieso böse Verkäufer?
    Wenn der Hersteller für gutes Geld Mangelware anbietet, ist der Kunde betrogen worden und einzigallein der Hersteller hat es in der Hand diese kuriose Situation erst gar nicht entstehen zu lassen.

  2. Die Verbauchsgüterkauf-Richtlinie gibt ausdrücklich vor, dass die Rückabwicklung nach Mangel für den Verbraucher kostenfrei sein muss. Nimmt man diesen Wortlaut ernst, ist eine Wertersatzpflicht kaum mit der Richtlinie zu vereinbaren.

  3. Endlich wird mal mit Verbraucherschutz Ernst gemacht. Es kann nicht sein, daß der Kunde das Versuchskaninchen der Konzerne für fehlerhafte Produkte spielt und dann für den ganzen Spaß auch noch zur Kasse gebeten wird. Gerade beim Autokauf, wo Sicherheit eine große Rolle spielt und man nicht mal eben das Produkt zur Seite legen kann, finde ich das sehr wichtig. Was für einen Nutzen hat der Kunde, wenn er gezwungen ist ein fehlerhaftes Auto zu benutzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und damit seine und anderer Sicherheit gefährdet wird?? Im übrigen sollte der Verkäufer doch ein Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Hersteller haben, der ihm eine mangelhafte Sache liefert, oder?

  4. Es gibt halt beide Seiten. Bei dem PKW würden sicherlich viele eine Nutzungsentschädigung als angemessen ansehen, zumal diese ja meist nicht dem tatsächlichen Wertverlust entspricht. Bei einem Handy hingegen ist der Wertverlust ein ganz anderer, man nutzt es bis man aufgrund technischer Entwicklungen ein neues will, es gibt in dem Sinne keinen langsamen Wertverlust aufgrund Benutzung

  5. Nein, das ist eben nicht so: Es gibt natürlich auch beim Handy einen Wertverlust- auch wenn dies aufgrund der unterschiedlichen Wertdimensionen weniger deutlich erscheint als beim Auto. Z.B. die schlechtere Akkukapazität, die aufgrund der Benutzung entsteht, abgenutzte Tasten, evtl. Schrammen,…usw.

    Die Tatsache, dass der Verkäufer eine Mangelhafte Sache liefert, ändert nichts daran, dass der Käufer in der, oftmals erheblichen, Zeit bis zum Auftreten des Mangels, Nutzungen TATSÄCHLICH gezogen hat. Warum sollte der Verbraucher dann auch nicht dafür Wertersatz leisten?

    Es bleibt nun abzuwarten, wie der BGH nun dieses Urteil des EuGH in dem von ihm zur Vorlage ausgesetzten Verfahren verwertet.

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