Keine Nacherfüllung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, unter anderem veröffentlicht in NJW 2007, 835). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tag zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.

BGH, Urteil vom 09.01.2008, Az. VIII 210/06

Pressemitteilung

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