Beschädigung eines KFZ anläßlich des zweiten Nachbesserungsversuchs

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 25.07.2007, Az. 1 U 467/06, NJW 2007, S. 3503) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Das Fahrzeug des Klägers befand sich zum Zwecke der zweiten Nachbesserung in der Werkstatt. Ein Mechaniker startete den Motor des Fahrzeugs bei eingelegtem Gang – der Satz nach vorne endete in einem Werkstattwagen und mit einem Reparaturschaden von ca. 2.800,00 € sowie einer Wertminderung von 950,00 €. Der Kläger wollte sein Fahrzeug nicht mehr und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine diesbezügliche Klage blieb erfolglos, da die Werkstatt nicht nur den eigentlichen Mangel beseitigte, sondern auch das Fahrzeug instandsetzte; allerdings wurde die Werkstatt zur Zahlung der Wertminderung verurteilt.

Das OLG Saarbrücken sah keine rechtliche Grundlage für das Rücktrittsbegehren des Klägers. Aus den Sachmängelgewährleistungsansprüchen ergebe sich kein Rücktrittsrecht, weil der eigentliche Mangel unstreitig behoben worden sei. Die vom Mechaniker herbeigeführte Beschädigung sei kein Mangel, der zudem nicht bei Übergabe vorgelegen habe. Der herbeigeführte Schaden sei vielmehr eine Nebenpflichtverletzung, die “nur” schadensersatzpflichtig mache. Auch seien die Sachmängelgewährleistungsansprüche auf die vorliegende Fallkonstellation nicht entsprechend anzuwenden, weil es für eine Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Das Urteil ist dogmatisch einwandfrei begründet und auch im Ergebnis zu begrüßen.

Zu kritisieren ist aber die mangels Entscheidungsrelevanz eher beiläufig geäußerte Auffassung,  der verursachte Minderwert von nicht einmal 5 % des Kaufpreises sei als nicht erheblich im Sinne der §§ 281 Abs. 3, 323 Abs. 5 BGB einzustufen. Nur unter der Voraussetzung, daß die Pflichtverletzung erheblich ist, kann der Rücktritt erklärt werden. Hier allein auf das Verhältnis von Kaufpreis zum Minderwert abzustellen, ist meines Ermessens verfehlt. Die Pflichtverletzung, die hier schließlich eine hohe Wertminderung verursacht hatte, ist jedenfalls erheblich. Es ist einem Käufer sicherlich nicht zuzumuten, sein Auto in der Werkstatt derart stark beschädigen zu lassen und es dann nicht dem Verkäuferzurückgeben zu können. Würde man bis zu dieser Stufe bei der Prüfung gelangen, hätte man auch durchaus anders entscheiden können.

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