Der von meinem Mandanten beauftragte Sachverständige hatte sich alle Mühe gegeben, das Gutachten schön aussehen zu lassen. Sauber ausgedruckt, zusammengetackert und über den Heftklammern ein grünes Band. Dieses Gutachten, auf das ich eigenhändig mein Anspruchsschreiben und die Rechnung des Sachverständigen ebenfalls festgetackert hatte, ging auf die Reise zur Europa Sachversicherung AG (Werbeslogan: “Wer sparen will, der kommt zu uns”).
In der Tat scheint man dort sehr viel sparen zu wollen. Als Antwort teilte mir die Versicherung mit, man habe lediglich mein Schreiben und die Rechnung des Sachverständigen in Kopie erhalten. Ich habe der Versicherung mitgeteilt, dass ich mir sehr sicher bin, alles geschickt zu haben. Das Gutachten habe ich rein vorsorglich mitgefaxt. Am nächsten Tag meldete sich das Sachverständigenbüro bei meinem Mandanten, der auf die Frage, warum die Europa Versicherung denn das Gutachten wieder an sie zurückgeschickt hatte, keine Antwort wusste. Ich habe die Versicherung daraufhin telefonisch über das Malheur informiert. Das SV-Büro sendete mir das Gutachten zu oder besser gesagt das, was noch davon übrig war. Der “Einband” war sehr unsauber entfernt worden – wahrscheinlich um das Gutachten einzuscannen. Auf der ersten Seite des Gutachtens sind die Spuren meiner Klammern noch deutlich zu erkennen. Beim Scannen ist irgendwie wohl der Bezug zwischen meinem Schreiben und dem Gutachten verloren gegangen. Heute geht mir die Antwort der Europa Versicherung zu und sie schlägt dem sprichwörtlichen Faß den Boden aus:
“..die eingehende Post wird hier ausschließlich elektronisch verarbeitet. Fehler bei der Bearbeitung der eingehenden Poststücke sind somit ausgeschlossen. Ihr Schreiben liegt zudem noch im Original vor, ein Gutachten der Fa. xxxx ist nicht beigefügt.
Ihr Mandant ist für den geltend gemachten Schaden nachweispflichtig. Die vorgelegte Gutachtenkopie ist unvollständig und schon aufgrund der fehlenden Lichtbildanlage nicht fähig. Wir stellen anheim, uns eine prüffähige Ausführung des Gutachtens zur Bearbeitung vorzulegen. Eventuelle Mehrkosten sind mangels Verschulden nicht durch uns zu tragen.”
So so. Fehler also ausgeschlossen. Quod erat demonstrandum.
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