Der BGH hat mit Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 – Pressemitteilung hier – entschieden, dass Falschparker auf Privatgrund kostenpflichtig abgeschleppt werden können. Im entschiedenen Fall hatte ein Fahrzeughalter auf Erstattung von 150,00 € Abschleppkosten und 15,00 € Inkasskosten gegen den Grundstückseigentümer geklagt. Dieser hatte ein Abschleppunternehmen beauftragt, welches den Kläger als unbefugt Parkenden abgeschleppt hatte. Das Fahrzeug wurde nur nach Zahlung der beiden Beträge wieder herausgegeben. Wenig verwunderlich hat der BGH das Falschparken als Besitzstörung angesehen. Nur in den Grenzen von “Treu und Glauben” dürfte nicht abgeschleppt werden. Irrelevant sei es, wenn noch Parkplätze frei gewesen wären. Nur die Inkassokosten habe der Kläger nicht zahlen müssen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Man stellt sich die Frage, warum das bis zum BGH gehen musste….
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
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Ich miete einen Parkplatz für meinen PKW auf einem größeren Supermarktparkplatz. Mein gemieteter Parkplatz ist mit meinem Autokennzeichen markiert. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Supermarktkunden “mal eben schnell” auf meinem Parkplatz parken, was mich sehr ärgert, da mein Parkplatz teilweise über 24 Stunden blockiert ist. Es stellt sich nun für mich die Frage, ob ich Falschparker auf meinem angemieteten Parkplatz ebenfalls abschleppen lassen darf? Wenn ja, welche Beschilderung muss ich dazu vornehmen, damit das rechtlich sauber ist und man mich nicht wegen Nötigung oder Nichteinhaltung meiner Schadensminderungspflicht (Grundsatz der Schadensgeringhaltung) belangen kann? Ich nehme an, dass das jetzige Schild mit meinem KFZ-Kennzeichen nicht ausreicht. Das jetzige BHG-Urteil sagt nichts über meinen Fall aus, oder? Muss ich dazu den Vermieter meines Parkplatzes informieren oder darf etwa nur der Vermieter (vermutlich Eigentümer oder selbst Pächter) abschleppen lassen?