Mit Urteil vom 19.06.2009, Az. V ZR 93/08, hat der BGH entschieden, dass der Käufer auch ohne Nachfristsetzung bei Festhalten am Vertrag Nutzungsausfall verlangen kann. Als Anspruchsgrundlage sieht er §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.
Die Frage war sehr umstritten. Der BGH weist zu Recht allerdings darauf hin, dass als “Korrektiv” immer noch ein Verschulden des Verkäufers vorliegen muss. Grundsätzlich liegt in der Lieferung einer mangelhaften Sache allein kein Verschulden. Im entschiedenen Fall (Veräußerung eines Grundstücks mit der Garantiezusage, dass für die Bebauung eine behördliche Genehmigung vorliege) kam es darauf nicht an.