Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.10.2009 hat das AG Frankfurt am Main (Az. 32 C 1669/09-48) einem Versicherungsangebot auf Gestellung eines Mietwagens keine Bedeutung beigemessen und die verklagte Versicherung auf der Basis der “Schwacke-Liste” zu restlichem Schadensersatz verurteilt.
Das Angebot sei zu unbestimmt, da weder der vermietende Unternehmen noch die genaue Preisgestaltung genannt sei. Interessant hieran ist, dass es sich um die Fa. CARO handelte, die ich bereits hier angesprochen habe. Im übrigen stehe dem Geschädigten ein Anspruch in Geld und nicht auf Naturalrestitution zu. Das Gericht musste sich daher nicht mehr mit dem klägerischen Vortrag auseinandersetzen, dass das Angebot gegen Pflichtversicherungs-, Rechtsdienstleistungs- oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstosse.
Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegene Versicherung bei diesem Bedrohungspotential das zugelassene Rechtsmittel der Berufung einlegt.
Das Urteil wurde mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt von RA Andreas Gursch, Rechtsanwälte
Marc Wennberg, Dr. Claus-Dieter Ulmer, Martin Banse, Julia Mayer, Andreas Gursch, Hanns-Klemm-Str. 5, 71034 Böblingen.
Das Urteil kann nachfolgend im Volltext gelesen oder hier heruntergeladen werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: 32 C 1669/09 – 48
URTEIL
Im Namen des Volkes
Im Rechtsstreit
,
Kläger ..,
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Marc Wennberg,
Hanns-Klemm-Str. 5, 71034
Böblingen, Gz.: 04546/09,
gegen
– Beklagte –
prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin Andrea Amerschläger, Jöhannsen Rechtsanwälte, Myliusstr.
56, 60323 Frankfurt,
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32
durch Richter am Amtsgerichts Olp
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2009 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 274,34 Euro nebst
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2009 zu
zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die. Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem
Verkehrsunfall geltend, der sich am 25.1.2009 ereignet hat
und bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die
Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers ist unstreitig.
Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 2.2.2009 bis zum 5.2.2009
in einer Mercedes Benz Fachwerkstatt instandgesetzt. Für die
Zeit vom 3.2.2009 8.30 Uhr bis zum 5.2.2009 18.30 Uhr nahm der
Kläger bei der Autovermietung S als Mietwagen einen
Mercedes Behz A 170/A in Anspruch, für den die Mietwagenfirma
unter Bezugnahme auf den Schwacke-Normaltarif,
Bundesdurchschnitt, Stand 20.07 insgesamt 454,34 Euro
berechnete. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die
Kopie BI. 17 d.A. verwiesen. Hierabf zahlte die Beklag~e
180,-~ Euro, die restlichen 274,34 Euro macht der Kläger im
vorliegenden Verfahren geltend.
Mit Schreiben vom 26:1.2009 teilte die Beklagte dem Kläger
unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch zwischen dem Kläger
und dem Mitarbeiter W der Beklagten u.a. mit:
“Sollte ein Mietwagen erforderlich sein, ist die Anmietung
eines gleichwertigen Fahrzeuges zu einem Tagespreis von
brutto 60,– Euro (inklusive aller Kilometer und
Haftungsbefreiung) möglich, im Bedarfsfall rufen Sie uns
bitte an. Zu diesem Preis kann z.B. bei der Mietwagenfirma
CARO ein Ersatzfahrzeug gestellt werden. Der Mietwagen
wird auf Wunsch zugestellt und auch wieder abgeholt”,
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie BI. 18~19 d.A.
verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe bereits am frühen Morgen des
26.1.2009 über das Autohaus W ein Ersatzfahrzeug, bei
der Firma S bestellt und bereits deshalb auf das
Angebot der Beklagten nicht mehr eingehen können. Das Angebot
der Beklagten sei im Übrigen wegen Verstoßes gegen das
Pflichtversicherungsgesetz, das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 134 BGB unwirksam.
Unter dem 3.2.2009 hat der Kläger den
Anspruch auf Mietwagenkosten an die Firma S abgetreten
(Kopie Bl. 67 d.A.). Unter dem 28.8.2009 hat die
Autovermietung die Ansprüche auf Erstattung der
Mietwagenkosten an den Kläger (rück)abgetreten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Anspruchsberechtigung des Klägers im
Hinblick auf die Abtretung an die Firma S Die
Beklagte ist der Auffassung, über die gezahlten 180,– Euro
hinaus stehe dem Kläger kein Anspruch zu, da er zu diesem
Preis ein Ersatzfahrzeug habe anmieten können, eine Anmietung
zu einem höheren Preis stelle einen Verstoß gegen die
Verpflichtung zur Geringhaltungdes Schadens dar. Soweit der
Kläger sich auf die Schwacke-Liste berufe, sei diese zur
Ermittlung der notwendigen Mietwagenkosten ungeeignet.
Zur Unterstützung ihrer Rechtsa~ffassungen haben die Parteien
jeweils für sie günstige obergerichtliche Entscheidungen und
Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgelegt,
auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher
Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchs4
berechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der
Ansprüche durch die Firma. S . In der Vorlage der
Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der
Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Erstattung der Mietwagenkosten von insgesamt 454,34 Euro gemäß
der Rechnung vom 7.2.2009.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach
§ 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in
seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann
daher regelmäßig nur den “Normaltarif” verlangen. Diesen Tarif
hat der Kläger vereinbart, wie der von ihm vorgelegte Auszug
aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 (Kopie BI. 44-46 d.A.)
ausweist. Das erkennende Gericht folgt ferner der Auffassung,
dass es in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den
Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des
Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten ermitteln kann. Es sieht sich durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa den Beschluss des BGH
vom 13.1.2009, VI ZR 134/08,dort Randnummer 5 bestätigt.
Auf das Angebot der Beklagten, selbst einen Mietwagen zur
Verfügung zu stellen, musste der Kläger sich nicht einlassen,
da ihm ein Schadensersatzanspruch in Geld und nicht ein
Anspruch auf Naturalrestitution zustand. Auf die Firma CARO
musste der Kläger sich deshalb nicht verweisen lassen, weil
sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.1.2009 schon nicht
ergab, dass es sich um ein in der Region, in der der Kläger
wohnte, tätiges Unternehmen handelte sowie, welche konkreten
Fahrzeuge zu welchen konkreten Konditionen angeboten wurden.
Der pauschale Hinweis der Kläger möge sich unter einer
bundesweit geltenden Rufnummer mit einem Unternehmen, dessen
Sitz ihm nicht bekannt war, zum Zweck der Erlangung eines
Mietwagens in Verbindung setzen, reichte nicht aus, um einen
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Anmietung
eines Mietwagens zu einem allgemein anerkannten Tarif bei regional tätigen Mietwagenunternehmen zu begründen.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB
gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11,
711 ZPO.
Die Berufung war angesichts der unterschiedlichen
Rechtsprechung innerhalb des Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Gerichts
zuzulassen.