BGH: Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Vertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 14.04.2010, Az. VIII ZR 145/09, seine Rechtsprechung (Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07BGHZ 174, 290) fortgeführt, wonach ein Käufer nach Rücktritt vom Vertrag Nutzungsausfallentschädigung vom Verkäufer verlangen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (Verschulden) und das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden kann. Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug für denVerkäufer schon bei Übergabe erkennbar nicht mehr verkehrs- oder betriebssicher. Entsprechend konnte die Käuferin das Fahrzeug auch nicht nutzen. Der BGH hat allerdings auf die Schadensminderungspflicht des Käufers hingewiesen; dieser sei ggf. verpflichtet, ein Zwischen- oder Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Das ist meines Ermessens allerdings nur ein theoretischer Hinweis, denn der Käufer wird nicht über die finanziellen Mittel verfügen, sich zunächst mit dem Verkäufer über den Rücktritt vom Kaufvertrag zu streiten und auch noch die Ersatzbeschaffung zu finanzieren. Im Verkehrsunfallrecht ist anerkannt, dass der Geschädigte von sich aus die Schadensbeseitigung nicht vorfinanzieren muss. Warum das für einen Käufer anders sein soll, ist nicht recht ersichtlich.

 

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