Das AG Erkelenz (Hinweisbeschluss vom 21.07.2008, Az. 6 C 215/08 / Urteil vom 30.09.2008, VRR 2009, S.65; DV 2009, S. 37) hat sich zur Einschaltung eines Sachverständigen bei folgendem Sachverhalt geäußert:
Die von mir vertretene Klägerin war leider zunächst dem aktiven Schadensmanagement der Concordia-Versicherungsgruppe “zum Opfer gefallen”. Es wurde das Gutachten einer Fa. EIS KG (SSH-Gruppe) im Auftrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstellt. Dieses Gutachten wurde der Klägerin zunächst nicht zur Verfügung gestellt. Auch die Schadenregulierung verlief schleppend. Ich wurde eingeschaltet und habe der späteren Klägerin zur Einschaltung eines eigenen Gutachters geraten.
Zum Vergleich: Der von der Haftpflichtversicherung eingeschaltete Gutachterermittelte Reparaturkosten in Höhe von brutto 1.468,85 € und setzte keine Wertminderung an. Der von der Klägerin eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von brutto 2.342,75 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 200,00 €.
Eine Übernahme der Kosten des Privatgutachters wurde abgelehnt, weil die Geschädigte sich angeblich mit der Einschaltung des Versicherungsgutachters einverstanden erklärt habe. Hierzu vertritt das AG Erkelenz die zutreffende Auffassung:
“Die Sachverständigenkosten für einen eigenen Privatgutachter sind der Klägerin zu erstatten. Ein Geschädigter darf aus Gründen der Waffengleichheit nach seiner Wahl einen Sachverständigen beauftragen, auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst schon die Hinzuziehung eines Sachverständigen angekündigt hat.”
Und die Moral von der Geschicht’: Trau, schau, wem. An diesem Beispiel zeigt sich mal wieder deutlich, wie die Haftpflichtversicherungen versuchen, die Geschädigten um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen und selbst offensichtlich berechtigte Ansprüche klageweise geltend gemacht werden müssen.
Update 03.09.2009: Wenn ein ursprünglich im Einverständnis mit dem Geschädigten von der Versicherung beauftragtes Haftpflichtgutachten offensichtlich falsch und noch dazu oberflächlich gemacht ist, hat der Geschädigte das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen (AG Neumarkt in der Oberpfalz, Urteil vom 17.6.2009, Az: 1 C 169/09; Quelle: iww)
Update 05.02.2010: Auch das AG Eschweiler (Urteil v. 11.03.2009, Az. 27 C 458/08) spricht dem Geschädigten das Recht zu, eine Kürzung durch die Versicherung mit dem eigenen Gutachter überprüfen zu lassen und bejaht einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch (Quelle: Der KFZ-Anwalt, 1/2010, S. 24).
Update 20.05.2010:
Auch das AG Siegburg (Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10) bejaht einen Anspruch des Geschädigten auf Einschaltung eines eigenen Gutachters, selbst wenn der Schädiger schon einen beauftragt hat (Quelle: ADAC-Newsletter vom 18.05.2010, Doknr. 87613).
klaro man kann immer einenn eigenen Guztachter beuaftragen…wer dann die kosten des GUtachters trägt is allerdings nicht automatisch die Versicherung…da sollte man sich vorher informieren.
lg bianca
Es ist sehr schade, dass die Haftpflichtversicherungen nicht im Interesse der Kunden handeln. Ich würde auch lieber einen KFZ Gutachter beauftragen, um auf der sicheren Seite zu sein. Da spart man sich sicherlich einiges an Geld.