BGH konkretisiert Porsche- und VW-Urteil

Auf der Internetseite des BGH ist nunmehr die Entscheidung vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, veröffentlicht worden. Das Urteil konkretisiert das frühere Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09, sog. VW-Urteil). Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil die Darlegungs- und Beweislast zulasten des Geschädigten verschoben. Wenn der Schädiger auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweise, dann müsse der Geschädigte Umstände aufzeigen, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Im entschiedenen Fall wurde ein ca. 8 Jahre alter BMW mit einer Laufleistung von ca. 140.000 km beschädigt. Der Geschädigte wollte auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens (Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt) fiktiv abrechnen. Die Versicherung verwies – wie häufig – auf Reparaturwerkstätten, die Mitglied des ZDK, zertifizierte Meisterbetriebe mit regelmäßiger TÜV/DEKRA-Kontrolle waren und die Originalersatzteile verwenden und eine 3-jährige Garantie vergeben. Die Vorinstanzen hatten allerdings festgestellt, dass die Preise der genannten Werkstatt für jedermann zugänglich seien. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 noch deutlich betont, dass sich ein Geschädigter nicht auf eine sog. “Partnerwerkstatt” verweisen lassen muss.

Der BGH will wohl eine Ausnahme hiervon nur zulassen, wenn der Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug bereits vorher in einer Fachwerkstatt repariert/gewartet wurde und (!) auch im aktuellen Fall die Reparatur durch Reparaturrechnung belegt (das ist meines Ermessens bei der fiktiven Abrechnung kein tragfähiger Gedanke!).

Damit ist ein Ende der (rechtlichen) Diskussion nicht zu erwarten. Die Alternativwerkstätten wird es nicht freuen, denn bei fiktiver Abrechnung kriegen Sie die Autos nicht zu sehen. Es muss außerdem die Frage aufgeworfen werden, ob Sachverständige nicht jetzt bei Fahrzeugen älter als 3 Jahren nicht auch bei “gleichwertigen und ohne weiteres zugänglichen” nicht markengebundenen Fachwerkstätten die Preise ermitteln müssen. Diesen Aufwand werden sich die Sachverständigen bezahlen lassen. Was man als Versicherung an Reparaturkosten zahlt, wird an Sachverständigenkosten zusätzlich entstehen.

 

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