Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 21.04.2010, Az. 18 C 21/10, entschieden, dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzes auf einem nichterfüllten Kaufvertrag ein konkreter Deckungskauf notwendig ist. Die Klägerin hatte zunächst behauptet, für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem anderen Händler einen höheren Betrag zahlen zu müssen und verlangte diesen Betrag erstattet. Erst zu einem späteren Zeitpunkt behauptete sie dann den Kauf eines anderen Fahrzeugmodells des gleichen Herstellers und meinte, das sei ein Deckungskauf.
Die Geltendmachung eines abstrakten Schadens in Höhe der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und einem höheren Wiederverkaufswert ist aber nur im kaufmännischen Geschäftsverkehr zulässig, nicht im privaten Verkehr (so noch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rnr. 140 unter Verweis auf BGH NJW 1988, 2236; NJW-RR 2001,985).