Das AG Potsdam hat mit Urteil vom 16.11.2010, Az. 21 C 80/10, die verklagte Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs der Schwacke-Liste 2007 verurteilt. Die Besonderheit im entschiedenen Fall lag darin, dass dem Versuch der Versicherung, dem Kunden ein angeblich günstigeres Angebot auf Anmietung zu unterbreiten, eine Absage erteilt wurde.
“Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif mit 85,00 EUR zur Verfügung gestanden hätte, genügt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugin dem Geschädigten angeboten hat, einen Mietwagen fiir 85,00 EUR anzumieten. Selbst wenn dies geschehen wäre, hatte der Kunde der Klägerin unter Berücksichtigung seines Rechtes zur freien Wahl des Vertragspartners keine Pflicht zur Annahme eines derartigen Angebotes der Beklagten. Er durfte auch gegenüber dem Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Recht misstrauisch sein, zurnal er nach diesem inhaltsleeren Angebot der Beklagten erst mehrere Erkundigungshandlungen hätte vornehmen müssen, um zu überprüfen, ob das Angebot tatsächlich vergleichbar war, mit dem von der Klägerin unterbreiten Angebot. Die Beklagte hat nicht einmal dargetan, dass sie auch dargestellt hätte, bei welcher Firma dieses Fahrzeug anzumieten gewesen wäre und welche Qualität dieses aufgewiesen hätte, wo sich dieses Fahrzeug befunden hat und wie es sich mit der Abholung des Ersatzwagens verhält. Nach diesem Angebot war es fiir den Geschädigten
gerade nicht klar erkennbar, dass er mit dem von der Beklagten gestellten Angebot auf schnellst möglichste und unkomplizierteste Weise ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Bedingungen anmieten konnte.”
Hier das Urteil, das mir freundlicherweise vom Kollegen Andreas Gursch, Otto-Lilienthal-Str. 5, 71034 Böblingen, zur Verfügung gestellt wurde:
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