Das AG Erkelenz hat einem Geschädigten mit Urteil vom 08.11.2011, Az. 14 C 331/11, eine Wertminderung von 200,00 € zugesprochen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Opel Vectra C Caravan, fünftürig, Antriebsart Diesel, Leistung 110 KW, Erstzulassung 30.09.2005, Baujahr 2005. Das Fahrzeug hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 86.000 km. Der von der beklagten Versicherung mal wieder pauschal in’s Feld geführten “50.000 km/5 Jahre”-Argumentation wurde eine Absage erteilt. Es war für das AG auch nicht wesentlich, dass es sich nur um den Ersatz eines geschraubten Teils handelte. Leider hat das AG allerdings die Anwaltsvergütung auf einen Rahmen von 1,3 gestutzt, wobei sich das Gericht gegen die Rechtsprechung des BGH zur Toleranzgrenze wendet. Bei einem nicht berufungsfähigen Urteil kann man wohl nicht alles erwarten…
Hier das Urteil des AG Erkelenz: