Ersatz von Sachverständigenkosten, Wertminderung und Rechtsanwaltsvergütung bei Verkehrsunfall in den Niederlanden

Ersatz von Sachverständigenkosten, Wertminderung und Rechtsanwaltsvergütung bei Verkehrsunfall in den Niederlanden

§ 287 ZPO, Art. 6:96 BW (Niederlande)

1. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich beim Verkehrsunfall eines Deutschen in den Niederlanden grundsätzlich nach Art. 6:96 BW. Danach sind der erlittene Verlust sowie die redlichen Kosten zur Feststellung des Schadensund der Haftung als Vermögensschaden zu ersetzen.

2. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung ist nach niederländischem Recht unter Anwendung der NIVRE-Richtlinien zu ermitteln.

3. Ein deutscher Geschädigter kann einen deutschen Sachverständigen mit der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten beauftragen, so dass dessen Kosten redlich und ersatzfähig nach niederländischem Recht sind.
4. Die Kosten des deutschen Rechtsanwalts sind ebenfalls ersatzfähig, wobei der Höhe nach eine Abrechnung nach dem RVG erfolgen kann. Bei einem Auslandsunfall kann die 1,5-fache Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG angemessen sein.

AG Heinsberg, Urteil vom 13.06.2013, Az. 19 C 151/12 (SVR 2013, 387)

Sachverhalt: Der deutsche Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall in den Niederlanden. Es erlitt einen Reparaturschaden sowie eine Wertminderung, die durch einen deutschen Sachverständigen ermittelt wurde. Während die Reparaturkosten bezahlt wurden, zahlte die gegnerische Versicherung auf Wertminderung und Sachverständigenkosten und auf die Rechtsanwaltsvergütung lediglich kleinere Pauschalbeträge. Sie behauptete, für Sachverständige werde in den Niederlanden höchstens ein Betrag in Höhe von 250,00 € gezahlt und der Minderwert sei ungefähr mit der Hälfte des verlangten Betrags zu erstatten. Da es sich um einen einfachen Verkehrsunfall handele, sei die Beauftragung eines Anwalts nicht erforderlich; lediglich aus Kulanz sei ein kleiner Betrag gezahlt worden. Mit der Klage vor dem deutschen Heimatgericht wurden die Restbeträge ersetzt verlangt.
Entscheidung des Gerichts: Das AG Heinsberg hat der Klage im beinah vollen Umfang stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht seien die geltend gemachten Positionen gerechtfertigt.

Das Gericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass der Geschädigte bei einem Auslandsunfall vor seinem Heimatgericht klagen kann. Das ist seit der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13.12.2007, Az. C-463/06) und der dem folgenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 6.5.08, VI ZR 200/05) nicht weiter diskutabel.

Die Ersatzfähigkeit der Ansprüche ist allerdings nach niederländischem Recht (Art. 162 Abs. 1 des 6. Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 6:162 BW) zu beurteilen. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach Art. 6:96 BW. Das Gericht hat mangels eigener Sachkunde ein Rechtsgutachten eingeholt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die Wertminderung sei mit einer pauschalen Zahlung abgegolten, ist das Gericht dem Sachverständigengutachten gefolgt und hat die Wertminderung anhand der Vorgaben der NIVRE beziffert. Dabei errechnet sich die konkrete Wertminderung nach einer Formel, die unter anderem Gebrauchsdauer, Kilometerstand, Reparatur- und Lackierungskosten sowie den Listenneupreis berücksichtigt.

Auch die Sachverständigenkosten sind nicht pauschal abzugelten, sondern im vollen Umfang zu ersetzen. Redliche Kosten im Sinne des Art. 6:96 BW umfassen nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe, sofern das Gutachten zur Bestimmung des Schadenumfangs erforderlich war und auch die Kosten vom Umfang her redlich sind. Die Tätigkeit ausländischer Sachverständiger werde nach ausländischen Gebührensätzen vergütet, wenn die Einschaltung eines Sachverständigen in dem zu beurteilenden Fall angemessen gewesen sei. Das hat das Amtsgericht vor allem deswegen bejaht, weil der Geschädigte absehen konnte, dass er womöglich einen Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht hätte führen und zu diesem Zweck ein Gutachten in deutscher Sprache hätte vorlegen müssen.

Die dem Kläger entstandenen und nach RVG berechneten Rechtsanwaltsvergü-tungsansprüche sind ebenfalls in voller Höhe erstattungsfähig. Zwar war der Anspruchsgrund wegen des Auffahrunfalls nicht kompliziert, der entstandene Schaden aber erheblich. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts stehe nicht außer Verhältnis zu den entstehenden Kosten, zumal sich der Geschädigte in Bezug auf die Schadenabwicklung einem komplizierten Auslandsfall gegenüber sah.

Der Höhe nach hat das Gericht die Kosten auf der Grundlage einer 1,5-fachen Ge-bühr gem. Nr. 2300 VV RVG geschätzt. Ähnlich wie bei den Sachverständigenkosten sei die Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts nach Art. 6:96 BW redlich. Insbesondere wegen der zu klärenden Fragen niederländischen Rechts sei die Tätigkeit des Anwalts überdurchschnittlich und schwierig, so dass die Überschreitung der Schwellengebühr nicht zu beanstanden sei.
Bedeutung für die Praxis: Europa wächst zusammen, gleichwohl ist die Rechtsverfolgung von Auslandsfällen immer noch ein Wagnis. Den Vorteil einer Klage vor dem Heimatgericht erkauft man sich u.U. mit einem höheren Haftungsrisiko wegen der Beurteilung ausländischer Rechtsfragen.

Das Urteil ist eine wichtige Argumentationshilfe bei der Abwicklung von Auslandsunfällen, speziell in den Niederlanden. Der Unfallgeschädigte sieht sich hier ständigen Kürzungsversuchen der niederländischen Versicherungen ausgesetzt, die – wie das Urteil und vor allem das Sachverständigengutachten zeigen – an den rechtlichen Grundlagen völlig vorbeigehen. Es lohnt sich daher in diesen Fällen – ähnlich wie bei den mannigfaltigen Kürzungsversuchen deutscher Versicherer – hart zu bleiben und ggf. Klage zu erheben.

Hier das Urteil im Volltext (Download):

19 C 151/12

Verkündet am 13.06.2013

Sonnenschein, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Heinsberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 07.06.2013
durch den Richter Dr. Hackländer
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200, 75 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Mitsubishi Colt mit dem amtlichen Kennzeichen
am 19.01.2012 gegen 15:30 Uhr eine Straße in Sittard, Niederlande. Er
musste an einer Lichtzeichenanlage anhalten, was der hinter ihm befindliche Fahrer
des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem niederländischen
Kennzeichen übersah und auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr.
Durch den Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Kläger
ließ, nachdem er zuvor einen Gutachter mit der Ermittlung des Schadens beauftragt
hatte, das Fahrzeug reparieren. Die für die Reparatur aufgebrachten Kosten von
4.410,38 € erstattete die Beklagte über ihre Schadensregulierungsbevollmächtigte.
Nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.
vom 25.01.2012 ist zudem eine Wertminderung von 560,- € an dem Fahrzeug
eingetreten. Für ‘die Leistung des S1achverständigen zahlte der Kläger 658,57 €.
Neben den beiden vorgenannten Beträgen machte der Kläger gegenüber der
Beklagten vorprozessual eine allgemeine Unkostenpauschale von 25,- € sowie –
ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und
Telekommuhikationspauschale und Mehrwertsteuer bei einem Gegenstandswert von
bis 7.000,- € – ‘Rechtsanwaltskosten von 693,18 € geltend. Auf ~ie vom Kläger
geltend gemachten Sachverständigenkosten zahlte die· Beklagte 250,- €, auf die
Wertminderung 280,-€ und auf die Rechtsanwaltskosten 175,- €. Der Kläger beziffert
seinen Schaden dementsprechend wie folgt:

Position Gefordert Bezahlt Differenz
Sachverständigen kosten 658,57 € 250,-€ 408,57 €
Wertminderung 560,-€ 280,-€ 280,-€
Rechtsanwaltsvergütung 693,18 € 175,- € 518,18€
Summe 1.911,75€ 705,-€ 1.206,75 €

Der Kläger ist der Auffassung, die Sachverständigenkosten und die Wertminderung
des Fahrzeugs seien nach niederländischem Recht in der genannten Höhe
erstattungsfähig. Die Frage der Erstattur;igsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren
richte sich nach deutschem Recht.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.206, 75 € nebst Zinsen. in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten stehe dem Kläger
nach niederländischem Recht nicht zu. Dazu behauptet sie, der Höchstbetrag,
welcher für Sachverständigenkosten nach niederländischem Recht gezahlt werde,
betrage 250,- €. Die merkantile Wertminderung sei mit maximal 280,- €zu beziffern.
Die Beklagte meint ferner, der Ersatz von Rechtsanwaltskosten, richte sich ebenfalls
nach niederländischem Recht. In den Niederlanden werde bei einfachen
Verkehrsunfallgeschehen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht für geboten
erachtet. Lediglich aus Kulanz seien hier 175,- € erstattet worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.
i1om 25.02.2013 (BI. 77 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Heinsberg nach Art. 9 Abs.
1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 international und örtlich zur Entscheidung
zuständig. Die Beklagte ist ein Versicherer, der in einem anderen Mitgliedstaat, den
Niederlanden, ihren Sitz hat, so dass der Kläger beim Gericht seines Wohnortes
Klagen kann. Dies ist vorliegend das Amtsgericht Heinsberg. Die sachliche
Zuständigkeit folgt aus§ 23 Nr. 1 GVG.

Die Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Zahlung von Sachverständigenkosten, auf Schadensersatz wegen einer
Wertminderung seines Fahrzeugs sowie auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in
Höhe von insgesamt 1.200,75 €gegen die Beklagte.

Der Anspruch folgt aus Art. 162 Abs. 1 des 6. Buches des Niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 6:162 BW). Zutreffend gehen die Parteien
übereinstimmend davon . aus, dass sich die Ersatzfähigkeit der klägerseits
behaupteten Schäden nach niederländischem Recht richtet. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1
EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in
dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Gleiches ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der
EU-Verordnung Nr. 864/2007 („Rom II-Verordnung”), da hier sowohl der Handlungsals
auch der Erfolgsort des Verkehrsunfalls als unerlaubter Handlung in den
Niederlanden liegen. Die Beklagte haftet auch als Versicherer für den von dem bei ihr
haftpflichtversicherten Fahrer verursachten Schaden. Ein Direktanspruch ergibt sich
gleichermaßen aus Art. 40 Abs. 4 EGBGB aus Art. 18 der Rom 11-VO.
Nach Art. 6: 162 BW ist . derjenige, welcher gegenüber einem anderen eine
unrechtmäßige Tat begeht1 die ihm zugerechnet werden kann, verpflichtet, den
Schaden, der der andere demzufolge erleidet, zu vergüten. Die Voraussetzungen
einer vollen Haftung dem Grunde nach liegen unstreitig vor.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach Art. 6:96 BW. Danach
sind – unter anderem – der erlittene Verlust sowie die redlichen Kosten zur
Feststellung des Schadens und der Haftung als Vermögensschaden zu ersetzen.
Die ersatzfähige Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs beträgt hier 554,- €,
nach der Zahlung von 280,- € durch die Schadensregulierungsbeauftragte der
Beklagten besteht diesbezüglich also ein weiterer Anspruch auf Zahlung von 274,- €.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. sind
Wertminderungen nach niederländischem Recht unter Anwendung d.er sog.
N.IVRE-Richtlinien zu ersetzen. Dabei errechnet sich die konkrete Wertminderung
nach einer Formel, die unter anderem Gebrauchsdauer, Kilometerstand, Reparaturund
Lackierungskosten sowie den Listenneupreis berücksichtigt. Die Anwendung der
Formel kommt hier auch zu plausiblen Werten, die mit der Einschätzung des vom
Kläger beauftragten Gutachters übereinstimmen. Die Ermittlung des
Minderungsbetrags von 554,- € nach der einschlägigen Formel hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz· vom 08.03.2012 rechnerisch
richtig vorgenommen. Die von ihm verwendeten Parameter für tjie genannten
Eigenschaften des Fahrzeugs sind von der Beklagten nicht bestritten worden.
Die klägerseits geltend gemachten Sachverständigenkosten von 658,57 € sind in
vollem Umfang zu ersetzen, so dass nach der Zahlung von 250,- € eine berechtigte
Restforderung von 408,57 € verbleibt. Redliche Kosten im Sinne des Art. 6:96 BW
umfassen nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. auch die
Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe, sofern das Gutachten
zur Bestimmung des Schadensumfangs erforderlich war und auch· die Kosten vom
Umfang her redlich sind. Die Tätigkeit ausländischer Sachverständiger werde nach
ausländischen Gebührensätzen vergütet, wenn die Einschaltung eines
ausländischen Sachverständigen in dem zu b~urteilenden Fall angemessen
gewesen sei. Di_esen Ausführungen folgt das Gericht. Die Angaben werden unter
Nennung von Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung .belegt. Die genannten
Voraussetzungen sind – im Gegensatz zu einer pauschalen Begrenzung der
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten auf einen Betrag von 250,- € – auch
sinnvoll,. da sie sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Im vorliegenden
Fall genügt die Einschaltung des Gutachters Dipl.-Ing. den Anforderungen an
die Redlichkeit. Dass durch die Beauftragung des genannten Sachverständigen
Kosten entstanden sind, die deutlich über den Kosten liegen, die ein niederländischer
Gutachter für die Schadensermittlung verlang hätte, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Für die Ersatzfähigkeit des von dem deutschen Gutachter in Rechnung
gestellten Betrages spricht zudem die Überlegung, dass es vor dem Hintergrund des
absehbaren Zivilrechtsstreits vor einem deutschen Gericht sinnvoll war, das
Gutachten eines ortsnahen Sachverständigen in deutscher Sprache anfertigen zu
lassen.

Es besteht auch ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 518,18 € aus Art. 6:162, 6:96 Abs. 2 BW.
Ursprünglich bestand ein Anspruch auf Zahlung von 693, 18 €, der durch Zahlung in
Höhe von 175,- € teilweise erloschen ist. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. sind Kosten für die Einholung juristischen Rats
grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Art. 6:96 Abs. 2 BW als Folge des
eingetretenen Primärschadens ersatzfähig. Dies gilt auch für den aus einer
vorgerichtlichen Tätigkeit erwachsenden Vergütungsanspruch des nicht in den
Niederlanden zugelassenen Rechtsanwalts. Die Hinzuziehung von Rechtsbeistand
war auch redlich. Zwar mag die Haftungsfrage im vorliegenden Fall keine
besonderen Probleme aufgeworfen haben. Der durch den Unfall am Fahrzeug des
Klägers eingetretene Schaden war jedoch nicht unerheblich, so dass die
Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht außer Verhältnis zu den Kosten steht. Hinzu
kommt, dass der Kläger sich der in Bezug auf die Schadensabwicklung komplizierten
Situation eines Unfalls im Ausland ausgesetzt sah.

Hinsichtlich der Bestimmung der Anspruchshöhe folgt das Gericht den im
Sachverständigengutachten angeführten Argumenten für die – nach den Angaben
des Sachverständigen bislang nicht von niederländischen Gerichten entschiedene –
Anwendung des deutschen Kostenrechts nach dem RVG. Die im Gutachten
dargestellte Parallele zur Frage der Ersatzfähigkeit von Kosten für die Hinzuziehung
eines ausländischen Sachverständen, deren Höhe nach den. entsprechenden
ausländischen Gebührensätzen ermittelt wird, ist überzeugend. Denn bei den Kosten
für die Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwalts handelt es
sich jeweils um solche zur „Durchsetzung des Anspruchs” nach Art. ,6:96 BW. Der im
Gutachten genannte Grund für die Anwendung niederländischen Kostenrechts
überzeugt demgegenüber nicht, da er sich auf eine Einzelfallentscheidung mit einer
anderen Fallgestaltung als der vorliegenden bezieht,· nämlich einem – aus
niederländischer Sicht – Auslandsunfall, bei dem ausländisches Gebührenrecht zur
Anwendung kam. Die Höhe der geltend gemachten GeQühr von 1,5 zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer genügt den Vorgaben des RVG. Nach Nr.
2300 W-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 zwar nur dann· gefordert werden,
wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Die Frage, ob
die Voraussetzungen für eine Erhöhung über die Regelgebühr hinaus vorliegen,
unterliegt auch der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur BGH NJW 2012, 2813). Die
Voraussetzungen liegen jedoch vor. Bei dem streitgegenständlichen Fall handelt es
sich aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten des Kläger zu klärenden Fragen
zum niederländischen Recht um eine schwierige Angelegenheit. Die Berechnung auf
der Grundlage eines Gegenstandswerts von bis 7.000,- €, der die später ersetzten
Reparatur- und Mietwagenkosten mit einschließt, ist nicht zu beanstanden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig.
Der Streitwert beträgt 1.206,07,- €. Bei der Festsetzung wurden auch die geltend
gemachten Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten berücksichtigt. Dabei kann
offen bleiben, ob es sich begriffli9h um Nebenforderungen handelt, also um solche;
die von einer Hauptforderung abhängen. Denn nach § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO bleiben
Nebenforderungen nur dann bei der Wertberechnurig unberücksichtigt, wenn sie
auch als Nebenforderung geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall war.

Dr. Hackländer

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