Beitrag vom 15.02.2008:
Das Amtsgericht Heinsberg hat in seinem Urteil vom 08.02.2008, Az. 16 C 209/07 entschieden, dass für die Geltendmachung von Nutzungsausfall bei Totalschaden nicht nachgewiesen werden braucht, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher. Dem Geschädigten wurde für die voraussichtliche Dauer der Wiederbeschaffung Nutzungsausfall zugesprochen.
Ein schönes Urteil für meinen Textbaustein. Und die Kollegen aus A., die die A-Versicherung ständig vertreten, werden sich schon ein wenig ärgern.
Update 24.08.2009: Auch die Abt. 14 des AG Heinsberg (Urteil vom 21.08.2009, Az. 14 C 80/09) bestätigt diese Auffassung.
Update 13.01.2012:
Auch im Jahr 2012 hat sich an der Auffassung des AG Heinsberg nichts geändert, dass bei einem nicht verkehrssicheren/nicht mehr fahrfähigem Fahrzeug die Nutzungsausfallentschädigung für die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer auch ohne Nachweis der Ersatzfahrzeugbeschaffung zu zahlen ist (Urteil vom 09.01.2012, Az. 36 C 92/11):
Update 23.09.2013:
Auch das LG Kaiserslautern (Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12) ist zutreffend der Ansicht, dass auch ohne Ersatzbeschaffung Nutzungsausfall zu zahlen ist:
Das Landgericht Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 14.06.2013 die Meinung, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Zu Lasten des Geschädigten geht eine Überhöhung der Sachverständigenkosten nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder, wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kostenüberhöhung erkennen konnte. Den Einwand der beklagten Versicherung, bei einer Abrechnung nach einer Pauschale dürften Nebenkosten nicht gesondert geltend gemacht werden, weist das LG Kaiserslautern zurück.
Nach Ansicht des LG Kaiserslautern hat der Geschädigte auch dann Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er (noch) kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Der Nutzungswille ist vorhanden, da der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug angeschafft und selbst genutzt hat. Der Nutzungswille ist auch nicht deswegen zweifelhaft, weil über einen längeren Zeitraum kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Die fehlende Ersatzanschaffung wurde vom Geschädigten vollziehbar damit begründet, dass die Versicherung zunächst keine Zahlung geleistet hat und er die Aufwendung für ein neues Fahrzeug neben der weiterlaufenden Bedienung der Darlehnsraten für das verunfallte Fahrzeug nicht leisten konnte.
Quelle: Verkehrsanwälte Info 13/2013