Die HUK-Coburg hat in einem Schadenfall wie üblich die Reparaturkosten gekürzt und die Zahlung der Wertminderung verweigert. Das Fahrzeug des Geschädigten war in einen leichten Auffahrunfall verwickelt. Die Reparaturkosten betragen brutto ca. 1.600,00 €. Also glatt ein derart geringfügiger Betrag/Schaden, dass man den bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs verschweigen kann. Der Sachverständige hat die Wertminderung auf 100 € geschätzt.
Manchmal habe ich den Eindruck, dass dem gewöhnlichen Sachbearbeiter der HUK nur eine reduzierte Tastatur zur Verfügung steht. Dort sind nur die Funktionstasten F1-F10 freigeschaltet.
F1 gibt aus “Nach Art und Umfang der Reparaturarbeiten und unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Betriebsleistung besteht kein Anspruch auf Wertminderung.”
F2 gibt den allseits bekannten Textbaustein aus “Eine Wertminderung ist nicht gegeben, weil der Schaden vorwiegend durch den Ersatz von lösbar verbundenen, geschraubten, gesteckten oder nur genieteten Karosserie- und Anbauteilen vollständig und fachgerecht behoben werden kann. Ein derartiger Reparaturumfang ist mit Verschleiß- und Garantiereparaturen gleichzusetzen. Ein Verdacht auf verborgene Mängel kann ausgeschlossen werden.”
In ihrem Abrechnungsschreiben hat die HUK jetzt beide Textbausteine kombiniert, der Sachbearbeiter hatte wohl dicke Finger und 2 Tasten gleichzeitig gedrückt.
Ach ja, das unfallbeschädigte Fahrzeug ist 1 1/2 Jahre alt und hat nicht mal 9.000 km gelaufen. Die Messlatte “5 Jahre/50.000 km” reißen wir damit aber nicht, oder ?
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