BGH zur Haftung beim Rückwärtsfahren

Wer kennt diese Unfallschilderung nicht ? Treffen sich zwei Fahrzeug beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz, immer ist der andere gefahren und man selber schon längst zum Stillstand gekommen. Behauptet der andere aber auch. Egal, machen wir 50:50.

Die Behauptung, vor dem anderen zum Stillstand gekommen zu sein, wird nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 wieder öfters zu hören sein:

“Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.”

 

(C) Vorschaubild pixelio.de, Aka

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