Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 25.08.2017 (Aktenzeichen 11 C 108/16) interessante Ausführungen zur Haftung bei einem Verkehrsunfall in einer Engstelle gemacht sowie zu den Schadensersatzpositionen Beilackierung, Verbringungskosten usw.
Der von mir vertretene Kläger war mit dem Beklagten – einem Rechtsanwalt – im Bereich einer Engstelle aneinandergeraten. Da der Kläger durchgängig die rechte – weitergeführte – Fahrbahn befuhr, bekam er mit Ausnahme der Betriebsgefahr vollständig recht. Denn der Beklagte hat den Verkehrsunfall wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO allein verschuldet, weil er im Bereich der Engstelle von der linken auf die rechte Fahrspur vor und es hierbei zum Zusammenstoß kam. Angesichts des Fahrverhaltens und der Aggressivität, mit der der Kollege seinen Standpunkt im Rechtsstreit vertrat, hätte man durchaus auch davon ausgehen können, dass dieser rechthaberisch sein Weiterfahren erzwingen wollte. Da hätte man die Betriebsgefahr auch zurücktreten lassen können….
Zur Schadenhöhe enthält das Urteil auch interessante Ausführungen: Der Kläger hatte den Kostenvoranschlag einer Lackierwerkstatt vorgelegt. Der Kürzung der Beklagten durch Verweisung auf eine andere, günstigere Werkstatt folgte das Amtsgericht nicht. Beim Ansatz ortsüblicher Stundenverrechnungssätze sei eine Verweisung auf eine noch günstigere Werkstatt nicht möglich. Auch bei fiktiver Abrechnung seien die Verbringungskosten zu ersetzen. Auch die sog. “Einstellkosten” nach möglicher Verstellung der Achsgeometrie nach dem Anstoß, sind erstattungsfähig. Schließlich hat das Amtsgericht auch die Beilackierungkosten zugesprochen.
Das Amtsgericht hat der Widerklage des Beklagten teilweise stattgegeben. Der Beklagte hatte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Statt vom Quotenvorrecht Gebrauch zu machen, hatte der Beklagte mit einer Haftungsquote von 50 % in gewillkürter Prozeßstandschaft seiner Vollkasko geklagt. Deswegen blieb er im Ergebnis auf einem Großteil der Sachverständigenkosten sitzen, die er beim Quotenvorrecht in voller Höhe erstattet bekommen hätte.
Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.
Hier das Urteil im Volltext:
Verkündet am 25.08.2017
Amtsgericht Mönchengladbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn
Klägers und Widerbeklagten,
der
Prozessbevollmächtigte: Drittwiderbeklagte, Rechtsanwälte Busch & Partner,
 Schafhausener Straße 381 52525 Heinsberg,
gegen
1. ,
Beklagten zu 1 und Widerkläger,
Prozessbevollmächtigte
Beklagte zu 2,
2. Widerkläger: Rechtsanwalt
hat das Amtsgericht Mönchengladbach
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.08.2017
durch die Richterin Drießen
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,30 €
 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
 der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 773,50 € seit dem
 18.2.2016 und aus weiteren 70,80 €seit dem 06.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, den
 Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
 Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 54, 15 €freizustellen.
Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte
 gesamtschuldnerisch verurteilt, zugunsten des Beklagten zu 1 an die P
 Versicherung AG, (Beklagte zu 2) zu Vollkasko-Schaden-Nr.: 752,26 € nebst Zinsen in Höhe
 von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2016
 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten dem Kläger und
 der Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 21 %, dem Kläger allein zu
 weiteren 8 % und den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu jeweils 40
 % und dem Beklagten zu 1 allein zu weiteren 31 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 29% und den
 Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 40 % und dem Beklagten zu 1
 allein zu weiteren 31 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 werden dem Beklagten zu 1
 selbst zu 71 % und dem Kläger und der Drittwiderbeklagten als
 Gesamtschuldnern zu 21 % und dem Kläger allein zu weiteren 8 % auferlegt.
 Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger zu 16 %
 und der Beklagten zu 2 zu 84 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden dem Beklagten
 zu 1 zu 60% und der Drittwiderbeklagten zu 40% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die
 Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe
 von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
 wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
 von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am
 22.01.2016 auf der Stadtwaldstraße in Mönchengladbach ereignete.
 An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Pkw, Hersteller Audi, Typ A4, mit dem
 amtlichen Kennzeichen HS- , dessen Halter er ist und der bei der
 Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert ist, die in Fahrtrichtung
 Rheindalen. In dem betreffenden Streckenabschnitt verfügt die Fahrbahn zunächst
 über zwei Fahrstreifen, verengt sich dann jedoch auf einen Fahrstreifen, wobei der
 linke auf den rechten Fahrstreifen herübergeführt wird. Zudem befindet sich dort ein
 Überholverbotsschild. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem PKW Mercedes,
 Typ ML, mit dem amtlichen Kennzeichen dessen Halter er ist und der bei
 der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die in Fahrtrichtung
 Rheindalen.
Im Rahmen eines Spurenwechsels des Beklagten zu 1 von der linken auf die rechte
 Fahrspur kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der
 Unfallhergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Im Anschluss an das Unfallgeschehen holte der Kläger einen Kostenvoranschlag der
 Firma GmbH ein. Die Reparaturkosten, die der Kläger mit der
 vorliegenden Klage geltend macht, betrugen laut dem Kostenvoranschlag netto
 1.680,37 € (vgl. Kostenvoranschlag vom 02.02.2016, BI. 6 f. d. GA.). Daneben wird
 von dem Kläger eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend
 gemacht. Ferner begehrt er die Freistellung von außergerichtlichen
 Rechtsanwaltskosten in Höhe von ursprünglich 255,85 €.
Auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wurde bei dem Unfall beschädigt. Er ließ sein
 Fahrzeug von dem Sachverständigenbüro begutachten. Der dortige
 Sachverständige stellte Reparaturkosten in Höhe von 3.154,41 € netto fest (vgl.
 Gutachten vom 25.01.2016, BI. 8 ff. d. verbundenen GA.). Für das Erstellen des
 Gutachtens berechnete der Sachverständige Kosten in Höhe von brutto 581,91 €
 (Rechnung vom 25.01.2016, BI. 26 d. verbundenen GA.). Daneben wird von dem
 Beklagten zu 1 eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend
 gemacht.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 2 mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2016
 (BI. 8 f. d. GA.) unter Fristsetzung bis zum 17.02.2016 zur Regulierung der
 entstandenen Schäden auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten innerhalb der
 vorbezeichneten Frist erfolgte nicht.
Auch die Drittwiderbeklagte lehnte eine Haftung für diesen Verkehrsunfall gegenüber
 dem Beklagten zu 1 ab mit der Folge, dass dieser seinen Vollkaskoversicherer, die
 Beklagte zu 2, in Anspruch nahm.
Mit an den Beklagten zu 1 gerichteten Schreiben vom 13.06.2016 (Anlage K 4, BI. 55
 d. GA.) teilte die Beklagte zu 2 diesem mit, dass sie mit der Geltendmachung der auf
 sie kraft gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen
 Schadensersatzansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
 einverstanden ist. Gleichzeitig ·gab sie eine Kontoverbindung für etwaige
 Überweisungen an sie, die Beklagte zu 2, an.
Im Sommer 2016 ließ der Kläger sein Fahrzeug binnen vier Tagen instand setzen.
Der Kläger behauptet, er habe die ße mit ca. 60 km/h auf dem rechten
 der zwei Fahrstreifen befahren, während der Beklagte zu 1 sich zunächst hinter ihm
 befunden habe. Letzterer habe dann aber kurz vor der Verengung den Fahrstreifen
 nach links gewechselt, um den Kläger zu überholen. Hierzu habe er auch die
 Geschwindigkeit deutlich erhöht, um sich vor der Verengung noch am Kläger
 vorbeizuzwängen. Als der Beklagte zu 1 aber beabsichtigt habe, vor dem Kläger
 wieder auf die rechte Fahrspur einzuscheren, sei das Beklagtenfahrzeug während
 des Einschervorgangs gegen das Klägerfahrzeug geprallt. Der Kläger habe noch
 versucht, durch Einleiten einer Vollbremsung und einer Ausweichlenkung nach rechts
 die Kollision zu vermeiden. Er selber habe keinen Fahrspurwechsel vorgenommen.
 Er hätte den Unfall nicht vermeiden können.
Die in dem Kostenvoranschlag der Firma s aufgeführten Arbeiten seien im
 Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandsetzung des klägerischen Fahrzeuges
 erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe der seitens des Beklagten zu 1 widerklagend geltend
 gemachten Kosten legt die Drittwiderbeklagte einen Prüfbericht der „Control Expert”
 vom 29.01.2016 (BI. 39 ff. d. verbundenen GA.) vor. Dementsprechend beliefen sich
 die erforderlichen Kosten nur auf einen Betrag in Höhe von 2.757, 18 €. Zu diesem
 Preis könne das Fahrzeug bei der Fa. L , die die Voraussetzungen des BGH
 hinsichtlich einer Verweisungswerkstatt erfülle, instandgesetzt werden.
Der Kläger ist der Ansicht, der Verkehrsunfall sei vom Beklagten zu 1 aufgrund
 dessen Fahrbahnwechsels allein verschuldet. Gegen ihn spreche der
 Anscheinsbeweis. Hierbei habe er das Vorfahrtsrecht des klägerischen Fahrzeugs
 missachtet. Zudem habe er gegen das an der Unfallstelle angeordnete
 Überholverbot verstoßen. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht auf das
 Reißverschlussprinzip berufen, da an dem gegenständlichen Streckenabschnitt vor
 der Fahrbahnverengung das entsprechende Zeichen 531 der StVO
 („Einengungstagel”) aufgestellt gewesen sei. Aufgrund des groben Verschuldens des
 Beklagten zu 1 würde auch eine etwaige Betriebsgefahr des klägerischen
 Fahrzeuges zurücktreten.
Die Widerklage sei bereits unschlüssig. Insbesondere bestreitet der Kläger die
 Aktivlegitimation des Beklagten zu 1, da etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund
 dessen Inanspruchnahme gemäß § 86 Abs. 1 WG auf den Vollkaskoversicherer
 übergegangen seien. Der Beklagte zu 1 sei daher nicht berechtigt, etwaige
 Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen.
Mit Beschluss vom 08.06.2016 wurden die Verfahren 11 C 108/16 und 4 C 153/16
 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des hiesigen
 Aktenzeichens verbunden. Die in dem Verfahren 4 C 153/16 erhobene Klage wird als
 Widerklage behandelt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1. an ihn 1.710,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
 Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2016 zu zahlen;
 2. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
 Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 255,85 € freizustellen.
Nachdem die Beklagte zu 2 am 14.04.2016 einen Betrag in Höhe von 738,36 € an
 den Kläger gezahlt hatte, hat dieser die Klage mit Schriftsatz vom 22.04.2016 (BI. 12
 f. d. GA), eingegangen bei Gericht am selben Tag, in Höhe von 590,80 €hinsichtlich
 des Antrags zu Ziff. 1 und in Höhe von 147,56 € hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2
 zurückgenommen. Dem liegt zugrunde, dass die Beklagte zu 2 unter Heranziehung
 einer jeweils hälftigen Haftungsbeteiligung die von ihr ermittelten Reparaturkosten in
 Höhe von insgesamt 1.156,61 €, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 €,
 mithin eines Betrages in Höhe von 590,80 €, erstattete.
Der Kläger hat daher sodann beantragt,
1. an ihn 1.119,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen
 Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.02.2016 zu zahlen;
2. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
 Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 108,29 €freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 (BI. 25 f. d. GA.) hat der Kläger den Antrag zu 2 vor
 dem Hintergrund erhöht, dass die Beklagte zu 2 dessen Prozessbevollmächtigte mit
 der Einholung eines Ermittlungsaktenauszuges beauftragt hat. Dieser ist ihr, der
 Beklagten zu 2, am 01.04.2016 zur Verfügung und mit einem Betrag in Höhe von
 52,96 €in Rechnung gestellt worden. Eine Zahlung ist jedoch nicht erfolgt.
Unter Aufrechterhaltung des Klageantrages zu 1 hat der Kläger daher im Folgenden
 beantragt,
2. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
 Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von restlichen 108,29 € sowie
 weiteren 52,96 €freizustellen.
Nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag am 10.06.2016 gezahlt hatte, hat der
 Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 52,96 €mit Schreiben vom 13.06.2016 (BI. 46 d.
 GA.) für erledigt erklärt, wobei sich die Beklagten der Erledigungserklärung mit
 Schriftsatz vom 16.06.2016 (BI. 48 f. d. GA.) angeschlossen haben.
Mit Schreiben vom 01.09.2016 (BI. 71 f. d. GA.) hat der Kläger die Klage erneut,
 diesmal um einen Betrag in Höhe von 118,00 € erweitert, da er sein Fahrzeug
 zwischenzeitlich binnen 4 Tagen repariert hatte und ihm ein Nutzungsausfall in Höhe
 von insgesamt 236,00 €entstanden ist, den die Beklagte zu 2 bereits hälftig erstattet
 hat.
Der Kläger beantragt daher nunmehr,
1. an ihn 1.237,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
 jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in
 Höhe von 1.119,57 € seit dem 18.02.2016 und aus weiteren 118,00 € seit
 dem 06.09.2016 zu zahlen;
2. ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
 Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von restlichen 108,29 €freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1,
den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
 zu seinen Gunsten an die Beklagte zu 2 zu Vollkasko-Schaden-Nr.:
 , 1.880,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
 dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 hätten sich
 auf dem linken der beiden vorhandenen Fahrstreifen befunden, wobei der Kläger
 unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 gefahren sei. Als die
 Fahrbahnverengung sich näherte habe sich der Beklagte zu 1 durch Schulterblick
 darüber vergewissert, dass auf der rechten Spur kein Fahrzeug befindlich gewesen
 sei. Dann habe der Beklagte zu 1 den Blinker gesetzt, um auf die rechte Fahrspur zu
 wechseln und mit Beginn des tatsächlichen Spurwechsels sich noch einmal durch
 rechten Rückblick über die Schulter vergewissert, dass der Fahrspurwechsel
 gefahrlos möglich gewesen sei. Als sich der Beklagte zu 1 bereits mit dem rechten
 Reifen auf der rechten Fahrspur befunden habe, sei der Kläger plötzlich und
 unerwartet hinter dem Beklagten zu 1 ausgeschert, um ihn auf der rechten Fahrspur
 zu überholen. Hierbei sei der Kläger mit der vorderen linken Seite seines Pkw in die
 hintere rechte Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges gefahren. Die Kollision sei
 aufgrund des überraschenden Spurwechsels des Klägers für den Beklagten zu 1
 unvermeidbar gewesen.
überdies legen die Beklagten ein Protokoll der Firma Control Expert GmbH vom
 03.02.2016 (Anlage B 2, BI. 23 f. d. GA.) vor, bei der sie den Kostenvoranschlag des
 Klägers haben überprüfen lassen. In Anlehnung hieran behaupten die Beklagten,
 dass bei dem klägerischen Fahrzeug lediglich von einem Nettoschaden in Höhe von
 1.156,61 € auszugehen sei. überdies ergebe sich aus dem Protokoll, dass die im
 Kostenvoranschlag angegebenen Stundenverrechnungssätze überhöht seien, wobei
 in dem Prüfungsprotokoll die Fa. L als Referenzbetrieb genannt ist. Zudem
 seien Einstellarbeiten nicht erforderlich, da diese lediglich nach erfolgter
 Grundvermessung entstehen könnten. überdies sei die Beilackierung der Tür und die
 damit verbundene De- und Montage nicht erforderlich. Ungeachtet dessen sei die
 Schadenspauschale lediglich mit 25,00 €in Ansatz zu bringen.
Die Beklagten sind der Ansicht, es sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht
 geklärt werden könne, ob der Unfall durch den Fahrstreifenwechsel des einen oder
 durch eine sorgfaltswidrige Fahrweise im Bereich einer Spurverringerung des
 anderen Fahrzeuges verursacht wurde, von einer hälftigen Haftungsquote
 auszugehen. Es gelte an der Unfallstelle das Reißverschlussverfahren gemäß der
 Legaldefinition in § 7 Abs. 4 StVO. Hiernach hätte der Kläger dem Beklagten zu 1 in
 der konkreten Situation das Einordnen ermöglichen müssen.
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten klägerischen Anspruchs vertreten die
 Beklagten die Auffassung, Verbringungskosten, die im Kostenvoranschlag mit 110,00
 €angegebenen seien, seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht anzusetzen.
 Gleiches gelte auch für die Kosten der Fahrwerksvermessung.
Demgegenüber müsse sich der Beklagte zu 1 hinsichtlich der seinerseits geltend
 gemachten Reparaturkosten nicht auf eine Billigreparatur verweisen lassen, da er
 den bei dem Unfall erworbenen Pkw als Neuwagen erworben habe und stets
 sämtliche Wartungen, Services und ggfs. angefallene Reparaturarbeiten
 ausschließlich bei der Mercedes Niederlassung in Mönchengladbach habe
 durchführen lassen. überdies basierten die kalkulierten Schadenskosten bereits auf
 ortsüblichen mittleren Stundenverrechnungssätzen der Reparaturwerkstätten in der
 Region. Wegen der erheblichen Entfernung könne der Beklagte zu 1 insofern nicht
 auf die Firma L verwiesen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
 Die Klageschrift ist den Beklagten am 21.04.2016 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S .
 Darüber hinaus hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 18.10.2016 (BI. 93 f. d.
 GA.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des
 Sachverständigen Dipl.-Ing. . Hinsichtlich des Ergebnisses der
 Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2016 (BI. 79 ff. d. GA)
 sowie das Gutachten des Sachverständigen vom 20.02.2017 (BI. 112 ff. d.
 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in Höhe des tenorierten Umfangs begründet. Im Übrigen war
 sie abzuweisen. Auch die zulässige Widerklage hatte dementsprechend teilweise
 Erfolg.
 A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
 1.
 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach teilweiser
 Klagerücknahme noch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
 844,30 €aus§§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 421 S. 1 BGB,§ 115 Abs. 1 Nr. 1
 WG i.V.m. § 1 PflVG.
 1. Der Beklagte zu 1 war im Zeitpunkt des Unfalles Halter und Fahrer des
 Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb es zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall
 gekommen ist, durch den das Fahrzeug des Klägers geschädigt worden ist. Die
 Beklagte zu 2 haftet als Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten
 Fahrzeuges gern. § 115 Abs. 1 WG akzessorisch.
 2. Bei Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach §
 17 StVG ist von einem alleinigen Verschulden des Unfallgeschehens durch den
 Beklagten zu 1 auszugehen. Jedoch trat die Betriebsgefahr auf Klägerseite hierhinter
 nicht vollständig zurück, so dass eine Haftungsverteilung von 20 % zu Lasten des
 Klägers und 80 % zu Lasten der Beklagtenseite vorzunehmen ist. Im Einzelnen:
 a) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Die Haftung
 der Beklagten ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da die
 ,
 Beklagten den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht zu führen
 vermochten. Für den Beklagten zu 1 war der Unfall auch schon deswegen kein
unabwendbares Ereignis, weil er ihn – wie noch näher ausgeführt wird – verschuldet
 hat.
 Auf der anderen Seite haftet grundsätzlich auch der Kläger selbst gemäß § 7 Abs. 1
 StVG für die unfallursächlichen Schäden, da auch insoweit kein Fall des § 7 Abs. 2
 StVG gegeben ist. Auch für ihn stellte sich der Unfall nach den nachvollziehbaren
 Ausführungen des Sachverständigen r nicht als ein unabwendbares Ereignis
 im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.
 b) Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
 zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu
 leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere
 davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil
 verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit
 welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden
 der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad
 eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu
 berücksichtigen. Bei der nach Maßgabe der§ 17 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden
 Abwägung dürfen allerdings zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen
 Umstände berücksichtigt werden, auf die sie sich beruft, die unstreitig oder bewiesen
 sind (BGH, NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145).
 Nach Abwägung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden
 Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht die obige Haftungungsquote für
 angemessen.
 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
 dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, der auf einem unachtsamen Fahrverhalten
 des Beklagten zu 1 beruht, indem er – entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO –
 sich beim Wechsel der Fahrspur nicht so verhielt, dass eine Gefährdung anderer
 Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
 Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien
 Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung
 des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer
 Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Für die Beweisführung bedarf es keiner
 absoluten oder unumstößlichen Gewissheit oder “an Sic~erheit grenzender”
 Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische
 Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie
völlig auszuschließen (BGH, NJW 2015, 211 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969
 (2971 )).
 c) Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine
 Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierzu gehört auch die
 Vorausschau, ob der Spurwechsel auf Grund der vorherrschenden Verkehrssituation
 auch abgeschlossen werden kann. Insoweit legt § 7 Abs. 5 StVO demjenigen, der
 den Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt ein Höchstmaß an
 Sorgfaltspflicht auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende
 Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht
 ausgeschlossen ist.
 Diese Pflichten hat der Beklagte zu 1 verletzt. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis.
 So folgert die herrschende Rechtsprechung aus der absoluten Sorgfaltspflicht des §
 7 Abs. 5 StVO einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Beweis des ersten
 Anscheins dafür spricht, dass die vorgenannte Sorgfaltspflicht verletzt wurde, wenn
 es in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einer
 Kollision gekommen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht deshalb dafür,
 dass der Fahrstreifenwechsler den Unfall durch seine Vorfahrtverletzung sowie
 . dadurch verursacht hat, dass er nicht jede Gefährdung anderer ausgeschlossen hat.
 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht lediglich fest, dass
 der Unfall passiert ist, als der Beklagte zu 1 von der linken auf die rechte Fahrspur
 gewechselt ist. Der Fahrspurwechsel an sich ist zwischen den Parteien auch
 unstreitig. Wo sich aber das Fahrzeug des Klägers befunden hat, bevor der Beklagte
 zu 1 sein Fahrzeug auf die rechte Spur lenkte, ist zwischen den Parteien streitig.
 Jedenfalls aber ist es im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel zu einer Kollision
 gekommen.
 d) Der Beweis des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung
 konnten die Beklagten nicht erschüttern. Die Beklagten konnten weder beweisen,
 dass dem Kläger ein Verstoß gegen das sogenannte Reißverschlusssystem
 anzulasten ist, noch dass er entgegen des ausgeschilderten Überholverbotes den
 Beklagten zu 1 verkehrswidrig überholt hat.
 Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass sich im vorliegenden Fall ein
 Reißverschlusssystem im Sinne des Gesetzes gebildet hat. Ungeachtet dessen
 finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises aus § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich
 auch dann Anwendung, wenn das sogenannte „Reißverschlussverfahren” gern. § 7
Abs. 4 StVO eingreift. Denn dieses Prinzip ändert grundsätzlich nichts an dem
 Vorrang des Klägerfahrzeuges, welches sich jedenfalls im Zeitpunkt der Kollision
 unstreitig auf dem rechten und damit durchgehenden Fahrstreifen befand.
 Auch ein aufgrund des sich am Unfallort befindlichen Zeichens 276 (Überholverbot
 für Kraftfahrzeuge aller Art) verkehrswidriges überholen seitens des Klägers
 vermochten die Beklagten nicht zu beweisen. Denn laut Sachverständigengutachten
 lässt sich aus technischer Sicht nicht feststellen, ob vor Eintreten der
 Gefährdungssituation 2-3 Sekunden vor dem Unfall der Beklagte das Klägerfahrzeug
 links überholt oder der Kläger zuvor hinter dem Beklagtenfahrzeug von der linken auf
 die rechte Fahrspur gewechselt hat. Auch sind für eine überhöhte Geschwindigkeit
 des Klägerfahrzeuges keine Anhaltspunkte ersichtlich.
 Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern könnten, ergeben sich auch nicht
 aus den Ausführungen des Sachverständigen r. Dieser konnte aus
 technischer Sicht nicht feststellen, welches Fahrzeug sich zum Kollisionszeitpunkt mit
 höherer Geschwindigkeit bewegte. Ohnehin habe, so der Sachverständige, zwischen
 den beteiligten Fahrzeugen zum Kollisionszeitpunkt lediglich ein geringer
 Geschwindigkeitsunterschied vorgelegen. Dies lasse sich unter Berücksichtigung der
 Geometrie der Radantragsspuren am Einstieg des Beklagtenfahrzeuges und der
 Ausdehnung des Streifschadens am Beklagtenfahrzeug technisch ableiten.
 Auch aus der konkreten Unfallschilderung lässt sich kein den Anscheinsbeweis
 erschütternden Verkehrsverstoß des Klägers herleiten. Der Sachverständige führt
 hierzu in sich schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es unter Berücksichtigung der
 Kollisionsposition sowie des ableitbaren Kollisionsortes zur Kollision gekommen sei,
 als das Beklagtenfahrzeug relativ verhalten von der linken auf die rechte Fahrspur
 wechselte und dabei circa einen Seitenmeter zurücklegte. Der Beklagtenwagen habe
 sich nach der Überzeugung des Sachverständigen etwa in Fahrbahnmitte befunden,
 während das Klägerfahrzeug die rechte Fahrspur etwa mittig befuhr. Unter
 Berücksichtigung der technisch erforderlichen Spurwechseldauer und des hier
 vorliegenden ableitbaren Geschwindigkeitsverhältnisses haben beide Fahrzeuge vor
 der Kollision bereits zumindest 2-3 Sekunden die jeweilige Fahrspur befahren, das
 Beklagtenfahrzeug die linke, das Klägerfahrzeug die rechte. Aus der Weg-ZeitBetrachtung
 sei technisch ableitbar, dass sich beide Beteiligte unmittelbar vor der
 Kollision mit ähnlicher Geschwindigkeit konsequent der kritischen Situation
 angenähert haben. Ob vor Eintreten der Gefährdungssituation der Beklagte das
 Klägerfahrzeug links überholt hat oder der Kläger zuvor hinter dem
Beklagtenfahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt hat, lasse sich
 aus technischer Sicht nicht mehr feststellen. zusammenfassend lasse sich aus
 technischer Sicht aber gesichert anführen, dass das Beklagtenfahrzeug unmittelbar
 vor dem Kollisionszeitpunkt einen Spurwechsel von links nach rechts durchführte.
 Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
 Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
 Denn er hat zu Beginn des Gutachtens die Problemstellung des Rechtsstreits richtig
 wiedergegeben. überdies hat er die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und
 widerspruchsfrei dargestellt. Dipl.-Ing. (FH) r ist als Sachverständiger für
 Straßenverkehrsunfälle für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. An
 der Sachkunde des Sachverständigen D r hat das Gericht keine Zweifel.
 Etwas anderes lässt sich auch aus den Angaben des Zeugen S er nicht herleiten.
 Seine Aussage war weitestgehend unergiebig. Denn er gab an, sich an den
 konkreten Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Mehr als das, was in der
 Unfallmitteilung stehe, könne er zu dem Unfall nicht sagen.
 e) Die Beklagten haften aufgrund der vorgenannten Erwägungen lediglich aus
 Gründen der Betriebsgefahr, die das Gericht mit 20% in Ansatz bringt. Es kann
 vorliegend aber nicht angenommen werden, dass diese 20%ige Haftung aus
 Gründen der Betriebsgefahr aus Billigkeitsgründen hinter dem groben Verstoß des
 Beklagten zu 1 zurückzutreten hat. Ereignet sich die Kollision bei der Zufahrt auf eine
 Engstelle, so kann der geradeaus fahrende Fahrzeugführer auch ohne ein
 Verschulden allein unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mithatten. Denn
 insoweit ist zu beachten, dass im Straßenverkehr das Herüberwechseln von
 Fahrzeugen auf dem endenden Fahrstreifen in den bevorrechtigten Fahrstreifen ein
 häufig zu beobachtender Fahrvorgang ist, der von dem bevorrechtigten
 Verkehrsteilnehmer mit einkalkuliert werden muss.
 3. Dem Kläger ist ein Schaden entstanden, den die Beklagten entsprechend der
 gebildeten Haftungsquote zu ersetzen haben. Der laut Kostenvoranschlag der Firma
 s GmbH bezifferte Netto-Reparaturschaden in Höhe von insgesamt 1.680,37
 € ist entsprechend der zuvor getroffenen Quote in Höhe von 1.344,30 €zu ersetzen.
 Hiervon hat die Beklagte zu 2 bereits einen Betrag in Höhe von 578,30 € (590,80 € –
 hälftige Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €) gezahlt, so dass sie nunmehr noch
 zu einer Zahlung in Höhe von 766,00 € auf die Nettoreparaturkosten zu verurteilen
 war.
Die seitens der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe des
 Schadensersatzes greifen nicht durch.
 a) Die von der Firma GmbH in Ansatz gebrachten
 Stundenverrechnungssätze von 110,00 €/Stunde für Lohn und Lackierarbeiten zzgl.
 45 % Zuschlag vom Lackierlohn für das Lackiermaterial sind nicht zu beanstanden.
 Sie entsprechen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen r, denen
 das Gericht vollumfänglich folgt, den mittleren Stundenverrechnungssätzen einer
 Fachwerkstatt der Region (Heinsberg). Unter Berücksichtigung des zum
 Schadenseintritt vorliegenden Fahrzeugalters des Klägerfahrzeuges (älter als 3
 Jahre) seien aus sachverständiger Sicht die von der Firma B s angesetzten
 Stundenverrechnungssätze im vorliegenden Fall als nicht überhöht und für
 Fachwerkstätten als ortsüblich anzusehen.
 b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten in Höhe
 von 110,00 €. Grundsätzlich können die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
 und somit auch vorliegend geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls, soweit sie
 regional üblich sind. Allerdings bleibt der Geschädigte nach den allgemeinen
 Grundsätzen dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass die von ihm
 geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung seiner Rechtsgüter erforderlich
 sind. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
 muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass bei einer Reparatur
 ·typischerweise Verbringungskosten erhoben worden wären (OLG Düsseldorf, NJW
 2008, 3366). Für die. entsprechende Darlegung genügt es, wenn der Geschädigte
 darlegt, dass in der Werkstatt, in die er das verunfallte Kfz verbracht hätte, und in der
 Region, in der das Auto repariert werden soll, typischerweise solche Aufschläge
 erhoben werden (AG Hechingen, Urt. v. 21.6.2012 – 2 C 416/11, BeckRS 2016,
 20997). Dieser Nachweis kann durch den vorgelegten Kostenvoranschlag geführt
 werden, da in diesem die entsprechenden Kosten enthalten sind. Allerdings bleibt
 der Geschädigte auch in diesem Fall zur Schadensminderung verpflichtet. Soweit der
 Schädiger ihm daher eine zumutbare Möglichkeit nachweist, eine gleichwertige
 Reparatur ohne den Anfall von Verbringungskosten durchführen zu lassen, so ist der
 Geschädigte auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Dies ist
 vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass Kosten der
 Fahrzeugverbringung fiktiv nicht geltend gemacht werden können.
 c) Die geltend gemachten Einstellarbeiten sind entgegen der Ansicht der Beklagten
 ebenfalls erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei um einen Kostenbestandteil des
zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages, den der Geschädigte aufgrund seiner
 Dispositionsbefugnis zum Zwecke des Ausschlusses, dass durch den Anprall eine
 Verstellung der Achsgeometrie erzeugt wurde, auch ohne Verwendung zur
 Schadensbehebung beanspruchen kann.
 d) Auch die Kosten für die Beilackierung der Tür und die damit verbundene De- und
 Montage der Anbauteile ist erforderlich und damit erstattungsfähig im Sinne des §
 249 BGB. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen
 , wonach die Reparaturlackierung eines Metallic-Lacks einer Vielzahl von
 Einflüssen unterliege, so dass selbst ein erfahrener Lackierer in den seltensten
 Fällen exakt die gleichen Bedingungen einstellen könne, wie diese bei der
 werksmäßigen Lackierung oder bei einer vorausgegangenen Reparaturlackierung
 vorlagen. Daher könne es bei Metallic-Lackierungen zu Farbtondifferenzen oder
 Effektunterschieden zwischen der durchzuführenden Reparaturlackierung und der
 Altlackierung kommen. Wenngleich es durchaus möglich erscheine, dass im
 Einzelfall auch bei einer Metallic-Lackierung keine nennenswerten Farbton- oder
 Effektunterschiede eintreten, selbst wenn die angrenzenden Bauteile nicht mitlackiert
 werden, überwiege allerdings das Risiko eines nicht mehr vertretbaren Farbton- und
 Effektunterschiedes. Die dann erforderliche Nacharbeit stehe in keinem Verhältnis zu
 dem geringen Mehraufwand durch das Einlackieren in die angrenzenden Bauteile, so
 dass bei der Erneuerung des vorderen linken Kotflügels eine Beilackierung der
 angrenzenden Tür sinnvoll sei.
 e) Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Nutzungsausfall ist in Höhe der
 obigen Haftungsquote ebenfalls erstattungsfähig. Nachdem die Beklagte zu 2 auf
 den Gesamtbetrag in Höhe von 236,00 € einen Betrag in Höhe von 118,00 € bereits
 erstattet hat, verbleibt insoweit ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 70,80 €.
 f) Die Kostenpauschale ist jedoch lediglich in Höhe von 25,00 EUR zu gewähren. Bei
 der Kostenpauschale handelt es sich um eine abstrakte Schadensposition. Der
 Aufwand im Zusammenhang mit der Schadensverfolgung wird bei Verkehrsunfällen
 pauschaliert zuerkannt. Insofern erachtet das Gericht einen Betrag von 25,00 EUR
 für angemessen. Entsprechend der Haftungsquote und unter Abzug des bereits
 erstatteten hälftigen Betrag ergibt sich hier ein noch zu leistender Betrag in Höhe von
 7,50€.
 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagten entsprechend der Haftungsquote
 ein ·Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen
 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54, 15 EUR zu, nachdem die Beklagten bereits
 einen Betrag in Höhe von 147,56 €gezahlt hatten.
B.
 Die Widerklage ist zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg. Im Übrigen war sie
 abzuweisen.
 1.
 Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist der Beklagte zu 1
 prozessführungsbefugt. Durch die Zahlung der Beklagten zu 2 an den Beklagten zu 1
 ist dessen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt worden. Vielmehr hat die Beklagte
 zu 2 aufgrund des Versicherungsvertrages geleistet. Im Rahmen des
 Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers, hier des Beklagten zu 1, geht der
 Anspruch gemäß § 86 WG auf die Versicherung, hier also die Beklagte zu 2 über.
 Der Anspruch ist mithin nicht untergegangen. Dieser kann in Form der
 Prozessstandschaft durch den Beklagten zu 1 geltend gemacht werden. Hierzu ist er
 mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 13.06.2016 (Anlage K 4, BI. 55 d. GA.)
 ermächtigt worden. An dem geltend gemachten Anspruch hat er insbesondere auch
 ein eigenes rechtliches und tatsächliches Interesse. Anhaltspunkte für einen
 Rechtsmissbrauch liegen nicht vor.
 II.
 Die Widerklage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
 Der Beklagte zu 1 hat gegen den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als
 Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
 752,26 €aus§§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 421 S. 1 BGB,§ 115 Abs. 1 Nr. 1
 WG i.V.m. § 1 PflVG. Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach kann auf die
 obigen Ausführungen verwiesen werden.
 Dem Beklagten zu 1 ist aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein
 Nettoreparaturschaden in Höhe von 3.154,41 € entstanden. Entsprechend einer
 Haftungsquote von 80 % zu Lasten des Beklagten zu 1 sind der Kläger und die
 Drittwiderbeklagte auf die Reparaturkosten zu einer Zahlung in Höhe von 630,88 €
 nebst Auslagenpauschale verpflichtet.
Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte die Höhe dieses Anspruchs angreifen,
 greifen die Einwendungen nicht durch. Auch hier folgt das Gericht den
 nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Dieser stellt insbesondere
 dar, dass die angesetzten Stundenverrechnungssätze den mittleren
 Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt der Region (Mönchengladbach)
 entsprechen und aus sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden seien. Gleiches
 gelte für die in dem seitens des Beklagten zu 1 vorgelegten Gutachten ermittelten
 Netto-Lackierkosten in Höhe von 1.581,06 €. Diesen seien unter Berücksichtigung
 der Beschädigung an dem Beklagtenfahrzeug und im Hinblick auf den
 sachverständigenseits nachvollziehbaren Reparaturweg gemäß des vorgelegten
 Gutachtens nachvollziehbar und ebenfalls nicht zu beanstanden.
 Auch die Sachverständigenosten in Höhe von 581,91 € sind dem Beklagten zu 1
 entsprechend der Haftungsquote, mithin in Höhe von 116,38 €, zu erstatten. Die
 Kosten der Schadenfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Denn Ziel
 der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich
 gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Die
 Beauftragung eines Gutachters erschien auch zur zweckentsprechenden
 Rechtsverfolgung notwendig. Insbesondere lag kein bloßer Bagatellschaden an dem
 klägerischen Fahrzeug vor.
 Der dahingehende Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
 C.
 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO sowie §§
 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
 1.
 Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22.04.2016 teilweise
 zurückgenommen hat, waren diese Kosten den Parteien entsprechend ihrer
 Haftungsquote aufzuerlegen. Dies folgt aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Nach dieser
 Vorschrift bestimmt sich die Kostentragungspflicht bei Wegfall des Klageanlasses vor
 Rechtshängigkeit und anschließender Klagerücknahme hinsichtlich des auf den
 zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Teil.s der Kosten unter
 Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
 Durch die Zahlung der Beklagten zu 2 am 14.04.2016, also vor Zustellung der Klage
 am 21.04.2016, ist der Anlass zur Klage in dieser Höhe weggefallen. Die
 Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ergibt, dass den Parteien auch der auf
die teilweise Klagerücknahme entfallende Teil der Kosten entsprechend ihrer
 Haftungsquote aufzuerlegen war, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug
 genommen wird.
 II.
 Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 52,96 €
 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die diesbezüglichen Kosten des
 Rechtsstreits den Beklagten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. Denn die beklagte
 Partei hat den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt
 geschehen. Deshalb ist die Erfüllung insoweit als Anerkenntnis der Klageforderung
 zu werten und der beklagten Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
 D.
 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711
 ZPO.
 Streitwert:
 bis 22.04.2016: bis 2.000,00 €
 ab 23.04.2017 bis zum 07.06.2016: bis 1.500,00 €
 ab 08.06.2016: bis 4.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
…
Drießen
