Jeder, der derzeit gegen die in der Titelzeile genannte Versicherung Unfallregulierung betreibt, kann ein Lied davon singen. Ohne Sinn und Verstand werden ein paar Euro der Sachverständigenkosten gekürzt. Manchmal geschieht dies ohne konkrete Begründung, manchmal unter Verweis auf das “Tableau”. im Rechtsstreit wird dann nie auf den Punkt begründet, warum der Betrag abgezogen wird. Stattdessen werden vorgeschobene, textbausteinmäßige Einwendungen gegen die einzelnen Positionen erhoben, wobei aus entsprechend ” passenden” Urteilen abgeschrieben wird.
Besonders dreist ist es dann wie in diesem Fall, wenn bereits ein Großteil der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen gezahlt wurde, dessen Sicherungsabtretung als angeblich unwirksam anzugreifen. Dieses Spielchen und die hirnlosen Kürzungen hat das Amtsgericht Wiesloch (Urteil vom 14.08.2020, Az. 1 C 101/20) nicht mitgemacht. Kurz und knapp wurde die HUK wieder einmal zur Zahlung der vollen Sachverständigenkosten verurteilt.
Einen Lerneffekt wird auch dieses Urteil erfahrungsgemäß nicht haben. Selbst bei Angabe von Dutzenden stattgebenden Urteil in dem jeweiligen Gerichtsbezirk wird die Zahlung verweigert, der Geschädigte oder der Sachverständige in einen Rechtsstreit gezwungen, der sinnlos Ressourcen der Justiz verbrauchen muss. In vielen Fällen wird dann gezahlt. Da die HUK dies nicht nur in einem Fall machen wird, wird die Rechnung im Ergebnis für sie trotzdem aufgehen.
Hier das Urteil zum Download und nachfolgend im Volltext.
Aktenzeichen:
1 C 101/20
Amtsgericht Wiesloch
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger –
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Frese, Siemensstraße 12, 52517 Heinsberg, Gz.: 134/20 F02 –
gegen
HUK-:COBURG-Allgeme.ine Versicherung AG, vertreten.durch d. Vorstand, dieser vertreten·
duch den Vorsitzenden Klaus … Jürgen Heitmann, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg, Gz.: Schaden-
Nr.: 19-11 -X
- Beklagte –
Prozessbevoll mächtigte Rechtsanwälte Lüdtke, Ganns & Coll.., Bahnhofstraße 72, 69151 Neckargemünd, Gz.:
.. 9675/20/Uin
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Wiesloch durch den Richter am Amtsgericht Reiter am 21.08.2020 aufgrund
des Sachstands vom 14.08.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht
erkannt:
(abgekürzt nach§ §313a Abs. 1 ZPO)
- Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 55,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit·dem 11 .2.2020 zu bezahlen. - Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- · Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . .
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO. bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses
Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche
aus dem streitgegenstäildlichen Unfall in tenorierter Höhe zu.
Zunächst ist die geltend gemachte Forderung wirksam an den Kläger abgetreten. Das Gericht
hält bereits die erste Abtretung für wirksam. Unabhängig hiervon wurde vorsorglich nochmals mit
Schriftsatz vom 26.6.2020 eine erneute Abtretung vorgelegt.
Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe des Anspruchs greifen nicht durch. Vorliegend hat der
Kläger substantiiert dargelegt, dass lediglich Fahrtkosten für eine Strecke von 28 km geltend ge-
macht werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Rechnung vom 16.12.2019. Unerheblich ist hierbei,
wo der Sachverständige sein Büro hat. Entscheidend ist vorliegend lediglich,· dass
vom Sachverständigen keine höheren Fahrtkosten geltend gemacht werden, als diejenigen, die
von einem vor Ort wohnenden Sachverständigen berechnet werden: Dies ist vorliegend der Fall.
Gegen die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten pro Kilometer hat das Gericht keine· Beden-
ken. Gleiches gilt für die Schreibkosten, die als Nebenkosten gesondert geltend gemacht werden
können. Dies gilt sowohl für die schriftlichen Ausführungen des Gutachtens, als auch die Reparaturkalkulation.
Die zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Berufungsgerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht awf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11 ,
713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
[…]
Reiter
Richter am Amtsgericht