AG Lüdenscheid verurteilt VHV zur Zahlung von Sachverständigenkosten und Auslagenpauschale

Das AG Lüdenscheid (Urteil vom 23.03.2015, Az. 95 C 125/14) hat die VHV-Versicherung zur restlichen Zahlung der Sachverständigenkosten nach vorgerichtlicher Kürzung verurteilt. Außerdem wurde eine Auslagenpauschale von 25 € zuerkannt; die VHV will derzeit unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg nur 20 € zahlen. Leider lässt sie sich auch unter Hinweis auf die eindeutige lokale Rechtsprechung nicht zu einer Vollzahlung bewegen. Das Verhalten bei der Kürzung der Sachverständigenkosten muss bei der hinlänglich bekannten rechtswidrigen Kürzungsmasche der VHV nicht weiter diskutiert werden.

Hier das Urteil (Download hier):

95 C 125/14

Amtsgericht Lüdenscheid

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Eick und Partner GbR,
Schützenstr. 10, 59071 Hamm,

hat das Amtsgericht Lüdenscheid im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht Kirchhoff am 23.03.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

1.

Die Beklagte ist dem Kläger nach den §§115 VVG, 7, 17 StVG zum Ersatz der von der Sachverständigen berechneten und vom Kläger bezahlten Vergütung verpflichtet.

a)
Bei Beschädigung einer Sache hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Hierzu zählen auch die Kosten eines von ihm beauftragten Sachverständigen, wenn er die Einschaltung eines Sachverständigen, was hier unstreitig der Fall war, für erforderlich halten durfte. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Geschädigte grundsätzlich frei. Er ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, NJW 2007, Seite 1450 unter 2 c, Rd.-Nr. 16, Rd.-Nr. 17, BGH, NJW 2014, Seite 1947, unter Rd.-Nr. 7, BGH, NJW 2014, Seite 3151, unter Rd.-Nr. 14). Die Sachverständige ist eine solche qualifizierte Sachverständige.

b)
Beauftragt der Geschädigte einen qualifizierten Gutachter, dann sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Vereinbart er mit dem Sachverständigen eine Vergütung, dann entspricht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag in der Regel dieser Vergütung. Vereinbart er – wie hier – keine Vergütung, dann ist der objektiv erforderliche Geldbetrag zu erstatten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Hat der Geschädigte – wie hier – den Sachverständigen bezahlt, dann entspricht der aufgewandte Betrag daher in der Regel dem erforderlichen Aufwand, es sei denn, der vom Sachverständigen berechnete Preis liegt für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen (siehe BGH, NJW 2014, Seite 3151, 3153, unter Rd.-Nr. 16 und 17).

c)
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine etwaige erhebliche Überhöhung der von der Sachverständigen geforderten Vergütung erkennen konnte, liegen nicht vor. Ebenso wenig wie der Geschädigte zur Marktforschung verpflichtet ist, kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit dem Streit zwischen Sachverständigen und Versicherern um die übliche Vergütung und die Aussagekraft der BVSK-Honorarbefragungen befasst. Die Rechnung vom 14.10.2014 enthält keine Auffälligkeiten, die den Kläger von der Bezahlung hätten abhalten müssen. Alle Rechnungspositionen sind, für sich genommen, plausibel. Über die Frage, inwieweit gesondert geltend gemachte Positionen durch das „Grundhonorar“ abgegolten sind, braucht sich der Geschädigte keine Gedanken zu machen.

d)
Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) ist nicht ersichtlich.

Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung bleibt ein Restbetrag von 121,51 EUR (460,53 EUR-339,02 EUR).

2.

Im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) hat die Beklagte dem Kläger ferner eine Pauschale von weiteren 5,00 EUR zu zahlen. Dass der Geschädigte kleinere unfallbedingte Schäden pauschalieren darf, ist zwischen den Parteien nicht umstritten und entspricht ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (Nachweise im Urteil des BGH vom 08.05.2012, VI ZR 37/11, unter Rd.-Nr. 11). Streitig ist nur die Höhe. Diese unterliegt der Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO). Im Landgerichtsbezirk Hagen, zu dem das Amtsgericht Lüdenscheid gehört, wird die Pauschale üblicherweise auf 25,00 EUR geschätzt. Damit stehen noch 5,00 EUR aus.

3.

Die Forderung des Klägers in Höhe von damit insgesamt 126,51 EUR ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

5.

Ein Grund für eine Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) besteht nicht.

Kirchhoff

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