Manchmal dauert es was länger, bis man berechtigte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall durchsetzen kann. Man muss auch mal den Mut haben, in Berufung zu gehen. Dies hat sich für meinen Mandanten gelohnt, der am 16.10.2007 sein Fahrzeug nebst Wohnanhänger neben einem LKW auf einem Autobahnparkplatz abstellte, sich kurz auf der Karte über seinen weiteren Fahrweg informierte, sodann wieder losfuhr und es dann zu einer Kollision mit der geöffneten Türe des rechts abgestellten LKW kam. Zwischen den Parteien war so einiges streitig. Der Mandant behauptete, der LKW-Fahrer sei in seinem Führerhaus gewesen und habe die Tür geöffnet, als er bereits losgefahren sei. Der LKW-Fahrer behauptete, er sei von der Raststätte gekommen und habe die Tür geöffnet, als das Fahrzeug noch neben ihm stand. Die Haftpflichtversicherung des LKW leistete keine Zahlung, so dass Klage zum LG Mainz, Az. 9 O 389/07, erhoben wurde. Mit Urteil vom 27.01.2009 sprach das LG allerdings nur Schadensersatz in Höhe von 50 % der geltend gemachten Ansprüche zu. Die daraufhin erhobene Berufung zum OLG Koblenz, Az. 12 U 235/09, darf als Erfolg bezeichnet werden. Auf einen entsprechenden Vorschlag des OLG schlossen die Parteien einen Vergleich auf der Basis einer Haftungsquote von 80 % zugunsten unseres Mandanten. Dem Mandanten wurde also nur die Betriebsgefahr angerechnet.
Das OLG hat hierbei folgende Überlegungen angestellt:
Nach einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Berufung teilweise Aussicht auf Erfolg, hat.
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 14 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis gegen den spricht, der eine Fahrzeugtür öffnet und es in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang damit zur einer Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommt (vgl. auch KG Berlin in NZV08,245; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 14 Rn. 9), hat bei seiner Entscheidung aber die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht beachtet. Nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, wann der Beklagte zu 1. die Tür des Lkw geöffnet hat; ob bereits vor dem Weiterfahren des Klägers oder erst, als dieser schon am Wegfahren war. Auszuschließen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen L allerdings, dass die Fahrertür des Lkw schon beim Einfahren in den Parkplatz geöffnet war. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Beweiswürdigung des Landgerichts zu zweifeln und etwa die Vernehmung der Zeugin P oder die Anhörung des Beklagten zu 1. zu wiederholen.Die Beklagten haben, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, den Anscheinsbeweis aus § 14 Abs. 1 StVO nicht zu erschüttern vermocht, so dass ihre Haftung feststeht. Andererseits kann aber auch der Kläger nicht beweisen, dass für ihn ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG vorlag. Daher ist die Betriebsgefahr des Wohnwagengespanns des Klägers mit 20 % in Ansatz zu bringen.
Der Senat schlägt den Parteien daher vor, den Rechtsstreit vergleichsweise beizulegen. Der Kläger hat derzeit einen Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugsschadens in Höhe von EUR, EUR Sachverständigenkosten sowie 25,00 EUR Kostenpauschale; 80 % daraus ergeben einen Betrag von EUR.
Der Feststellungsantrag bezieht sich auf die vom Kläger durchgeführten Reparaturarbeiten, die über dem zuerkannten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts liegen werden. Sein Anspruch ist aber nach der Rechtsprechung des BGH auf 130 % des Wiederbeschaffungswerts beschränkt, also auf EUR; er kann daher nur noch die zusätzlich anfallenden Kosten bis zu einem Betrag von höchstens EUR ersetzt verlangen.
Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich aus dem Betrag von EUR . Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers in Höhe von EUR.
Wenn man § 14 Abs. 1 StVO liest, hätte eigentlich schon das LG Mainz zu diesem Ergebnis kommen müssen. Der BGH hat jüngst in einer Entscheidung (Urteil vom 06.10.2009, Az. VI ZR 316/08) in einem anderen klassischen “Türöffner-Fall” die Weichen der Haftungsabwägung ebenfalls auf 50:50 gestellt.