Nach einer Pressemitteilung des BGH muß ein Käufer, der erfolgreich den Rücktritt vom Kaufvertrag eines Neufahrzeugs erklärt, das beim Verkäufer vorhandene Altfahrzeug zurücknehmen. Er kann nicht Zahlung in Geld verlangen, soweit durch den Ankauf des Altfahrzeugs in entsprechender Höhe der Kaufpreis ersetzt wurde.
Im entschiedenen Fall (Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 334/06) hatte der Käufer einen BMW X5 erworben und dafür seinen finanzierten BMW M5 hingegeben. Der Verkäufer löste die Finanzierung bei der finanzierenden Bank ab. Der Käufer erklärte erfolgreich den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. gefahrener Kilometer. Der Verkäufer hingegen war der Auffassung, dass der Kläger nicht einen Großteil des Kaufpreises zurückverlangen können, sondern statt dessen nur die Rückübereignung des Altfahrzeugs. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des Verkäufers gefolgt:
“Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens entschieden, dass im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln ist. Dies führt nach § 346 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und der Kläger der Beklagten Wertersatz für das von der Beklagten abgelöste Restdarlehen zu leisten hat; dieser Wertersatzanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren.”
Quelle: Mitteilungsdienst des BGH