Aus dem aktuellen ADAC-Newsletter wird folgende Entscheidung des AG Aachen vom 24.04.2007 mitgeteilt:
“Zur Bestimmung der bei Begehung der Tat vorliegenden BAK ist es zulässig, den im Zusammenhang mit der Rückrechnung anerkannten Abbauwert von 0,1%o pro Stunde auf den minütlichen Abbauwert von 0,00166%o pro Minute herunter zu rechnen. (Aus den Gründen: …Der Beschuldigte steht in dringendem Verdacht, sich einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte befuhr am 20.02.2007 gegen 16.27 Uhr mit dem Kraftfahrzeug in A. u.a. die Strasse “I B”. Aufgrund vorherigen Alkoholgenusses war er nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen. Die ihm um 17.44 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 0,98%o. Da hier zwischen Entnahmezeitpunkt und Tatzeit genau 76 Minuten liegen, lässt sich folgende Tatzeit-BAK ermitteln:
0,98%o + 76 x 0,00166 = 0,12616%o = 1,10616%o. Der Blutalkoholwert lag damit zur Tatzeit über dem Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,100%o…).”
Da sage noch jemand: “iudex non calculat”….