VGH Saarland: Traffistar-Messung ohne Rohmessdaten ist rechtswidrig

Na endlich:

Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind rechtswidrig und aufzuheben, weil Messgerät Jenoptik TraffiStar S 350 außer dem Blitzfoto und der Geschwindigkeit keine (Rohmess-)Daten speichert, die sachverständigenseits nachträglich überprüft werden könnten

VGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019, Lv 7/17

Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.

https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=345&download=1

Herzlichen Glückwunsch an die Kollegen aus dem Saarland, die diese Entscheidung erstritten haben.

Update 16.07.2019:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-Saarland-Urteil-Berlin-und-Bielefeld-schalten-Blitzer-von-Jenoptik-ab-4472741.html

Update 24.07.2019: Das AG Bautzen stellt ein, Quelle: Der Papst

Das Regierungspräsidium Kassel kapiert es nicht:

“Das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs ist für hessische Behörden und Gerichte nicht bindend, ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung in der Sache nicht überzeugt.

Das Gericht hat entgegen der Erläuterungen der PTB und des ersten Gutachters angenommen, die Speicherung weiterer Rohmessdaten führe zu einer Nachprüfbarkeit der Einzelmessung.

Die physikalisch-technische Bundesanstalt schließt dies in der beigefügten Stellungnahme mit Verweis auf weitere Stellungnahmen aus. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufgrund der fehlenden Speicherung von Rohdaten ist daher ausgeschlossen.

Es wird beim Einsatz eines geeichten Messgeräts im Rahmen der Zulassung weiter von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, was auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht in Frage stellt.”

Update 10.08.2019:

Richtig und konsequent das AG St. Ingbert:

AG St. Ingbert, Az.: 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19), Beschluss vom 08.08.2019