Ich hatte bereits hier ausführlich dazu Stellung genommen, dass die Mietpreisvorgaben (Porsche Carrera für 99,00 €/Tag….) von Versicherungsgesellschaften in der Regel unbeachtlich sind. Es wird wohl immer noch damit gearbeitet.
Erst kürzlich musste sich das LG Weiden (Urteil vom 12.11.2008, Az. 22 S 59/08, nicht rechtskräftig, Revision zugelassen, gefunden bei IWW) mit dieser Problematik beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoße, indem er nicht auf das Angebot der Versicherung in telefonischer und schriftlicher Form eingehe. Denn es komme nicht darauf an, dass für die Versicherung die Möglichkeit bestehe, ein Fahrzeug günstiger anzumieten. Das “Angebot” der Versicherung sei nicht hinreichend konkret und nicht annahmefähig. Dem Geschädigten könne es regelmäßig niciht zugemutet werden, auf ein Angebot der Versicherung des Schädigers einzugehen, weil sich die Interessen widerstreitend gegenüber stehen. Soweit das Angebot mit der Warnung einhergehe, eine Nichtannahme bedeute eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, liege eine unlautere Einwirkung auf den Unfallgeschädigten durch die Preisvorgaben vor. Das Gericht hat das Vorgehen ausdrücklich als wettbewerbswidrig und mehrfachen Verstoß gegen das UWG bezeichnet.